Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit §29 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 270/83
Datum
10.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts auf, obwohl der Schuldspruch und die Verfahrensrüge unbegründet blieben. Das Landgericht hatte die Strafe nach §29 Abs.3 BtMG bemessen, aber nicht geprüft, ob aufgrund der festgestellten Besonderheiten ausnahmsweise §29 Abs.1 BtMG anzuwenden sei. Wegen dieses Verfahrensfehlers wurde die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des §29 Abs.3 BtMG hat der Tatrichter zu prüfen, ob aufgrund konkreter Besonderheiten ausnahmsweise die abweichende Strafzumessung nach §29 Abs.1 BtMG in Betracht kommt.

2

Unterlässt der Tatrichter bei festgestellten Besonderheiten die Auseinandersetzung mit einer abweichenden Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Sind die Strafzumessungsgründe innerlich miteinander verbunden, führt ein Mangel in der Begründung zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

4

Die Bestandskraft des Schuldspruchs bleibt unberührt, wenn Verfahrensrügen unbegründet sind und die Schuldfrage sachlich-rechtlich tragfähig geprüft wurde; Fehler in der Strafzumessung sind hiervon zu unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 29. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studenten Lars ██ aus ███, geboren am ████████ 1960 in ███████,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Dezember 1982 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Verfahrensrüge unbegründet ist und der Schuldspruch auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Strafe wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von Haschisch

Der Tatrichter hat die Strafe wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von Haschisch dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob, abweichend von der Regel des § 29 Abs. 3 BtMG, die Strafe ausnahmsweise nach § 29 Abs. 1 BtMG zu bestimmen sei.

Angesichts der festgestellten Besonderheiten des Falles war eine solche Auseinandersetzung hier nicht entbehrlich (vgl. BGH NStZ 1982, 425).

Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben.

HorstkotteFleischmannRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert von (1)