Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit §29 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 270/83
- Datum
- 10.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des §29 Abs.3 BtMG hat der Tatrichter zu prüfen, ob aufgrund konkreter Besonderheiten ausnahmsweise die abweichende Strafzumessung nach §29 Abs.1 BtMG in Betracht kommt.
Unterlässt der Tatrichter bei festgestellten Besonderheiten die Auseinandersetzung mit einer abweichenden Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Sind die Strafzumessungsgründe innerlich miteinander verbunden, führt ein Mangel in der Begründung zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Die Bestandskraft des Schuldspruchs bleibt unberührt, wenn Verfahrensrügen unbegründet sind und die Schuldfrage sachlich-rechtlich tragfähig geprüft wurde; Fehler in der Strafzumessung sind hiervon zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 29. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Studenten Lars ██ aus ███, geboren am ████████ 1960 in ███████,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. Dezember 1982 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensrüge unbegründet ist und der Schuldspruch auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Strafe wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von Haschisch
Der Tatrichter hat die Strafe wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von Haschisch dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob, abweichend von der Regel des § 29 Abs. 3 BtMG, die Strafe ausnahmsweise nach § 29 Abs. 1 BtMG zu bestimmen sei.
Angesichts der festgestellten Besonderheiten des Falles war eine solche Auseinandersetzung hier nicht entbehrlich (vgl. BGH NStZ 1982, 425).
Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat den Strafausspruch in vollem Umfang aufgehoben.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |