Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergiftung (§229 StGB) als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 26/97
Datum
20.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen Vergiftung wird vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Streitpunkt war das Verhältnis des § 229 StGB zu vorsätzlichen Tötungsdelikten und die Rolle bedingten Tötungsvorsatzes. Der Senat hält fest, dass die Voraussetzungen des § 229 bei Vorliegen der subjektiven und objektiven Merkmale erfüllt sind und dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch den Tatbestand des § 229 wieder lebendig werden lässt. Erwägungen zu §§ 224, 225 StGB sind nicht ohne Weiteres auf § 229 übertragbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 229 StGB erfasst Handlungen der Vergiftung, wenn der Täter mit der Absicht handelt, die Gesundheit zu schädigen, und die tatbestandlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.

2

Nach strafbefreiendem Rücktritt vom versuchten Vorsatzdelikt (z. B. Tötungsversuch) kann der weniger schwere Tatbestand, hier § 229 StGB (Vergiftung), wiederzur Anwendung kommen.

3

Die Erwägungen zur Abgrenzung erfolgsqualifizierter Delikte (§§ 224, 225 StGB) sind nicht ohne Weiteres auf den Tatbestand der Vergiftung (§ 229 StGB) übertragbar; eine Übertragbarkeit setzt Übereinstimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus.

4

Ein bedingt vorsätzlich begangener versuchter Tötungsakt und eine Vergiftungsbegehung nach § 229 StGB schließen sich tatbestandlich nicht aus; bedingter Tötungsvorsatz steht einer Verwirklichung des § 229 nicht zwingend entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 24. September 1996

3. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 22. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus █████ Kil Za geboren am ██████████████ in [REDACTED] (Korea), wegen Vergiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Februar 1997

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt:

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, die Gesundheit des Opfers zu beschädigen, und dass auch die sonstigen objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 229 StGB erfüllt sind. Der Tatrichter hält es für möglich, dass die Angeklagte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat; er hat dies aber nicht entschieden, weil die Angeklagte von einem versuchten Tötungsdelikt, wenn es strafbefreiend zurückgetreten sei, freizusprechen wäre. Es kann offenbleiben, ob, was die Revision meint, die Tat des § 229 StGB gegenüber einem vorsätzlich begangenen vollendeten oder versuchten Tötungsdelikt nach dem Grundsatz der Subsidiarität zurücktritt. Nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch lebt § 229 StGB jedenfalls wieder auf (Hirsch in LK, 10. Aufl., § 229 Rdn. 29).

Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 – 3 StR 522/96 – zum Verhältnis der Tötungsdelikte und der erfolgsqualifizierten Delikte der §§ 224, 225 StGB führt entgegen der Ansicht der Revision zu keinem anderen Ergebnis. Die vom 3. Strafsenat zu den Tatbeständen der §§ 224, 225 StGB angestellten Überlegungen sind auf § 229 StGB nicht ohne weiteres übertragbar. Der Entscheidung des 3. Strafsenats liegt zudem ein Fall direkten Vorsatzes zugrunde. Eine bedingt vorsätzlich begangene versuchte Tötung und eine Vergiftung im Sinne des § 229 StGB schließen sich tatbestandlich nicht aus.

HagerHarmsNack
LaufhütteTepperwien

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