Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben in Teil: Abgrenzung §225 StGB a.F. zur Tötungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 522/96
Datum
22.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§225 StGB a.F.). Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht die subjektive Tatseite fehlerhaft bewertet hat, indem es Tötungsvorsatz mit der Absicht zur Herbeiführung einer schweren Folge nach §225 gleichsetzte. Die Sache wurde zur neuerlichen Würdigung der Vorsatzformen und rechtlichen Einordnung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Absicht im Sinne des §225 StGB a.F. erfordert grundsätzlich einen direkten Vorsatz auf den Eintritt der in §224 StGB genannten schweren Folge; bloßer bedingter Vorsatz reicht nicht aus.

2

Die subjektive Tatseite eines Tötungsdelikts ist nicht ohne Weiteres mit der Absicht zur Herbeiführung einer schweren Körperverletzungsfolge im Sinne des §224/§225 gleichzusetzen.

3

Ein tatrichterlicher Befund eines alternativen Vorsatzes (direkt auf Tod und ersatzweise auf eine schwere Folge) ist erforderlich, wenn eine Verurteilung nach §225 StGB a.F. neben einem versuchten Tötungsdelikt in Betracht gezogen wird.

4

Bei rechtlicher Fehlbewertung der subjektiven Tatseite hat der Revisionsgerichtshof das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen rechtlichen Würdigung und gegebenenfalls Beweisaufnahme zurückzuverweisen; unbeanstandete Feststellungen bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 522/96 vom 22. Januar 1997

in der Strafsache gegen ██ ██ Kai, geboren am ██████ 1972 in ██, wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ ██████ als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. März 1996 mit den Feststellungen, ausgenommen derjenigen zum objektiven Tatgeschehen und zu den medizinischen Folgen der Tat, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung gemäß § 225 StGB a.F. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensrügen, mit denen im Wesentlichen Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden, sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. November 1996 bereits dargelegt hat. Die Sachrüge hat hingegen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte dem ihm halb den Rücken zuwendenden Geschädigten, der vor ihm saß, von hinten mit einem mehr als 800 Gramm schweren Baseballschläger in Tötungsabsicht mindestens dreimal gezielt und mit erheblicher Wucht auf den Kopf. Dabei zerschmetterte er an drei Stellen den Schädel des Tatopfers. Dem Angeklagten „war dabei klar, das wollte er auch so, dass er schwerste irreparable Gehirnverletzungen verursachte, um so den Tod herbeizuführen“ (UA S. 18). Nachdem der Geschädigte vom Stuhl gerutscht war und laut stöhnend auf dem Boden lag, schlug der Angeklagte ihm den Baseballschläger quer über das Gesicht, wobei der Oberkiefer des Geschädigten beiderseits von der Schädelbasis abgetrennt wurde. Das Gehirn des Tatopfers wurde, insbesondere durch den Schlag gegen die rechte Kopfseite, substantiell und irreversibel schwer geschädigt. Der Angeklagte, der sein Opfer für tödlich getroffen hielt, wurde anschließend von Reue erfasst und alarmierte über die Feuerwehrzentrale einen Notarzt und einen Krankenwagen. Der Geschädigte, der im Krankenhaus sofort operiert wurde, wurde zwar gerettet, er lag aber mehrere Tage im Koma und musste insgesamt vier Wochen auf der Intensivstation versorgt werden. Seine Lebensführung ist auch gegenwärtig durch die Folgen der am 26. Oktober 1994 verübten Tat noch erheblich beeintrachtigt. Neben einer Verminderung der Sehkraft auf dem

rechten Auge, dem Verlust des Geruchsinns und starken Beschwerden in der rechten Schulter leidet er vor allem unter einer schweren Epilepsie als Folge der durch die Tat verursachten substantiellen Gehirnverletzung. Diese Folgeerkrankung äußerte sich erstmals am 30. Juli 1995 in einem schweren Krampfanfall, bei dem es infolge Kontraktion der Wirbelsäule auch zum Bruch der Lendenwirbelkörper eins bis drei kam. Der Geschädigte ist zu 50 % erwerbsgemindert. Seine erlernten Berufe als Fahrlehrer und Elektromaschinenbauer darf er nicht mehr ausüben. Trotz ständiger Medikation ist die Wahrscheinlichkeit neuer schwerer Epilepsieanfälle groß.

2. Das Landgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte von dem Versuch des Mordes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, und hat auch rechtsfehlerfrei die durch die Tat verursachte Folge der schweren Gehirnverletzung, die Epilepsie des Tatopfers, als schwere Folge im Sinne des § 224 StGB, nämlich als Verfall in eine Geisteskrankheit gewertet. Im Übrigen hätte im Hinblick auf das im Urteil festgestellte Gesamtbild der Tatfolgen auch die Annahme des Verfalls in Siechtum als schwere Körperverletzungsfolge im Sinne des § 224 StGB nahegelegen. Die Begründung, auf die das Landgericht seine weitere Wertung stützt, der Angeklagte habe die schwere Körperverletzung darüber hinaus auch direkt vorsätzlich herbeigeführt und deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen der beabsichtigten schweren Körperverletzung des § 225 StGB a.F. erfüllt, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) § 225 StGB a.F., der zur Tatzeit noch Geltung hatte, ermöglichte Freiheitsstrafen von zwei Jahren bis zu zehn Jahren, wenn der Täter eine der schweren Körperverletzungsfolgen des § 224 StGB beabsichtigt hatte und die schwere Folge auch eingetreten war. Nach überwiegender Auffassung diente das Merkmal der Absicht dazu, einen lediglich bedingten Vorsatz auszuschließen, so dass zur Verwirklichung der Qualifikation des § 225 StGB a.F. ein Handeln mit direktem Vorsatz erforderlich, aber auch ausreichend war (BGHSt 21, 194; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 225 Rdn. 1; Lackner StGB 20. Aufl. § 225 Anm. 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 225 StGB Anm. 2; Horn-SK StGB § 225 Rdn. 3; Schönke/Schröder/Stree StGB 24. Aufl. § 225 Anm. 1, jew. m.w.Nachw.). Das hat das Landgericht auch nicht verkannt. Seine Annahme, der Angeklagte habe die Geisteskrankheit (Epilepsie) als Folge der in Tötungsabsicht verursachten Gehirnverletzung deshalb ebenfalls mit direktem Vorsatz herbeigeführt, weil der Verfall in eine Geisteskrankheit (Epilepsie) „ein vom Angeklagten auch beabsichtigtes notwendiges Durchgangsstadium für den von ihm ursprünglich beabsichtigten Tod des Geschädigten“ war (UA S. 40), entspricht nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 225 StGB a.F. und beruht möglicherweise auf einem Missverständnis der in der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Körperverletzungs- zu Tötungsdelikten vertretenen sogenannten Einheitstheorie.

b) Zwar trifft es zu, dass die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium der Tötung ist, so dass der Tötungsvorsatz stets mit dem Körperverletzungsvorsatz verbunden ist (BGHSt 16, 122, 123 st. Rspr.). Das gilt jedoch in dieser Allgemeinheit nicht für die subjektive Seite der Tötungsde-

likte im Verhältnis zu den erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikten nach §§ 224, 225 StGB. Die Vorschrift des § 224 StGB stellt solche Körperverletzungen unter eine erhöhte Strafdrohung, die zu einer der dort abschließend aufgezählten schweren Folgen geführt haben. Diese beinhalten jeweils einen besonders tiefen Eingriff in die körperliche Integrität des Tatopfers und sind durch ein gewisses Dauerelement gekennzeichnet. Sie setzen, wie insbesondere auch die hier in Betracht kommenden Qualifikationen des Verfalls in Geisteskrankheit oder Siechtum schon begrifflich ein Weiterleben des Opfers voraus (vgl. Schönke/Schröder/Eser StGB § 212 Rdn. 19; Hirsch in LK vor § 223 Rdn. 16 und 18 sowie § 224 Rdn. 32 a.E.; Jakobs, Die Konkurrenz der Tötungsdelikte mit Körperverletzungsdelikten (1967) S. 107 ff.; Schmitt JZ 1962, 389, 392). § 225 StGB baut, sowohl in der alten als auch in der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186) eingeführten Gesetzesfassung, auf den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 224 StGB auf. Die für § 225 StGB a.F. erforderliche Absicht muss sich auf den Eintritt einer der in § 224 StGB genannten schweren Folgen der Körperverletzung beziehen und ist deshalb - in der Regel - mit einem direkten Tötungsvorsatz nicht zu vereinbaren (vgl. Schmitt JZ 1962, 392), mag auch die die schwere Folge verursachende Körperverletzung selbst als Mittel zur Tötung gewollt gewesen sein und deshalb als deren Durchgangsstadium erscheinen (vgl. BGHSt 22, 248, 249). Nach dieser Entscheidung ist das tateinheitliche Zusammentreffen eines versuchten Tötungsdelikts mit § 225 StGB a.F. „allenfalls“ bei bedingtem Tötungsvorsatz denkbar (vgl. ferner BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1 und 2). Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich ein - direkter alternativer

Vorsatz des Angeklagten sowohl auf den Tod des Geschädigten als auch für den Fall, dass dieser Erfolg nicht eintreten sollte, auf eine dann ernsthaft in Betracht gezogene schwere Körperverletzungsfolge im Sinne des § 224 StGB gerichtet haben kann. Einen solchen alternativen Vorsatz (vgl. Jakobs ferner Schönke/Schröder/Cramer StGB § 15 Rdn. 90 ff.; Lackner StGB 21. Aufl. § 15 Rdn. 29 m.w.Nachw.), hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es ersichtlich die schwere Folge der Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB (die Epilepsie) mit der Körperverletzung (Gehirnverletzung) gleichgesetzt und als Durchgangsstadium der beabsichtigten Tötung des Geschädigten angesehen. Da § 225 Abs. 1 StGB, der nunmehr auch für die lediglich leichtfertig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folgen einer Körperverletzung einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, zur Tatzeit noch nicht galt, bedarf die Frage, ob der Angeklagte nach § 225 StGB a.F. oder § 224 StGB a.F. zu bestrafen ist, neuer tatrichterlicher Würdigung. Der neue Tatrichter wird ferner Gelegenheit haben zu überprüfen, ob der Angeklagte mit lediglich bedingtem Tötungsvorsatz, aber direktem Vorsatz des § 225 StGB gehandelt hat und ob die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind.

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zu den medizinischen Folgen der Tat werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen des neuen Tatrichters nicht aus.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
Revision aufgehoben in Teil: Abgrenzung §225 StGB a.F. zur Tötungsabsicht — Themis