Nebenklägerrevisionen verworfen: Zulässigkeit und Begründetheit (§400, §349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/92
- Datum
- 26.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklage ist unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen die Rechtsfolgen richtet und keine darlegte Rechtsnormverletzung bezeichnet, die eine Nachprüfung rechtfertigt (§ 400 Abs. 1 StPO).
Zur Rüge des Schuldspruchs durch die Nebenklage ist erforderlich, konkret darzulegen, welche Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewandt worden sein soll; ohne diese Substantiierung fehlt die Zulässigkeitsgrundlage.
Fehlende Feststellungen zu einem behaupteten Delikt begründen nur dann einen sachlich-rechtlichen Revisionsgrund, wenn eine Aufklärungsrüge erhoben wird; ohne entsprechende Rüge liegt kein rügbarer Verfahrensmangel vor.
Die Behauptung, mehrere Tatbestandsalternativen seien erfüllt, die nur den Schuldumfang oder die Strafhöhe beeinflussen, ändert den Schuldspruch nicht und kann die Revision der Nebenklage nicht tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 26/92
vom 26. Februar 1992 in der Strafsache gegen ████, Axel, geboren am ████████████ 1958 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf dessen Antrag des Generalbundesanwalts, am 26. Februar 1992 einstimmig
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin Maike Li█ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 1991 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision der Nebenklägerin Barbel Ba███ gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenklägerin Barbel Ba███ wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin █████████████████ aus ███████ Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug gewährt.
Gründe
I. Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin Maike L█ ausgeführt:
„Die Revision ist mit ihren verfahrens- und sachlich-rechtlichen Einzelausführungen unzulässig, weil sie sich nur gegen die Rechtsfolgen wendet und eine dahin gehende Nachprüfung von der Nebenklage nicht veranlasst werden kann (§ 400 Abs. 1 StPO). Sie ist aber auch zum Schuldspruch unzulässig, weil nicht dargelegt wird, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei; das ist aber erforderlich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).“
Dem stimmt der Senat zu.
II. Die Revision der Nebenklägerin Barbel ███ ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Rechtsanwältin █████████████████ vom 17. Februar 1992 merkt der Senat zudem an:
1. Der Versuch einer Vergewaltigung ist den Feststellungen zu Fall 5 (UA S. 16 bis 19) nicht zu entnehmen. Die Nichterörterung eines solchen Delikts begründet – trotz der vom Angeklagten in vier anderen, keineswegs aber in allen Fällen begangenen Vergewaltigungen – keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Eine Aufklärungsrüge in dieser Richtung ist nicht erhoben.
2. Die etwaige rechtliche Würdigung, dass mehrere Tatbestandsalternativen des § 223a Abs. 1 StGB erfüllt sind, würde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit möglicherweise zu einer höheren Strafe, nicht aber zu einem anderen Schuldspruch führen. Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin hierauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 400 Rdn. 3).
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