Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers wegen anderer Rechtsfolge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/97
Datum
03.07.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt das Urteil des LG Münster und beantragt statt zwölf Jahren eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, lediglich eine andere Rechtsfolge (höheres Strafmaß) herbeizuführen. Zudem erfüllen die Verfahrensrügen nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Annahme weiterer Mordmerkmale würde den Schuldspruch nicht verändern, sondern allenfalls den Rechtsfolgenausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, allein eine abweichende Rechtsfolge (insbesondere ein höheres Strafmaß) herbeizuführen, ohne den Schuldspruch angreifen zu wollen (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).

2

Die Annahme zusätzlicher Mordmerkmale, die die Tat weiterhin als Mord einordnet, berührt nicht den Schuldspruch, sondern kann allenfalls den Rechtsfolgenausspruch beeinflussen.

3

Verfahrensrügen müssen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; fehlt ein substantiierter Vortrag, sind sie unzulässig.

4

Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn das verfolgte Anfechtungsziel nicht zum rechtlich zugelassenen Beschwerdeinteresse des Beschwerdeführers gehört.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/97 vom 3. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren █████████ 1964, ███ Ahmet, in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, ███, geboren am █████ 1960, Dervis, in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Revision des Nebenklägers Walat ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (Heimtücke-)Mordes an dem Vater des Nebenklägers zu Freiheitsstrafen von jeweils zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,

„Aufhebung des Urteils ... zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (zu verurteilen)“.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Beschwerdeführer jedoch, wie sein Antrag zeigt, mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs will er nicht erreichen, denn die Angeklagten wurden wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) verurteilt. Die vom Nebenkläger angestrebte Bejahung auch des Mordmerkmals „sonst niedriger Beweggründe“ ließe die rechtliche Einordnung der Tat (als Mord) unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 60); die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Die Verfahrensrüge entspricht zudem nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher auch aus diesem Grunde unzulässig.

KuckeinMeyer-GoßnerAthing
MaatzSolin-Stojanovic