Revision des Nebenklägers wegen anderer Rechtsfolge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/97
- Datum
- 03.07.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, allein eine abweichende Rechtsfolge (insbesondere ein höheres Strafmaß) herbeizuführen, ohne den Schuldspruch angreifen zu wollen (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Die Annahme zusätzlicher Mordmerkmale, die die Tat weiterhin als Mord einordnet, berührt nicht den Schuldspruch, sondern kann allenfalls den Rechtsfolgenausspruch beeinflussen.
Verfahrensrügen müssen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; fehlt ein substantiierter Vortrag, sind sie unzulässig.
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn das verfolgte Anfechtungsziel nicht zum rechtlich zugelassenen Beschwerdeinteresse des Beschwerdeführers gehört.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/97 vom 3. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren █████████ 1964, ███ Ahmet, in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, ███, geboren am █████ 1960, Dervis, in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers Walat ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (Heimtücke-)Mordes an dem Vater des Nebenklägers zu Freiheitsstrafen von jeweils zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,
„Aufhebung des Urteils ... zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (zu verurteilen)“.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Beschwerdeführer jedoch, wie sein Antrag zeigt, mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs will er nicht erreichen, denn die Angeklagten wurden wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) verurteilt. Die vom Nebenkläger angestrebte Bejahung auch des Mordmerkmals „sonst niedriger Beweggründe“ ließe die rechtliche Einordnung der Tat (als Mord) unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 60); die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Die Verfahrensrüge entspricht zudem nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher auch aus diesem Grunde unzulässig.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Athing | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |