Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Tatprovokation: Aufhebung und Zurückverweisung (Betäubungsmittelstrafrecht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 264/82
Datum
10.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz ein und rügte die Feststellungen zur Tatprovokation. Der BGH gab der Sachrüge statt, stellte fest, dass ein Zeuge aus eigennützigen Motiven ohne Auftrag der Polizei handelte und damit kein staatliches Fehlverhalten vorliegt. Mangels abschließender Feststellungen zur Bedeutung der Provokation hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verhalten eines Dritten, der ohne allgemeinen oder konkreten Auftrag der Polizei aus eigenem Antrieb und eigennützigen Motiven tatprovozierend handelt, stellt sich nicht als Handeln staatlicher Ermittlungsorgane dar.

2

Tatprovokation führt zur Entziehung der Strafbarkeit nur dann, wenn das provokatorische Verhalten staatlicher Ermittlungsorgane vorliegt oder dessen Gewicht den eigenen Tatbeitrag des Beschuldigten derart in den Hintergrund treten lässt, dass eine Verurteilung unzumutbar wäre.

3

Sind die tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer möglichen Provokation oder staatlichen Steuerung lückenhaft oder unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 18. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Augenoptiker ████ aus ████, dort geboren am █████████████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Zu Recht macht sie geltend, dass ein arglistiges Verhalten staatlicher Ermittlungsorgane, das einer Verurteilung des bisherigen Angeklagten entgegenstehen könnte, nach den Feststellungen nicht vorliegt. Der Zeuge █ hatte aus eigener Initiative und eigennützigen Motiven ███ █████████ des Angeklagten zur Beschaffung des Rauschgifts geweckt und bestärkt. Er hatte hierzu weder den allgemeinen noch einen konkreten Auftrag von Ermittlungsorganen. Sein vor dem Einschalten der Polizei liegendes Handeln kann sich deshalb nicht als Handeln der Polizei darstellen, mag der Zeuge █ auch bei anderen Gelegenheiten als polizeilicher Lockspitze tätig gewesen sein (UA S. 4). Hier jedenfalls waren die polizeilichen Dienststellen erst mit dem Vorgang befasst, als der Angeklagte zur Tat entschlossen war. Es kann deshalb offen bleiben, ob das tatprovozierende Verhalten des Zeugen ███ ein solches Gewicht erlangt hatte, dass demgegenüber ███ █████ der Tatbeitrag des Angeklagten auch unter Berücksichtigung seiner eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivität in den Hintergrund trat (UA S. 5, 6).

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

Zitiert von (1)