BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen Geiselnahme mangels Ausnutzungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 263/96
- Datum
- 22.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die durch sein Sichbemächtigen geschaffene Lage bewusst nutzt, um einen Dritten zur gewünschten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.
Sichbemächtigen bedeutet das Erlangen physischer Herrschaft über eine Person; hierfür ist weder eine Ortsveränderung noch die Vollendung der Freiheitsberaubung erforderlich.
Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen; die Vorstellung des Täters muss darauf gerichtet sein, dass der Nötigungsadressat die Lage des Opfers in Kenntnis nimmt und deshalb handelt.
Eine nachträglich ausgesprochene qualifizierte Drohung erfüllt den Ausnutzungsbestand nicht, wenn der Täter nicht die Vorstellung hat, dass der Nötigungsadressat von der Bemächtigung und der dadurch begründeten Gefährdung der Geisel Kenntnis hat.
Eine Schuldspruchänderung zu einem anderen Delikt (z.B. versuchte Nötigung) ist nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen bereits ohne zusätzliche Ermittlungen getroffen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 22. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 1996 in der Strafsache gegen █ Hartmut aus ██, dort geboren am ██ 1955, wegen Geiselnahme
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 1996
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der alkoholisierte Angeklagte hatte mit der Zeugin K███, bei der er wohnte, Streit. Er wurde wütend und verschloss gegen Mitternacht die Eingangstür der im vierten Obergeschoss befindlichen Wohnung. Er nahm auch die Schlüssel der Zeugin an sich. Danach setzte sich der Streit fort. Gegen 4.30 Uhr morgens rief der Angeklagte bei der Polizei an, um mit dem ihm freundschaftlich bekannten Polizeibeamten ███ über seine Probleme zu reden. Er erreichte zunächst nur den Beamten B████, dem er von seinen Sorgen berichtete, wobei er äußerte, dass er das Leben satt habe. Als B████ ihm anbot, zu ihm zu kommen, wurde der Angeklagte aggressiv, weil er befürchtete, festgenommen zu werden. Er sagte unter anderem: „Wenn jemand kommt, schmeiße ich Frau K███ vom Balkon.“ B████ konnte den telefonischen Kontakt aufrechterhalten und auch mit der Zeugin K███ sprechen, die mitteilte, dass es diesmal „ernster“ als sonst sei. Nun übernahm der Beamte C█████ den Telefonhörer. Um die Polizisten davon abzuhalten, ihn aufzusuchen, drohte der Angeklagte, er werde beim Auftauchen der Polizei eine in Wahrheit gar nicht vorhandene Schusswaffe gebrauchen oder Frau K███ vom Balkon „schmeißen“, was er allerdings nicht ernsthaft vorhatte; dann legte er auf. Er setzte den Streit mit der Zeugin ███ fort, die die Drohungen ernst nahm und deshalb keinen Fluchtversuch unternahm. Danach legte sich der Angeklagte schlafen. Die Beamten nahmen die Drohung gleichfalls ernst und ließen davon ab, den Angeklagten zu besuchen, vielmehr stürmten sie nach einer Observation gegen 9.00 Uhr die Wohnung.
Das Landgericht sieht den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB als erfüllt an. Der Angeklagte habe sich der Zeugin bemächtigt und diese Lage ausgenutzt, um die Polizeibeamten durch die Drohung mit dem Tod der Zeugin zu nötigen, nicht in der Wohnung zu erscheinen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen nicht die vom Ausnutzungstatbestand des § 239b Abs. 1 StGB geforderte Ausnutzungsabsicht.
a) Der Angeklagte hat sich der Zeugin K███ bemächtigt. Eines anderen bemächtigt sich, wer die physische Herrschaft über ihn erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5 m. w. N.). Dass die Zeugin K███ die Wohnung in der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei verlassen konnte, hat das Landgericht ersichtlich ausgeschlossen.
b) Der Angeklagte hat sich der Zeugin K███ allerdings nicht in Nötigungsabsicht bemächtigt. Zum Zeitpunkt des Einsperrens hatte er noch nicht vor, die Polizei zu nötigen. Deshalb kommt – wie das Landgericht richtig gesehen hat – nur der Ausnutzungstatbestand des § 239b Abs. 1 StGB in Frage, der voraussetzt, dass der Angeklagte die von ihm durch das Sichbemächtigen geschaffene Lage zu einer solchen Nötigung ausgenutzt hat.
c) Nachdem der Angeklagte sich der Zeugin K███ bemächtigt hatte, hat er aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes die qualifizierte Drohung mit dem Tod des Opfers ausgesprochen, um die Polizeibeamten am Kommen zu hindern. Der Angeklagte handelte dabei jedoch nicht in der Absicht, die durch das Sichbemächtigen geschaffene Lage zu einer Nötigung auszunutzen.
Eine Geiselnahme in der Fallkonstellation, wie sie hier vorliegt (Dreiecksstruktur), ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der genötigte Dritte aus Sorge um das Wohl der Geisel (vgl. § 239a StGB) die abgenötigte Handlung vornimmt. Deshalb muss die Vorstellung des Täters darauf gerichtet sein, dass der Nötigungsadressat in Kenntnis der Lage des Opfers, das Sichbemächtigen und gerade wegen dieser Lage die Handlung, Duldung oder Unterlassung vornimmt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: „durch eine solche Handlung geschaffene Lage ... ausnutzt“. Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muss folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 355; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96 –).
3. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte als er die Drohungen gegenüber den Polizeibeamten aussprach, eine solche Vorstellung nicht. Er selbst wusste zwar, dass er sich der Zeugin K███ bemächtigt hatte. Er hat auch eine von § 239b Abs. 1 StGB geforderte qualifizierte Drohung ausgesprochen, und die Polizeibeamten nahmen wegen dieser Drohung davon Abstand, ihn in der Wohnung zu besuchen. Nach der Vorstellung des Angeklagten – und auch objektiv – wussten die Beamten allerdings nicht, dass die Zeugin eingesperrt und dass ihre Lage deshalb besonders bedrohlich war. Die Bemächtigungssituation hatte der Angeklagte auch bei seiner Drohung gegenüber den Polizeibeamten nicht erwähnt. Folglich hat der Angeklagte die durch die Bemächtigung geschaffene Lage nicht zu einer Nötigung ausgenutzt.
4. Eine Schuldspruchänderung dahin, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung, eventuell in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist, kommt nicht in Betracht, weil weitergehende Feststellungen möglich erscheinen.
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