Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 25/92
Datum
10.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision, weil das Landgericht trotz erheblicher Anhaltspunkte für Gefährlichkeit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hatte. Der BGH hebt auf, weil das Gericht die gebotene Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Taten unterließ und Affekt als pauschalen Ausschluss der Symptomwirkung behandelte. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; der Strafausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Tat Symptomcharakter für einen verbrecherischen Hang hat, ist durch eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten zu bestimmen.

2

Die Qualifikation einer Tat als Affekttat schließt nicht generell aus, dass sie Ausdruck eines verbrecherischen Hangs sein kann.

3

Bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu prüfen, ob die Taten in innerer Beziehung zur Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen; unterlässt das Gericht diese Prüfung, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor.

4

Ein Versäumnis der gebotenen Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung berührt nicht zwingend den Strafausspruch; dieser kann bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 22. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 25/92 vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen ██████ aus ██████, Wilhelm, dort geboren am ██████████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schäfer, Dr. Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II. Nach den Feststellungen erstach der Angeklagte in einem Zustand hochgradigen Affekts den Erich ███ durch etwa zwanzig Stiche mit einem Ausbeinmesser in Kopf, Hals, Brust und Rücken. Anlass der Tat waren Äußerungen des Opfers über seine Beziehungen zu der Ehefrau des Angeklagten. Nach der Tat zwang der Angeklagte seine Frau mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr.

III. 1. Das Landgericht hat bei dem wegen Mordes, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Vergewaltigung vorbestraften Angeklagten zwar die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Es hält den Angeklagten auch für gefährlich. Die früheren Straftaten und die Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau vor und nach der hier abgeurteilten Tat belegten, „dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil er zu erheblichen Straftaten neigt, durch die die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden“, § 66 Abs. 1 Ziffer 3 StGB (UA S. 38).

Gleichwohl hat das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es die vorliegende Tat nicht als symptomatisch für die Gefahrlichkeit des Angeklagten ansah. Es habe sich um eine Affekttat in einer außergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit einem eskalierenden Partnerkonflikt gehandelt.

2. Diesen Erwägungen begegnen durchgreifende Bedenken. Ob eine Tat symptomatisch für den Hang zum Verbrechen und für die Gefahrlichkeit des Täters ist, kann nicht festgestellt werden, ohne den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat nachzugehen (Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 66 Rdn. 30). Das Gesetz verlangt in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten dahin, ob diese Taten Symptomcharakter zeigen. Das ist der Fall, wenn zwischen ihnen und der Persönlichkeit des Täters eine solche innere Beziehung besteht, dass die Taten als Konsequenz eines verbrecherischen Hangs erscheinen, also in einem gleichartigen Verhältnis zur Persönlichkeitsstruktur des Täters stehen (Hanack JR 1980, 340).

Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht unterlassen, weil es die abzuurteilende Tat als Affekttat sah. Eine solche Tat werde „meist von Menschen begangen, die sonst keine Straftaten begehen“ (UA S. 38).

Damit verkürzt das Landgericht die Prüfung. Seine Ausführungen lassen besorgen, dass es davon ausgegangen ist, dass eine Affekttat nicht zugleich auch Ausdruck des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten verbrecherischen Hangs sein könne. Dies wäre fehlerhaft.

Auch eine im Affekt begangene Straftat kann auf dem Hang zu erheblichen Straftaten beruhen, wenn diese und die vorangegangenen Taten insgesamt Ausdruck innerer Spannungen des Täters sind, die ihn zu Straftaten besonders bereit machen (vgl. BGH StV 1981, 518; BGH JR 1980, 338 mit Anm. Hanack; BGH wistra 1988, 304; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 2; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 249/79 – bei Holtz MDR 1979, 987).

Hätte das Landgericht unter diesen Aspekten eine Gesamtwürdigung vorgenommen, hätte es möglicherweise Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die durch einen Sachverständigen beratene Strafkammer hat im vorliegenden Fall zwar einen schuldmindernden Affekt bejaht, diesen aber vor dem Hintergrund einer abnormen Persönlichkeit mit früher neurotischer Verwahrlosung gesehen, die zu überschießenden Reaktionen mit geringer Impulskontrolle neige. Dabei spiele der Kampf des Angeklagten gegen das Feindbild der Mutter eine besondere Rolle (UA S. 33).

Nach den Feststellungen zu den früheren Straftaten des Angeklagten ist es möglich, dass diese ebenso wie die zur Aburteilung stehende Tat von der abnormen Persönlichkeit des Angeklagten geprägt sind:

Seine Großtante ermordete er unter anderem deswegen, weil er „einen starken Hass auf sie bekommen hatte“, nachdem sie ihn mit ihren Vorwürfen an seine Mutter erinnert hatte (UA S. 5). Zur sexuellen Nötigung kam es, als eine junge Frau, das Opfer, nicht bereit war, dem Angeklagten auszuweichen. Er hielt ihr darauf ein Filetiermesser ins Gesicht und erklärte, er müsse zustechen. Als die Frau später seine tätlichen Angriffe abwehrte, „wurde er wütender, beschimpfte sie und schlug auf sie ein“ (UA S. 9). Bei der Vergewaltigung einer im 5. Monat schwangeren jungen Frau fragte er das Tatopfer, „ob sie ihr Kind behalten wollte“. Als sie bejahte, schlug er sie mehrmals heftig mit der Faust in den Unterleib und führte dann den Geschlechtsverkehr mit ihr aus (UA S. 12).

IV. Der Rechtsfehler berührt den Strafausspruch nicht. Dieser kann bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 – 1 StR 83/89 –).

V. Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 StGB eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Dafür könnten die Angaben des Sachverständigen über eine abnorme Persönlichkeitsstruktur und über therapeutische Möglichkeiten (UA S. 37) sprechen. Allerdings würde die Unterbringung nach § 63 StGB voraussetzen, dass der Tatrichter sichere Feststellungen über eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer dauerhaften Störung treffen kann.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchäfer

Zitiert (2)

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