Revisionen verworfen: Bestätigung von Verurteilung und Ablehnung der Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 249/79
- Datum
- 05.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgeführt ist; sie muss den Inhalt des beanstandeten Antrags und die Entscheidungsgründe so darstellen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsschrift die behaupteten Tatsachen prüfen kann.
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf rechtliche Fehler oder die Verletzung der Abwägungspflicht nach § 46 StGB beschränkt; bloße Differenzen in der Strafhöhe rechtfertigen keinen Eingriff.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt die sichere Feststellung eines verbrecherischen Hangs voraus; bestehen Zweifel an dessen Vorliegen, ist dies zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Eine ausdrückliche Würdigung der Frage eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 2 StGB) ist nicht in jedem Urteil erforderlich, wenn das gesamte Tatbild und die Täterpersönlichkeit hinreichend deutlich machen, dass der Ausnahmetatbestand nicht erreicht ist.
Die Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahl und Raub steht der Verurteilung nicht ohne weiteres nachteilig gegenüber, sofern die Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der subjektiven Tatseite konsistent bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 249/79
in der Strafsache gegen
1. den Umschüler Manfred Kurt S. ███████ aus ACW, geboren am ███████ 1947 in NCW, zur Zeit in Haft,
2. den Umschüler Wolfgang Daniel ███ aus ███████████, geboren am ██ 1948 in KCI, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1978 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten S. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl, verbotenem Führen einer Schusswaffe und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt; den Angeklagten ████████ hat es als Mittäter der versuchten schweren räuberischen Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde greifen beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft das Urteil an; die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist wirksam auf den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Simon beschränkt.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten S.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
a) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Feststellungen des Urteils frei von Widersprüchen. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl und der Raubtat ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Urteil spricht zwar die Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht ausdrücklich an. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Seite, vor allem angesichts der einschlägigen Vorstrafe, nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass der Ausnahmestrafrahmen in Betracht gezogen werden könnte.
c) Soweit die Revision die Höhe der verhängten Strafe beanstandet, verkennt sie, dass die Strafzumessung allein dem Tatrichter obliegt. Nur er ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 17, 35, 36). Derartige Verstöße sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte sich wegen früherer Verurteilungen bereits verhältnismäßig lange in Haft befindet, ist von der Strafkammer erkennbar berücksichtigt worden (UA 19). Zu vermissen sind allerdings Ausführungen zu § 23 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer hat diese Vorschrift ohne Hinweis auf § 49 StGB – jedoch unter den angewendeten Strafbestimmungen mit aufgeführt, so dass davon auszugehen ist, dass sie diese Kannvorschrift geprüft, von ihr jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
II. Revision des Angeklagten ████████
1. Die Verfahrensbeschwerden sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Wird die Zurückweisung eines Antrages beanstandet, so gehört dazu die Mitteilung des Inhalts dieses Antrages und der Entscheidung mit den Gründen, aus denen dieser Antrag abgelehnt worden ist. Der Tatsachenvortrag des Revisionsführers muss so vollständig sein, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 21, 334, 340; 3, 213, 214). Die Revision teilt die Entscheidung des Gerichts nicht, die Anträge nur unvollständig und teilweise nicht einmal ihrem Inhalt nach mit. Unzulässig ist die Verfahrensbeschwerde auch, soweit sie im Zusammenhang mit der beanstandeten Zurückweisung des Beweisantrages die Aufklärungsrüge erhebt; hier fehlt es schon an der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die der Aufklärung bedurft hätte.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Ausführungen zu I 2 b) bezüglich der Revision des Angeklagten ███ gelten insoweit entsprechend.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten S. von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Diese Entscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es ist der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil eine eingehende Wiedergabe der Gesamtentwicklung des Angeklagten, insbesondere der Umstände seiner früheren Straftaten, vermissen lässt. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung jedoch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffen. Sie ist in Übereinstimmung mit diesem zu der Auffassung gelangt, die „gewisse Verfestigung im Hinblick auf Begehung von Straftaten“ habe noch nicht ein solches Maß erreicht, dass ein eingewurzelter „Hang“ zu solchen Taten festzustellen wäre. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Überzeugung der Strafkammer, dass es sich bei der vorliegenden Tat „eher um eine Konfliktstat als um eine Tat handelt, die aufgrund eines erworbenen Hanges vom Angeklagten durchgeführt worden ist“ (UA 20). Der Konflikt zwischen Mutterbindung und Einsicht zu straffreier Lebensführung unmittelbar vor der Tat ist durch die Urteilsausführungen hinreichend belegt. Er wird drastisch erkennbar aus dem verzweifelten, den Angeklagten im Innersten treffenden Brief seiner Mutter, seiner einzigen Bezugsperson, vom 8. Mai 1977, in dem sie ihm in den Tagen, die der Tat vorangingen, schrieb, es wäre besser gewesen, wenn er seinerzeit im Alter von zwei Jahren an der Kinderlähmung gestorben wäre. Das Bestreben, der Mutter das entliehene, angemahnte Geld umgehend zurückzuerstatten und damit das enge Verhältnis zur Mutter wiederherzustellen, war nach den Feststellungen das alleinige Motiv für die Tat. Täter, die sich in einem solchen Konflikt zur Tat entschließen, sind aber typischerweise keine Täter, die aus einem „Hang zu ... Straftaten“ so handeln (vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 66 StGB Rdn. 72 und 89). Taten, die – wie hier festgestellt – in einer außergewöhnlichen Situation begangen worden sind, scheiden regelmäßig als Symptomtaten aus.
Der Tatrichter hat danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die jetzt begangene Straftat aus einem verbrecherischen Hang des Angeklagten hervorgegangen ist (UA 19). Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Die nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, der auch in diesem Bereich gilt (vgl. BGH NJW 1968, 997, 998; Hanack aaO Rdn. 167), ergangene Entscheidung der Strafkammer ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Salger | Hürxthal | Engelhardt | |||
| Spiegel | Knoblich |