BGH: Fortgesetzte Untreue/Amtsunterschlagung und Buchfälschung – Aufhebung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 257/55
- Datum
- 04.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz voraus; eine bloße Absicht, finanzielle Schwierigkeiten „mit künftig anfallenden Geldern“ zu überwinden, genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Mehrere Vermögensdelikte dürfen nicht als fortgesetzte Handlung zusammengefasst werden, wenn einzelne Tatbeiträge nach Zielrichtung und Motivationslage aus dem behaupteten Gesamtplan herausfallen.
Schwere Amtsunterschlagung durch Unterdrückung von Dienstregistern erfordert einen gewollten Zusammenhang zwischen Registerunterdrückung und der (beabsichtigten oder begangenen) Unterschlagung; ein bloß zeitliches Nebeneinander genügt nicht.
Die satzungsgemäße Beschlussfassung eines Vereins-/Verbandsorgans schließt eine Untreue nicht aus, wenn der Inhalt der Maßnahme die Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen verletzt und dem Vermögen einen Nachteil zufügt oder zuzufügen droht.
Nachträgliche Änderungen in Büchern, die der Täter für fremde Vermögensinteressen führt, können Urkundenfälschung sein; demgegenüber stellen von vornherein unrichtige Eintragungen regelmäßig nur eine „schriftliche Lüge“ dar und erfüllen § 267 StGB nicht ohne weiteres, können aber als Untreuehandlung zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 4. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Polizei-Verwaltungsinspektor Ludwig ████ aus HO, dort geboren am ████████ 192, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit dem 1. Juli 1953 Sachbearbeiter für Verpflegung bei der I. Abteilung der Niedersächsischen Landes-Bereitschaftspolizei in Hannover. Es gehörte zu seinen Aufgaben, an Polizeibeamte, die freiwillig am Mittagessen in der Kaserne teilnahmen, die Essenkarten gegen Entgelt abzugeben. Er nahm auf diese Weise monatlich 2000 bis 3000 DM ein und lieferte das Geld in Abständen von acht bis zehn Tagen an die Polizeikasse ab, wenn Beträge zwischen 300 und 500 DM beisammen waren. Die Einzahlung erfolgte auf Grund von Kassenanweisungen – sogenannte Pendellisten –, die wieder zur Dienststelle des Angeklagten zurückliefen, in bar. Bei diesen Arbeiten wurde der Angeklagte durch die Angestellte ███████ unterstützt. Sie übergab ihm in der Zeit vom 2. Dezember 1953 bis 12. Januar 1954 sechs Teilbeträge, die sie jeweils in eine „Pendelliste“ eingetragen hatte. Der Angeklagte führte das Geld nicht an die Polizeikasse ab und legte die ihm von der Angestellten ██ ██ ausgehändigten „Pendellisten“ dort nicht vor, sondern verbrauchte den Gesamtbetrag von 2192,20 DM für sich.
Der Polizeiwachtmeister █████████ hatte einen Antrag auf Familienbeihilfe eingereicht. Da der Angeklagte die Weitergabe des Gesuchs verzögert hatte, gab er █████████ am 24. Dezember 1953 aus den Mitteln der Polizei, die er verwaltete, 100 DM als „Abschlag für eine Beihilfe“ und legte die Quittung in die Kasse.
Am 20. Januar 1954 entnahm der Angeklagte der Kasse einen 50-DM-Schein. Der Angestellten ████████ sagte er, er wolle Suppenkessel einkaufen. Er bezahlte aber mit einem Teil des Geldes eine Zeche, die er mit der Angestellten ███ und ihrem Verlobten machte.
In diesen Vorgängen findet das Landgericht eine fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer
Der Angeklagte war ferner Schatzmeister des Landesbezirks Niedersachsen der Gewerkschaft der Polizei. Auf Grund von Unstimmigkeiten seiner Buchführung hat das Landgericht wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt. Es hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einen Monat Gefängnis und wegen der Untreue eine Geldstrafe verhängt. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, in Tateinheit mit der Urkundenfälschung 28.000 bis 30.000 DM unterschlagen und sich dadurch zugleich der Untreue gegenüber der Gewerkschaft schuldig gemacht zu haben, ist er freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil im vollen Umfange mit sachlich-rechtlichen Rügen an. Sie hat Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nur insoweit eingelegt, als er „wegen schwerer Amtsunterschlagung verurteilt worden ist (§ 351 ███████). Es führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung.
Die Verfehlungen des Angeklagten in seinem Amte als Sachbearbeiter für Verpflegung:
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht die Annahme einer fortgesetzten Handlung.
Das Landgericht begründet sie wie folgt: „Der Angeklagte war in erheblichen geldlichen Schwierigkeiten. Sein Vorsatz ging von Beginn seiner Unterschlagung der vereinnahmten Gelder seiner Dienststelle dahin, diese Geldschwierigkeiten zu überwinden. Auch die künftig in seine Hände fallenden Gelder wollte er seinem Vorsatz entsprechend solange und in solcher Höhe für seine eigenen Zwecke verwenden, bis er einen Weg aus seiner verfahrenen finanziellen Lage fand“ (UA S. 9).
Es ist schon zweifelhaft, ob diese Willensrichtung den strengen Anforderungen genügt, die an einen „Gesamtvorsatz“ zu stellen sind (vgl. BGHSt 1, 313/315). Jedenfalls rechtfertigt sie es nicht, auch die Hingabe von 100 DM an den Polizeiwachtmeister █████████ als Teil einer fortgesetzten Handlung anzusehen. Denn diese Tat diente nicht der Überwindung eigener Geldschwierigkeiten des Angeklagten, fällt vielmehr ganz aus diesem Rahmen.
Wegen dieses rechtlichen Fehlers muss der unteilbare Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung im vollen Umfange aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich hinsichtlich der „Pendellisten“ der Urkundenbeseitigung nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Darauf deutet die bisherige Feststellung hin, dass er zwei solche Listen mit persönlichen Gebrauchsgügenständen in einer Gaststätte zurückließ (UA S. 6). Je nach der Sachlage kann Tatmehrheit oder Tateinheit mit der schweren Amtsunterschlagung in Betracht kommen (vgl. RGSt 65, 210/212).
II. Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Sie wendet sich zwar zu Unrecht gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte die Pendellisten im Sinne des § 351 StGB „unterdrückt“ hat. Die Strafkammer hat diese Listen auch rechtlich richtig als „Register“ angesehen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen es aber nicht, den Verbrauch der 50 DM, die der Angeklagte der Kasse am 20. Januar 1954 entnommen hatte, als schwere Amtsunterschlagung zu werten. Denn aus dem Urteil geht nicht hervor, dass die Zurückhaltung der Pendellisten mit dieser Unterschlagung „in Beziehung“ steht. Die Unterdrückung kann zwar der Unterschlagung auch vorausgehen. Sie muss mit dieser aber einen gewollten Zusammenhang haben. Das ist der Fall, wenn der Angeklagte die Unterschlagung der 50 DM schon vorhatte, als er die Pendellisten zurückhielt, und sie durch diese Maßnahme ermöglichen wollte.
Das ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Wegen dieser zum Teil unrichtigen Anwendung des § 351 StGB muss der unteilbare Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung auch auf die Revision des Angeklagten im vollen Umfange aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung ist folgendes zu beachten:
Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte die 100 DM dem Polizeiwachtmeister ██████████ als „Abschlag für eine Beihilfe“ ausgehändigt. Wer aber eine fremde Sache unentgeltlich und nicht im eigenen Namen weggibt, eignet sie „sich“ nur dann zu, wenn er durch die Verfügung über sie einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, auch nur mittelbar, erstrebt (vgl. BGH NJW 1954, 1295 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1955 – 3 StR 86/55 –).
Soweit der Angeklagte wieder wegen Amtsunterschlagung verurteilt wird, empfehlen sich genauere Feststellungen über seinen Alleingewahrsam im Augenblick der Wegnahme (vgl. BGH HDR 1954, 118).
Die Verfehlungen des Angeklagten als Schatzmeister der Polizeigewerkschaft.
Bei den Vorgängen, in denen das Landgericht nur eine Urkundenfälschung des Angeklagten erblickt, handelt es sich im Wesentlichen um folgendes:
Der Angeklagte gehörte dem geschäftsführenden Vorstand an. Dieser suchte die Ziele der Polizeigewerkschaft auch dadurch zu fördern, dass er seine Besprechungen mit Beamten des Innenministeriums in Gaststätten durchführte und anschließend mit den Verhandlungspartnern auf Kosten der Gewerkschaft zechte. Dabei wurden stets hohe Beträge ausgegeben (UA S. 11, 12).
Die Revisoren, die die Kassenführung des Angeklagten von Zeit zu Zeit zu prüfen hatten, wurden, che sie Tagesgelder überreichten, vom Angeklagten in Gaststätten empfangen und auf Kosten der Gewerkschaft freigehalten. Ihre Prüfungsberichte enthielten nur oberflächliche Beanstandungen solcher Art (UA S. 12, 13).
Der geschäftsführende Vorstand schuf eine „schwarze Kasse“. Ihr flossen die Gelder zu, die die Firma Gebrüder ████ vom 1. Januar 1950 ab in Höhe von monatlich 200 DM für einen im Jahre 1949 erteilten Druckauftrag zahlte. Die schwarze Kasse diente dazu, „die Ausgaben zu bestreiten, die man nicht gerne den Angehörigen der Polizeigewerkschaft zur Kenntnis bringen wollte“. Diese Beträge wurden nicht verbucht. Es handelt sich um Beträge von insgesamt 7200 DM, die die Firma ████ gezahlt hat. Die Kasse wies im Januar 1954, als der Angeklagte festgenommen wurde, keinen Pfennig auf (UA S. 19).
Das Urteil behandelt ferner folgende Einzelvorgänge:
1.) Auf der Kontokarte der Buchführung, die die Kasse der Polizeigewerkschaft betraf, hatte der Angeklagte unter dem 13. September 1952 eine Barausgabe von 14,35 DM für Geschäftsbedarf richtig gebucht. Später setzte er vor den Betrag die Ziffern 3 und 9, so dass die Eintragung nunmehr unrichtig über 3914,35 DM lautete. Um die Gewinn- und Verlustrechnung auszugleichen, nahm er die gleiche nachträgliche Änderung auch an einer Buchung auf einem anderen Konto vor (UA S. 14).
Der Grund dieser Maßnahmen lag darin, dass der geschäftsführende Vorstand dem Kriminaloberrat ███ im März und April 1951 ein Darlehen von insgesamt 3000 DM gewährt hatte (UA S. 21, 23). Außerdem hatte der Angeklagte im Frühjahr 1952 dem damaligen ersten Vorsitzenden, Polizeidirektor ████, aus der Kasse 900 DM geliehen, wie das Landgericht als unwiderlegt ansieht (UA S. 22, 23). Diese Darlehen sollten in den Büchern nicht in Erscheinung treten.
2.) Der Angeklagte buchte am 31. Dezember 1952 im „Journal“ eine angebliche Zahlung aus der Kasse der Polizeigewerkschaft auf ihr Bankkonto im Betrage von 3500 DM, die er in Wahrheit nicht vorgenommen hatte (UA S. 15). Später entfernte er die Seite mit dieser Buchung gewaltsam aus dem Buch. Das Blatt wurde bei seinen beschlagnahmten Privatsachen gefunden (UA S. 14).
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe diese falsche Buchung vorgenommen, weil 3500 DM infolge ungedeckter Spesen und Aufwendungen des geschäftsführenden Vorstandes gefehlt hätten.
3.) Im Kassenbuch des Angeklagten ist unter dem 14. November 1952 eine Zahlung von 3500 DM an die Firma ██████████████ eingetragen. „Der Angeklagte gibt zu, dass diese Vorbuchung nicht stimmt und die Firma ██████████████ den Betrag nicht erhalten hat“ (UA S. 16).
Über den Verbleib dieses Geldes trifft das Urteil keine Feststellungen.
4.) Am 11. November 1952 wurden vom Postscheckkonto der Polizeigewerkschaft 3000 DM durch Postbarscheck abgehoben. Nach einem Vermerk „auf dem Kassenbuch“ gehört offenbar der zu dem Scheck gehörige Lastschriftzettel zu den 3000 DM, die der Tageskasse zugeflossen sein sollen. Sie sind dort aber nicht gebucht. Wie sie verwendet worden sind, lässt sich auch aus den übrigen Büchern und Belegen nicht ermitteln (UA S. 16–18). Der Angeklagte hat erklärt, hierüber keine Angaben machen zu können (UA S. 21).
5.) Der Angeklagte behielt im Jahre 1953 von den Beiträgen, die die Bezirksgruppe Hannover an ihn abführte, mehrere Teilbeträge für sich, die der geschäftsführende Vorstand ihm sodann als Vorschuss bewilligte und die auf dem Darlehenskonto gebucht wurden. Am 18. Januar 1954 zahlte er 500 DM zurück. Den Rest von 2968,60 DM gewährte ihm der Vorstand am selben Tage als Darlehen (UA S. 18).
Bei der Würdigung aller dieser Vorgänge sieht das Landgericht, soweit dem Angeklagten Untreue und Unterschlagung vorgeworfen wird, als nicht erwiesen an, dass er für seine persönlichen Bedürfnisse Gelder aus der Kasse entnommen habe. Er möge auch mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes angenommen haben, die Zwecke der Gewerkschaft und ihrer Mitglieder seien am leichtesten durch persönliche Einwirkung mit den Sachbearbeitern des Ministeriums und mit anderen einflussreichen Persönlichkeiten, insbesondere durch Einladungen zu erreichen. Es sei mehr als zweifelhaft, ob die Mitgliedsbeiträge etwa zweckgebunden seien und nicht zu solchen Zwecken verwendet werden dürften. Es stehe auch nicht fest, dass sich der Angeklagte in diesen Dingen, selbst wenn er sie missbilligt hätte, gegenüber den anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands hätte durchsetzen können. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, „Zweckmäßigkeitsfragen über die Erreichung von gewerkschaftlichen Zielen anzustellen“ und „satzungsgemäß gefasste Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands der Gewerkschaft zu überprüfen“ (UA S. 25).
Das Landgericht kommt daher nur zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte „in den Fällen 1) und 2) die Bücher der Gewerkschaft verfälscht und im Fall 3) (Elbe) eine falsche Eintragung vorgenommen hat“. Er habe sich „durch die Verfälschung der Bücher“ der Urkundenfälschung nach § 267 StGB schuldig gemacht. Die „einzelnen Fälschungsakte“ bildeten wegen des gleichen Zwecks und des von vornherein gefassten Vorsatzes des Angeklagten „eine einzige einheitliche Handlung“ (UA S. 24).
II. Der Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist darin zuzustimmen, dass das Urteil auf unrichtigen Rechtsansichten beruht.
1.) Es kommt nicht darauf an, ob die Einrichtung einer „schwarzen Kasse“, über die keine Bücher geführt wurden, und die Verwendung ihrer Bestände für Ausgaben, die den Mitgliedern der Gewerkschaft verheimlicht wurden, auf einem Beschluss beruhte, den der geschäftsführende Vorstand „satzungsgemäß“ gefasst hatte. Auch eine Entscheidung, die nach den Bestimmungen der Satzung, also der Form nach einwandfrei zustande gekommen war, konnte durch ihren Inhalt gegen die Pflicht des Vorstands verstoßen, die Vermögensinteressen der Gewerkschaft wahrzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht die Maßnahmen des Angeklagten prüfen und feststellen müssen, ob er durch sie dem Vermögen der Gewerkschaft Nachteile zugefügt hat.
Es liegt nahe, dies schon für die Einrichtung und Führung der „schwarzen Kasse“ zu bejahen. Denn durch sie verschaffte sich der geschäftsführende Vorstand namhafte Teile des Gewerkschaftsvermögens zur beliebigen Verwendung und entzog sie der Überwachung durch die Verbandsorgane, die seine Geschäftsführung zu beaufsichtigen hatten. Das war sogar der Zweck dieser Maßnahme, wie sich aus den Feststellungen ergibt.
Auch die großzügige Bewirtung der Buchprüfer, die in den Büchern verheimlichte Gewährung von Darlehen an den Kriminaloberrat ███ und den Polizeidirektor ████ und die Einbehaltung empfangener Mitgliedsbeiträge durch den Angeklagten als „persönliche Vorschüsse“, die der geschäftsführende Vorstand ihm später als Darlehen beließ, hätten unter dem Gesichtspunkt der Untreue gewürdigt werden müssen. Es ist bisher nicht ersichtlich, wieso sie keine Pflichtwidrigkeit darstellen sollen, durch die das Vermögen der Gewerkschaft geschädigt wurde.
Schließlich musste das Landgericht auch die sehr hohen Aufwendungen für Gelage mit Beamten des Innenministeriums prüfen. Es durfte davon nicht mit der Begründung absehen, es handele sich um „Zweckmäßigkeitsfragen über die Erreichung von gewerkschaftlichen Zielen“, musste vielmehr selbst darüber entscheiden, ob etwa eine Pflichtwidrigkeit und ein Vorsatz der Schädigung mit Rücksicht auf den verfolgten Zweck zu verneinen sind oder ob die Höhe der Ausgaben in einem Verhältnis zu dem möglichen Erfolg stand.
Zu war auch die Verwerflichkeit solchen Vorgehens zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob die Gefahr bestand, dass es zu Auseinandersetzungen innerhalb der Gewerkschaft, zum Austritt zahlreicher Mitglieder und damit zu einer wirtschaftlichen Schädigung der Gewerkschaft führte.
Für die innere Tatseite ist die Verheimlichung der Ausgaben in den Büchern von Bedeutung.
Das Urteil wird auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts getragen, es sei trotz der „sonstigen Führerrolle des Angeklagten zweifelhaft, ob er sich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern hätte durchsetzen können, selbst wenn er ‚einen anderen Weg hätte gehen wollen‘. War der Angeklagte mit den Maßnahmen einverstanden, so kommt es nicht darauf an, ob er einen gegenteiligen Willen, wenn er ihn gehabt hätte, mit Erfolg hätte geltend machen können. Im Übrigen hätte er sich der Mitwirkung jedenfalls dadurch entziehen können, dass er sein Amt als Schatzmeister niederlegte.
Der Freispruch von der Anklage der Untreue kann daher nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte in dem oben unter Nr. I 2 wiedergegebenen Falle der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch schuldig gemacht hat, dass er einen Bogen mit Buchungen aus einem der Bücher herausriss und zu seiner persönlichen Habe nahm.
III. Da die Staatsanwaltschaft das Urteil im vollen Umfange angefochten hat, ist es auch zugunsten des Angeklagten nachzupüfen (§ 301 StPO). Dabei ergeben sich Bedenken gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Dieses Vergehen findet das Landgericht in den oben unter Nr. I 1–3 geschilderten Vorgängen.
1.) Das ist nur insoweit richtig, als der Angeklagte im Falle Nr. I 1 Buchungen nachträglich geändert hat.
Es kommt hier nicht auf die Grundsätze an, die die Rechtsprechung über die Voraussetzungen aufgestellt hat, unter denen ein Kaufmann oder Gewerbetreibender Urkundenfälschung begeht, wenn er Änderungen in seinen eigenen Handelsbüchern oder sonstigen Geschäftsunterlagen vornimmt (vgl. RGSt 5, 430; 50, 166/169; 51, 340; 52, 78, 88; 67, 245; 69, 396; RG JW 1936, 1538). Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte fremde Geschäfte wahrnahm. Die Bücher mussten jederzeit Aufschluss über seine Kassenführung geben. Vermerke über Vermögensveränderungen, die er – nicht etwa nur als Entwurf, sondern als endgültige Buchung – eingetragen hatte, waren Erklärungen, deren er sich der Gewerkschaft gegenüber entäußert hatte; denn sie waren ihren Organen jederzeit zugänglich. Durch nachträgliche Änderungen verfälschte er daher den urkundlichen Inhalt des Buches (vgl. RG Goltd. Arch. 53, 286).
2.) Soweit der Angeklagte jedoch in den Fällen Nr. I 2 und 3 von vornherein unrichtige Buchungen vorgenommen hat, liegt keine Urkundenfälschung vor. Der Angeklagte hat weder eine vorhandene Urkunde, wie im vorigen Falle, unbefugt zur Täuschung im Rechtsverkehr verändert, also verfälscht, noch eine Urkunde fälschlich angefertigt, d. h. eine verkörperte Erklärung hergestellt, die von einem anderen Aussteller herzurühren schien. Er hat auch nicht etwa die Bücher als Gesamturkunden durch die inhaltlich unrichtigen Eintragungen verfälscht. Das Reichsgericht (RGSt 38, 46) hat allerdings einmal – übrigens gegen die Stellungnahme des Oberreichsanwalts – ausgesprochen, der Wärter des Strafprozessregisters könne dieses durch Eintragen unwahrer Vermerke im Sinne der §§ 267, 348 Abs. 2 StGB verfälschen (hiergegen Frank StGB § 267 V a). Andererseits hat es später entschieden, unwahre Eintragungen in die Bücher einer Sparkasse seien keine Verfälschung einer Gesamturkunde, sondern nur eine „schriftliche Lüge“ (RG JW 1933, 2522). Dieser Auffassung tritt der Senat für den vorliegenden Fall bei.
Sind die Fälle I 2 und 3 also keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB, so kann über sie gleichwohl noch nicht abschließend entschieden werden. Sie können Untreuehandlungen sein. Denn eine bewusst unrichtige Buchführung erfüllt unter Umständen den Tatbestand des § 266 StGB. Insoweit sind jedoch weitere Feststellungen erforderlich.
Die unteilbare Verurteilung des Angeklagten wegen einer einheitlichen Urkundenfälschung muss daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Amtsunterschlagung. | Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker | ||||
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Siemer |