BGH: Nötigung durch Drohung mit Zeugenaussage – Verwerflichkeit und Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 257/53
- Datum
- 23.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung mit einer belastenden Zeugenaussage kann ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 StGB darstellen und auf die Herbeiführung einer Vermögenshingabe gerichtet sein.
Für die Rechtswidrigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB kommt es auf die Verwerflichkeit der Androhung des Übels im Verhältnis zum erstrebten Zweck an; an dieses Unwerturteil sind nach der Gesetzesänderung strenge Anforderungen zu stellen.
Die Ankündigung, eine Straftat anzuzeigen bzw. als Zeuge wahrheitsgemäß auszusagen, ist für sich genommen nicht ohne Weiteres verwerflich, wenn damit Schadensersatz für einen durch die Tat verursachten Schaden durchgesetzt werden soll.
Verwerflich kann das Vorgehen insbesondere sein, wenn sich der Täter trotz zumutbarer legaler Durchsetzungsmöglichkeiten an eine durch die Gesamtumstände besonders belastete, nicht primär zuständige Person wendet und deren seelische Notlage ausnutzt.
Die Annahme eines Bewusstseins der Rechtswidrigkeit (Ausschluss eines Verbotsirrtums) erfordert tragfähige, widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen; unklare oder nur in der rechtlichen Würdigung „schwebende“ Hinweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 27. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fotolaboranten Heinz-Wilhelm von ███ aus ████, geboren am ███ ██ in ████, wegen Erpressung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.
Am 1.3.1952 hatte der Arzt Dr. █ unter Alkoholwirkung mit seinem Kraftwagen einen Radfahrer tödlich überfahren und seine Fahrt fortgesetzt, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern. Es wurde deshalb ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, er kam in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte, der damals in einer Reparaturwerkstatt für Schreibmaschinen arbeitete, rief am 3.3.1952 in der Wohnung des █████████ an, wo dessen Mutter am Apparat war. Er sagte ihr, er sei Zeuge des Unfalls gewesen, und seine Hand sei dabei erheblich verletzt worden. Er bat sie, ihm einen Arzt namhaft zu machen, der seine Hand unentgeltlich behandeln würde. Die Vertreterin des Dr. █ verwies dann den Angeklagten an ██████████████, der ihm u.a. riet, die verletzte Hand längere Zeit zu schonen. Darauf erklärte der Angeklagte dem ████████████, er müsse einen Ersatz für seinen Verdienstausfall von Dr. █ beanspruchen, wenn er wegen der Handverletzung längere Zeit nicht arbeiten könne. Dr. █ riet dem Angeklagten, sich deswegen an den Verteidiger des Dr. █, Rechtsanwalt ███████████, zu wenden.
Der Angeklagte erreichte am 4.3.1952 nur den Vertreter des Dr. █, der ihm eine Unterredung mit diesem in Aussicht stellte.
Am 5.3.1952 rief der Angeklagte wieder in der Wohnung des Dr. █ an. Dort sprach er mit dessen Ehefrau, die ihn zu einer Unterredung am Abend in ihre Wohnung bestellte, da sie Näheres hören wollte. Bei dieser Unterredung erzählte der Angeklagte, er habe beobachtet, wie Dr. █ einen Radfahrer angefahren und ohne zu halten weitergefahren sei. Er selbst sei, um Dr. █s Wagen zu stoppen, auf die Straße gesprungen. Der Wagen sei aber unmittelbar auf ihn zugefahren, und zwar habe dies nach seiner Auffassung Dr. █ bewusst getan, um ihn als Zeugen mundtot zu machen. Er habe deshalb zurückspringen müssen, dabei sei seine Hand, offenbar von der Türklinke des Wagens, verletzt worden. Er müsse für seinen durch den Unfall entstandenen Schaden Sicherheiten haben, andernfalls sei er genötigt, sich als Zeuge in dem Strafverfahren zu melden und ██████ erheblich zu belasten. Frau ███████ versprach dem Angeklagten, mit ███████ ██ zu sprechen.
Am 10.3.1952 wandte sich der Angeklagte an ████████ und verlangte als Verdienstausfall für fünf Wochen einen Betrag von 400 DM. Dr. █ sagte zu, mit Dr. █ hierüber zu sprechen.
Am selben Tage vereinbarte der Angeklagte telefonisch mit Frau ███████ eine Unterredung für den Abend und bat sie, Zeugen dabei hinzuzuziehen. Frau ███████ zog den Polizeiwachtmeister ███████████████, der in Zivil erschien und sich nicht als Polizeibeamter zu erkennen gab, sowie einen Bekannten, Dr. ████████████████, hinzu. In Gegenwart dieser Zeugen wiederholte der Angeklagte die Angaben, die er am 5.3.1952 Frau ███████ über seine Beobachtungen bei dem Unfall und seine Verletzung gemacht hatte. Er erklärte, er wolle sich, um Dr. █ zu schonen, bei der Polizei nicht als Unfallzeuge melden, wenn er 400 DM für einen Verdienstausfall von fünf Wochen bekomme und ihm Frau ███████ eine Fotokamera leihweise überlasse. Mit dieser wolle er sich als Bildberichter betätigen – der Angeklagte war früher zeitweise Bildberichter –, weil er wegen der Handverletzung längere Zeit keine Schreibmaschinen reparieren könne. Dr. ████████████████ erklärte dem Angeklagten mehrfach, nach seiner Meinung sei eine derartige Angelegenheit nicht privat abzumachen, und der Angeklagte dürfe nicht mit einer derartigen Drohung seinen Anspruch erzwingen. Möglicherweise seien seine Aussagen von entscheidender Bedeutung auch zugunsten des Dr. █. Er müsse unbedingt den rechtmäßigen Weg gehen und sich bei den amtlichen Stellen melden. Der Angeklagte blieb bei seinem Verlangen und erklärte sich bereit, wenn seine Krankheit weniger als fünf Wochen dauern sollte, pro Woche 70 DM von den erhaltenen 400 DM zurückzuzahlen. Er fügte ausdrücklich hinzu, wenn er das Geld und den Fotoapparat bekomme, so würde er sich entweder nicht als Zeuge melden, oder aber zugunsten von Dr. █ aussagen. Andernfalls sei er jedoch genötigt, ████████ als Zeuge erheblich zu belasten. Der Zeuge ███████████████ nahm den Angeklagten nach diesen Worten wegen Verdachts der versuchten Erpressung vorläufig fest.
Die Strafkammer hält die Behauptung des Angeklagten, dass er beim Unfall am Tatort gewesen und durch die Wagentür des Dr. █ verletzt worden sei, für unwahrscheinlich, aber nicht für widerlegt. Sie führt aus, unter dieser Voraussetzung habe sich der Angeklagte nicht der versuchten Erpressung schuldig gemacht, da ihm ein Ersatzanspruch für entgangenen Gewinn zugestanden habe, ihm auch nicht habe widerlegt werden können, dass er ohne den Unfall einen Verdienst von 400 DM für fünf Wochen hätte erwarten können. Der Angeklagte habe sich aber, so führt das Urteil aus, am 5. und 10.3.1952 einer fortgesetzten versuchten Nötigung schuldig gemacht. Die Ankündigung des Angeklagten gegenüber Frau ███████, er werde, wenn sie das Geld nicht zahle, vor Gericht als Zeuge aussagen, dass ihr Mann ihn habe vorsätzlich überfahren wollen, um ihn als Zeugen mundtot zu machen, sei eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Handlungsweise des Angeklagten sei auch rechtswidrig. Die Androhung einer belastenden Zeugenaussage zur Geltendmachung eines Anspruchs, selbst wenn dieser zu Recht bestehe, widerspreche dem gesunden Rechtsempfinden. Der Angeklagte hätte nicht die seelische Not der Frau ███████ ausnutzen dürfen, um sie zur Anerkennung seines Schadensersatzanspruches zu bewegen.
Der Angeklagte sei sich auch bewusst gewesen, Unrecht zu tun. Er sei von Dr. █ und ███████ mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er seine Forderung nicht mit einer derartigen Drohung verbinden dürfe. Die beiden versuchten Nötigungshandlungen vom 5. und 10.3.1952 stünden in Fortsetzungszusammenhang, da der Angeklagte mit einem Gesamtvorsatz an beiden Tagen auf die gleiche Art versucht habe, Frau ███████ zur Zahlung des Schadensersatzes zu veranlassen.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Da die Verfahrensrüge nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt ist, war das Urteil nur sachlich-rechtlich nachzuprüfen.
1.) Ohne Rechtsirrtum sieht das Urteil in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau ███████ am 5. und 10.3.1952 einen Versuch, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel Frau ███████ zu einer Handlung, nämlich Hingabe von Sicherheiten am 5.3. und Hingabe von 400 DM sowie Verleihen der Kamera am 10.3., zu veranlassen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Das Verhalten des Angeklagten war auch rechtswidrig. Da § 240 Abs. 2 StGB nach der Tat, und zwar nach dem erstinstanzlichen Urteil, geändert ist, kann nach § 2 StGB die Tat des Angeklagten nur dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sich dies sowohl aus der alten als auch aus der neuen Fassung ergibt. Das ist der Fall. § 240 Abs. 2 StGB ist durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz gegenüber der Fassung vom 29.5.1943 in doppelter Weise geändert. Als Bewertungsmaßstab ist anstelle des Widerspruchs gegen das „gesunde Volksempfinden“ die Verwerflichkeit getreten. Ausgangspunkt für die Mittel-Zweck-Beziehung ist nicht mehr das angedrohte Übel, sondern die Androhung des Übels. Im zweiten Punkt handelt es sich nur um eine Klarstellung. Auch die frühere Rechtsprechung hat stets die Androhung des Übels, und nicht seine Verwirklichung, im Verhältnis zum erstrebten Zweck bewertet. Dagegen bedeutet Verwerflichkeit mehr als nur Widerspruch zum gesunden Volksempfinden oder allgemeinen Rechtsempfinden. An das Unwerturteil müssen daher heute besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
Aber auch nach diesem strengen Maßstab erscheint die Handlungsweise des Angeklagten rechtswidrig. Sie ist es nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Angeklagte erklärt hat, er werde, falls Frau ███████ seinem Verlangen nicht nachkomme, in seiner Zeugenaussage ihren Mann schwer belasten. War das, was der Angeklagte der Frau ███████ über das Verhalten ihres Mannes und über seinen Eindruck von dessen Absichten erzählt hat, wahr – die Strafkammer hat bisher das Gegenteil nicht festgestellt –, so lag in der Drohung, dies auszusagen, nicht mehr als in der Drohung mit einer Strafanzeige oder der Meldung bei der Polizei, zumal Frau ███████ selbst am 5.3.1952 den Angeklagten zu sich gebeten hatte, um Näheres über die Art seiner Beobachtungen zu erfahren. Dass aber jemand die Nichtanzeige einer Tat davon abhängig macht, dass ihm der durch diese Tat angerichtete Schaden ersetzt werde, ist nicht verwerflich (vgl. 3 StR 17/53 vom 19.11.1953).
Die Verwerflichkeit liegt aber darin, dass der Angeklagte sich an Frau ███████ gewandt hat und es nicht bei den Verhandlungen mit dem Anwalt des Dr. █ beließ. Die Androhung gegenüber Frau ███████ war nicht nur dann verwerflich, wenn der Angeklagte, was das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen lässt, Frau ███████ veranlassen wollte, das Geld aus ihrem eigenen Vermögen zu geben (in diesem Fall hätte er sogar einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt, da er gegen Frau ███████ keinen Anspruch hatte). Sie war es vielmehr auch dann, wenn er an Frau ███████ nur in ihrer Eigenschaft als wirkliche oder vermeintliche Vertreterin ihres Mannes herangetreten wäre. Da der Angeklagte die Möglichkeit hatte, mit dem Anwalt des Dr. █ zu verhandeln, durfte er sich mit seiner Drohung nicht an Frau ███████ wenden, die sich durch die gesamten Umstände in begreiflicher Aufregung und seelischer Not befand. Sie wäre es in noch höherem Maße, wenn der Angeklagte, was nach den Urteilsfeststellungen immerhin möglich ist, den Eindruck erwecken wollte, er würde bei Verweigerung seiner Forderung unter Umständen bewusst unrichtig zu Ungunsten des Dr. █ aussagen.
3.) Dagegen unterliegen die Ausführungen des Urteils darüber, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlungen bewusst gewesen sei, nach den bisherigen Feststellungen für den 5.3.1952 rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer begründet ihre Feststellung, der Angeklagte habe das Verbotene seiner Handlungsweise erkannt, damit, dass Dr. █ und ███████ ihn mehrfach darauf hingewiesen hätten, er dürfe seine Forderung nicht mit einer derartigen Drohung verbinden. Vor der ersten Unterredung mit Frau ███████ am 5.3.1952 hatte der Angeklagte nur mit ██████████ gesprochen, nicht aber mit Dr. ████████████████. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Begründung des Rechtswidrigkeitsbewusstseins, soweit sie sich auf Äußerungen des █████████████ stützt, im Widerspruch zu der Schilderung steht, die das Urteil an einer anderen Stelle über den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und Dr. █ gegeben hat. An keiner Stelle im Urteil ist etwas darüber gesagt, dass der Angeklagte gegenüber Dr. █ überhaupt die Einzelheiten des Unfalls und seine Absicht erwähnt habe, sich bei der Polizei zu melden und in bestimmter Weise auszusagen, falls er nicht freiwillig Schadensersatz erhalte, oder geäußert habe, dass er sich mit einer derartigen Drohung an Frau ███████ wenden wolle.
Bei dieser Sachlage hängt das, was das Urteil bei Prüfung des Verbotsirrtums über den Hinweis des Dr. █ sagt, in der Luft. Wenn auch der Umstand, dass eine bestimmte Darlegung im Urteil sich nur bei der rechtlichen Würdigung befindet, nicht ausschließt, dass es sich um eine Tatsachenfeststellung handelt, so muss doch eine solche Darlegung eindeutig ergeben, dass hier eine Feststellung getroffen werden sollte, und nicht irrtümlich einer Schlussfolgerung eine in Wahrheit nicht getroffene Feststellung zugrunde gelegt ist. Dass das letztere hier geschehen ist, liegt mindestens sehr nahe.
Da die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten am 5. und 10.3.1952 eine fortgesetzte Handlung sieht, nötigt dieser Fehler zur Aufhebung des ganzen Urteils.
Schmidt pr. Koffka
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