§ 240 Abs. 2 StGB: Drohung mit Strafanzeige zur Durchsetzung eines Anspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/53
- Datum
- 19.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs ist nach § 240 Abs. 2 StGB nicht rechtswidrig, wenn der Sachverhalt, der die Strafanzeige trägt, zugleich den Anspruch begründet und kein Missverhältnis zwischen Zweck und Drohung besteht.
Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB ist eine wertende Betrachtung des Verhältnisses von Mittel und Zweck maßgeblich; entscheidend ist, ob die Willensbeeinflussung als verwerflich anzusehen ist.
Eine Drohung mit Strafanzeige ist regelmäßig verwerflich, wenn die Berechtigung zur Anzeige willkürlich mit einem Anspruch verknüpft wird, der auf einem anderen Lebensvorgang beruht.
Die Drohung mit einer Strafanzeige ist unzulässig, wenn der verfolgte Zweck seiner Bedeutung nach in einem deutlichen Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht.
Die Zulässigkeit der Drohung kann ferner entfallen, wenn der Drohende das Strafverfahren nicht nur zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche einsetzen will, sondern darüber hinaus eine vermeidbare Schädigung des Bedrohten erstrebt oder ein Übel außerhalb rechtsstaatlich geregelter Verfahren androht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Kurt ████████ aus ██, geboren am ████ in ██, ███, wegen versuchter Nötigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Maas,
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung
§ 240 Abs. 2 StGB
Gesetz: Die durch Drohung mit einer Strafanzeige
zur Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs begangene Nötigung ist nicht rechtswidrig, wenn der gleiche Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige ergibt, den Anspruch begründet und dessen Bedeutung nicht im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht.
Aktenzeichen: 3 StR 17/53
Urteil des BGH vom 19. November 1953
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. September 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Ihr werden auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 DM verurteilt.
Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Revision angefochten und das Rechtsmittel mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründet.
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte als Prozessbevollmächtigter des rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten ██████ eine Mietaufhebungsklage betrieb, die bei dem Amtsgericht Eschwege anhängig war und sich gegen den Mieter des Sch., █████, richtete. Das Verfahren endete am 28. August 1951 mit einem Vergleich, in dem sich der Beklagte █████ verpflichtete, bis zum 1. April 1952 auszuziehen, wenn ihm durch das Kreiswohnungsamt eine angemessene Ersatzwohnung zugewiesen würde. Da diese Bedingung in den nächsten Monaten nicht erfüllt wurde, bestand das schlechte Verhältnis zwischen den Mietparteien fort. Es hatte schon früher zu Tätlichkeiten zwischen ihnen geführt.
Ende Dezember 1951 ließ ██████ durch seinen Pflegesohn auf dem Dach seiner Scheune, das in Reichweite unter dem Küchenfenster der Wohnung ██ █████████ ███████████ lag, aufräumen. Dabei fand der Pflegesohn ███████ in der Nähe des Küchenfensters 5 bis 8 herumliegende Zigarettenstummel, Zigarettenpackungen und etwa 10 abgebrannte Streichhölzer. Da die Ehefrau Sch. einmal einem Gespräch zwischen den Leuten ██ entnommen hatte, dass diese vor ihrem Auszug ihren Vermietern noch für 1.000 DM Schaden stiften wollten, war ███████ um die Sicherheit seiner mit Stroh und Heu gefüllten Scheune besorgt. Er teilte deshalb dem Angeklagten diese Wahrnehmungen mit und bat ihn, so schnell wie möglich für Abhilfe zu sorgen.
Der Angeklagte war überzeugt, dass die Mieter seines Auftraggebers dessen Scheune gefährdet hatten, dem Anwesen auch künftig Brandgefahr drohe und dass es seinem Auftraggeber nicht länger zuzumuten sei, mit den Mietern weiter zusammenzuwohnen. Er unterrichtete deshalb das Kreiswohnungsamt über die Ereignisse, um die Bereitstellung einer Ersatzwohnung zu beschleunigen. Gleichzeitig schrieb er auch an Ernst █████ wie folgt:
„Sie haben sich durch Werfen von Zigarettenstummeln und Streichhölzern auf das Scheunendach i. S. von § 310a StGB strafbar gemacht. Auf der Herbeiführung einer Brandgefahr steht Gefängnisstrafe und zusätzlich Geldstrafe.
Meine Mandanten behalten sich vor, dieses Delikt zur Anzeige zu bringen. Auch das Wohnungsamt habe ich von Ihrer strafbaren Handlung unterrichtet und so auf Ihr Tun aufmerksam gemacht. Ich hoffe, dass Sie noch soviel Einsicht besitzen, nunmehr aber schnellst sich um eine Wohnung zu bemühen, so dass Sie noch innerhalb der nächsten Tage die Wohnung räumen können.“
█████ ließ sich durch dieses Schreiben nicht zum Auszug bewegen. Er räumte seine Wohnung vielmehr erst am 15. Februar 1952, nachdem er eine Ersatzwohnung erhalten hatte.
Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch einer Nötigung (§§ 240, 43 StGB) erblickt. Es ist der Meinung, dass in dem wiedergegebenen Schreiben die bedingte Ankündigung eines empfindlichen Übels liege: Der Empfänger dieses Briefes sollte für den Fall, dass er nicht alsbald die Wohnung räume, eine Strafanzeige wegen Brandgefahrdung nach § 310a StGB gewärtigen. Der Tatrichter hält auch den Nötigungsversuch für rechtswidrig. Er ist zwar der Ansicht, dass weder der Zweck noch das angewandte Mittel der Rechtsordnung zuwiderlaufen, meint aber, dass die Räumung vor dem im Vergleich genannten Zeitpunkt nicht durch eine Drohung mit einer Strafanzeige erstrebt werden durfte. Wenn auch der Angeklagte sein Tun für erlaubt gehalten habe, so sei dieser Irrtum vermeidbar gewesen und könne ihn deshalb nicht entschuldigen. Es hat den Verbotsirrtum indessen strafmildernd berücksichtigt.
Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben, soweit sie bemängelt, dass der Tatrichter die bedrängte Lage des Vermieters nicht ausreichend erörtert und festgestellt habe. Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist nicht erhoben worden. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, da das Landgericht dargelegt hat, dass der Angeklagte vor Absendung des Briefes davon überzeugt gewesen ist, dass seinem Mandanten infolge des Verhaltens seiner Mieter jedes weitere Zusammenwohnen mit diesen nicht mehr zuzumuten sei. Was die Revision im Übrigen in diesem Zusammenhang noch vorbringt, erschöpft sich in der Behauptung neuer Tatsachen. Das gilt insbesondere für die Angaben über weitere Drohungen durch die Mieter und deren Zuwiderhandlung gegen die angeblich in dem gerichtlichen Räumungsvergleich übernommene „Friedenspflicht“. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
Dagegen hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Drohung zu Unrecht bejaht.
Für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit kommt es darauf an, ob das Mittel der Willensbeeinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck als anstößig anzusehen ist. Hierbei hat der Richter auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten (BGHSt 1, 86). Eine solche Wertung des Verhältnisses von Mittel und Zweck hat der Richter auch nach der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 verbesserten Fassung des § 240 Abs. 2 vorzunehmen. Dessen Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand betrifft im Wesentlichen die sprachliche Fassung.
Das Landgericht geht davon aus, dass hier die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Herbeiführung einer Brandgefahr als rechtmäßig anzusehen ist. Der Verdacht, dass die Eheleute ██ █████████ oder glimmende Zigarettenreste und Streichhölzer aus ihrem Küchenfenster auf das Dach geworfen hatten, war gegeben. Wie das Landgericht festgestellt hat, konnten diese Gegenstände nur aus dem Fenster der Familie ██ auf das Dach gelangt sein. Selbst wenn nicht aufzuklären war, ob sie noch in brennendem oder glimmendem Zustand herabgefallen waren, so war das doch nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich. Der Angeklagte konnte das vor allem deshalb annehmen, weil die Mieter seinem Auftraggeber gedroht hatten, vor ihrem Auszug beträchtlichen Schaden zu stiften.
Bei diesem Sachverhalt wäre der Angeklagte berechtigt gewesen, eine Strafanzeige zu erstatten. Ein solches Vorgehen wäre nur unzulässig gewesen, wenn mindestens leichtfertig eine falsche Anschuldigung nach § 164 StGB erhoben worden wäre. Das war aber nicht der Fall.
Auch der Zweck, der durch die Drohung mit einer Strafanzeige verfolgt wurde, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Mieter gab dem Auftraggeber des Angeklagten, eine Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses zu erheben, weil nicht nur nach seiner Überzeugung, sondern auch nach den Ereignissen der Tatbestand des § 2 MSchG und des § 1 der Hessischen Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom 23. November 1946 (GVBl. S. 25) erfüllt sein konnte. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Baulichkeiten des Vermieters durch das vertragswidrige Verhalten der Mieter in einer Weise gefährdet erschienen, durch die den Auftraggebern des Angeklagten das Recht erwuchs, die beschleunigte Räumung der Mietwohnung zu verlangen. Einer Abmahnung bedurfte es im Blick auf die befürchtete erhebliche Gefährdung der wertvollen Baulichkeiten und das frühere Verhalten der Mieter nicht mehr. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem im Vergleich vereinbarten Zeitpunkt war dem Vermieter nicht mehr zuzumuten. Der Anspruch auf unverzügliche Räumung konnte also begründet sein. Deshalb stand das Ziel, das der Angeklagte mit seiner Drohung verfolgte, im Einklang mit der Rechtsordnung.
Obgleich das Landgericht der Auffassung ist, dass sowohl das Mittel der Willensbeeinflussung als auch ihr Ziel rechtmäßig waren, hält es doch die Verwendung dieses Mittels im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck für verwerflich. Nach Ansicht des Landgerichts darf mit einer begründeten Strafanzeige nur gedroht werden, wenn dadurch die Beseitigung des durch die Straftat angerichteten Schadens erreicht werden soll. Diese Auffassung, für die sich das Landgericht zu Unrecht auf eine im Rahmen anderer Beispiele wiedergegebene Bemerkung von Nagler-Schaefer im Leipziger Kommentar (III zu § 240 StGB) beruft, ist aus Rechtsgründen zu beanstanden. Sie verkennt, dass das Verhalten der Mieter sowohl einen Rechtsgrund für die Aufhebungsklage als auch für einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch abgeben konnte (§ 2 MSchG, §§ 580, 550, 553, 976 BGB). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt auch für die Anwendung des § 240 StGB, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Vermieter mit einer Strafanzeige droht, um einen Räumungsanspruch oder einen aus dem gleichen Sachverhalt erwachsenen Anspruch auf Unterlassung künftiger Gefährdungen oder auf Leistung von Schadensersatz durchzusetzen. Hält das Landgericht mit Recht – den Schadensersatz als erlaubten Zweck für so bedeutsam, dass es im Blick auf dieses Ziel eine Willensbeeinflussung billigt, so kann die Entscheidung nicht anders ausfallen, wenn aus dem gleichen Grunde die Aufhebung des Mietverhältnisses und die Räumung erstrebt wird.
Für die Frage, ob die Drohung mit einer erlaubten Strafanzeige benutzt werden darf, um einen begründeten Anspruch durchzusetzen, ist der Inhalt des verfolgten Anspruchs meist ohne Bedeutung. Die Abgrenzung der strafwürdigen Nötigung von einer nicht zu missbilligenden Willensbeeinflussung wird regelmäßig nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen sein:
In erster Linie kommt es darauf an, ob der Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige herleitet, mit dem durch die Drohung verfolgten Zweck in innerer Beziehung steht. Die willkürliche Verknüpfung eines Vorgangs, aus dem die Berechtigung zu einer Strafanzeige erwächst, mit einem Anspruch, der auf einem ganz anderen Lebensvorgang beruht, ist regelmäßig als verwerflich anzusehen (vgl. HESt 1, 165). Wer mit der Anzeige eines Sittlichkeitsverbrechens droht, um von dem Beschuldigten die Rückzahlung eines Darlehens zu erreichen, dessen Gewährung unabhängig von dem strafbaren Verhalten erfolgt ist, handelt regelmäßig rechtswidrig. Anders ist es gewöhnlich, wenn die Drohung mit der Anzeige eines solchen Verbrechens etwa den Zweck verfolgt, den auf Grund des Verbrechens nach den §§ 825, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 174, 179, 177 StGB begründeten Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Wer durch das strafbare Handeln eines anderen in seinen Rechten verletzt ist, darf die Strafverfolgungsbehörden auf Tat und Täter aufmerksam machen. Es ist ihm auch erlaubt, dem Täter eine solche Anzeige anzukündigen. Er setzt ihn dadurch nur der Gefahr aus, dass sein Verhalten in einem rechtlich geordneten Verfahren geprüft wird, das die Verfolgung Unschuldiger weitgehend ausschließt. Auch wenn es dem Verletzten nicht darum geht, dem Täter den Strafanspruch des Staates vor Augen zu halten, es vielmehr sein Ziel ist, den aus dem Sachverhalt erwachsenen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, ist die Drohung nicht zu missbilligen. Der Geschädigte kann in einem solchen Falle zwar regelmäßig eine Zivilklage erheben, um zu seinem Ziel zu gelangen. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Abwehr eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der im Zivilprozess geltend gemacht wird, vielfach weniger Unannehmlichkeiten einträgt als die Verteidigung gegen den Vorwurf strafbaren Handelns im Strafprozess. Daraus folgt aber regelmäßig nicht, dass in solchen Fällen der Gläubiger eines Anspruchs das weniger einschneidende Mittel des Zivilprozesses wählen muss, um dem Vorwurf einer rechtswidrigen Nötigung zu entgehen.
Auch die Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens gewähren demjenigen, dessen Rechtsgüter durch strafbare Handlungen verletzt wurden, die Möglichkeit, Ersatz des ihm zugefügten Schadens zu verlangen. Nach § 111 StPO kann das Gericht unter Umständen schon vor Abschluss des Strafverfahrens anordnen, dass dem Verletzten die durch die strafbare Handlung entzogenen Gegenstände zurückgegeben werden. Solche Entscheidungen ersparen vielfach Zivilklagen, die auf die §§ 985, 1007, 861 ff. BGB gestützt werden könnten. Vermögensschäden, die durch üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§§ 187, 187a StGB) oder Körperverletzung (§§ 223 bis 230 StGB) hervorgerufen worden sind, können nach den §§ 188, 231 StGB dadurch ausgeglichen werden, dass der Strafrichter dem wegen dieser Straftaten angeklagten Beschuldigten im Urteil eine Buße zugunsten des Verletzten auferlegt. Der Verletzte kann seine Rechte auf Buße nach den §§ 374 ff. StPO als Privatkläger geltend machen oder nach §§ 396 ff. StPO als Nebenkläger verfolgen. Ähnliche Vorschriften enthalten zahlreiche strafrechtliche Nebengesetze, wie z. B. § 50 des Patentgesetzes, § 26 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 29 des Warenzeichengesetzes.
Ohne jede Beschränkung auf bestimmte Verbrechen oder Vergehen ist die vermögensrechtliche Entschädigung des durch eine Straftat Verletzten durch die Vorschriften der §§ 403 ff. StPO zugelassen. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann dem Verletzten im Anschlussverfahren durch den Strafrichter jeder vermögensrechtliche Anspruch zuerkannt werden, der ihm aus der zur Aburteilung stehenden Straftat gegen den Beschuldigten erwachsen ist. Die Rechtsordnung überlässt es also dem Geschädigten, auf welche Weise er seine Rechte auf Ersatz des ihm durch die Straftat erwachsenen Vermögensschadens geltend machen will.
Für die Zulässigkeit der Wahl zwischen den verschiedenen Verfahrensarten durch den Geschädigten ist entscheidend, dass sowohl der Beklagte im Zivilprozess wie der Beschuldigte im Strafverfahren die Gewähr haben, dass ihre Einwendungen gegen den Vorwurf der strafbaren Rechtsverletzung in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren durch unabhängige Richter nachgeprüft werden. Ist es nicht als verwerflich anzusehen, wie keiner besonderen Begründung bedarf, den außergerichtlichen Ausgleich eines durch strafbare Handlung erwachsenen Schadens durch die Drohung mit der Zivilklage anzustreben, dann kann es auch nicht als unzulässig gelten, zu dem gleichen Zweck an Stelle einer solchen Drohung eine auf den schädigenden Sachverhalt gegründete Strafanzeige anzukündigen.
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Drohung ist jedoch ausgeschlossen, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Beurteilers der mit der Drohung verfolgte Zweck seiner Bedeutung nach im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht. Je belangloser das Ziel ist, desto anstößiger wird ein empfindlicher Druck auf die Freiheit der Entschließung sein. Die Drohung mit der Strafanzeige ist z. B. verwerflich, wenn der Schadensersatzanspruch, der aus der Straftat erwachsen ist, bis auf einen für den Gläubiger bedeutungslosen Restbetrag erfüllt ist.
In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, dass die Drohung mit einer Strafanzeige nicht mehr als zulässiges Mittel einer Willensbeeinflussung anzusehen ist, wenn sich ergibt, dass der Drohende das Strafverfahren nicht nur benutzen will, um die Erfüllung seiner berechtigten Ansprüche herbeizuführen, sondern darüber hinaus eine – vermeidbare – Schädigung oder Vernichtung des Beschuldigten erreichen will. Ebenso ergibt die nach § 240 Abs. 2 StGB erforderliche Wertung von Mittel und Zweck, dass es als rechtswidrig anzusehen ist, wenn der Geschädigte zur Verfolgung seiner Ansprüche statt der Drohung mit einer Strafanzeige die Ankündigung eines Übels wählt, dem der Bedrohte zunächst ausgesetzt ist, ohne durch gesetzliche Verfahrensvorschriften, die den Vollzug der angedrohten Maßnahme in rechtsstaatlicher Weise regeln, geschützt zu sein. Dies gilt z. B. für Drohungen, durch die jemand ankündigt, das strafbare Verhalten durch öffentliche Mitteilungen bloßzustellen.
Die Anwendung dieser Gesichtspunkte ergibt, dass die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung mit einer erlaubten Strafanzeige im Hinblick auf den von ihm verfolgten, aus dem gleichen Sachverhalt erwachsenen Zweck, nämlich die Räumung der Wohnung zu erreichen, nicht als verwerflich anzusehen ist. Es besteht auch kein Missverhältnis zwischen dem Zweck und dem Gewicht der Drohung. Diese war also nicht rechtswidrig.
Bei dieser Rechtslage hatte das Revisionsgericht nach § 354 StPO auf Freisprechung des Angeklagten zu erkennen.
Nach § 467 Abs. 2 StPO in der nach Art. 4 Nr. 50 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 geltenden Fassung waren der Staatskasse die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Rotberg Busch Krauss
zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Schmidt