Aufhebung des Strafausspruchs bei Totschlag: Prüfung von §213 und §21 unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/93
- Datum
- 22.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des minder schweren Falls nach § 213 Abs.1 StGB setzt voraus, dass die tatprovokative Äußerung bzw. die Gesamtsituation nach objektiver Betrachtung als schwere Beleidigung zu bewerten ist; rein subjektive Kränkung des Täters genügt nicht.
Bei der Prüfung von § 213 Abs.1 sind die Entwicklung der Täter‑Opfer‑Beziehung und frühere Kränkungen zu berücksichtigen; nur solche Provokationen genügen, die unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände objektiv als schwer anzusehen sind.
Der Tatrichter hat die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, in denen er eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) sieht, in einer zur Revisionsprüfung ausreichenden Weise darzulegen, auch wenn er einem Sachverständigen folgt.
Sind sowohl eine auf Affekt beruhende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21) als auch eine Milderung nach § 213 Abs.1 heranzuziehen, ist bei der Strafzumessung die Überschneidung der Milderungsgründe zu berücksichtigen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Juni 1993 in der Strafsache gegen Dieter Klaus ██ aus ███████████████, geboren am ██ ███ 1965 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger,
██████████████ ████ aus [REDACTED] als Vertreterin der Nebenklägerinnen,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. November 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Höhe der Strafe. Sie beanstandet die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 1. Alternative StGB und einer affektbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte erwürgte seine seit kurzem getrennt von ihm lebende Ehefrau, nachdem diese seine Bitte, die Ehe mit ihm fortzusetzen, zurückgewiesen hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es zu der Tat unter folgenden Umständen gekommen:
Anfang 1991 nahm die Ehefrau des Angeklagten eine Arbeitsstelle an. In der Folgezeit entfremdete sie sich vom Angeklagten. Dieser vermutete, dass sie ein Verhältnis mit einem bestimmten anderen Mann begonnen hatte. Der Angeklagte war über die Gefährdung seiner bisher harmonisch verlaufenen Ehe, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, niedergeschlagen und unternahm zwei Selbstmordversuche. Ende 1991 kamen die Eheleute überein, sich zu trennen und scheiden zu lassen. Der Angeklagte zog Ende Januar 1992 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Etwa drei Wochen später suchte der Angeklagte seine Ehefrau abends auf, um mit ihr verabredungsgemäß gemeinsame Angelegenheiten zu erledigen. Beim Abschied kamen die Eheleute sich näher, tauschten Zärtlichkeiten aus und verkehrten geschlechtlich miteinander. Der Angeklagte schöpfte die Hoffnung, seine Frau werde sich ihm wieder zuwenden. Auf seine Frage, ob sie die Ehe mit ihm fortsetzen wolle, reagierte diese aber abweisend und beschäftigte sich mit einem Computerspiel. Der Angeklagte flehte sie an, sie könne die zehn Jahre der Ehe doch nicht einfach „wegwischen“. Darauf erwiderte sie, „nach einer Woche Liebeskummer“ wäre es für sie erledigt gewesen und außerdem „gäbe es noch bessere“ als ihn. Der erheblich affektiv belastete und psychisch extrem labilisierte Angeklagte war über diese Bemerkungen derart gekränkt und aufgebracht, dass er seine Ehefrau auf der Stelle mit den Händen erwürgte. Anschließend versuchte er, sich durch Aufschneiden der Pulsadern das Leben zu nehmen.
II.
Das Landgericht bejaht die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB, da der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung der Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Außerdem nimmt es an, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB wegen eines Affektzustandes erheblich vermindert gewesen sei, und legt deshalb einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zugrunde.
Die Erwägungen, die zur Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB geführt haben, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Bemerkungen der Getöteten, nach einer Woche Liebeskummer wäre alles erledigt gewesen und „es gäbe noch bessere als ihn“, für sich gesehen, keine schwere Beleidigung darstellten. Es nimmt jedoch an, die Gesamtsituation – der vorangegangene Austausch von Zärtlichkeiten, der einvernehmliche Geschlechtsverkehr, das hoffnungsvolle Drängen des Angeklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder fortzusetzen, und die gefühlskalte Abweisung dieses Wunsches durch die dann Getötete – habe zu einer bewussten schweren Kränkung durch die Getötete geführt. Im Hinblick auf den vorangegangenen Geschlechtsverkehr habe die Bemerkung, „es gäbe bessere als ihn“, den Angeklagten zusätzlich in seiner Ehre getroffen.
2. Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es grundsätzlich Sache tatrichterlicher Würdigung, ob kränkende Äußerungen des Tatopfers als schwere Beleidigungen im Sinne von § 213 anzusehen sind. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter dabei von den rechtlich gebotenen Maßstäben ausgegangen ist (BGH NStZ 1982, 27; BGH StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6). Dies ist hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der „Tropfen“ war, der „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluss vom 30. April 1991 – 4 StR 140/91). Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alternative StGB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6).
b) Die Ausführungen des Tatrichters lassen besorgen, dass er sich dieser Anforderungen an das Gewicht der Provokationslage nicht bewusst gewesen ist.
Die Getötete hatte sich im Laufe des vorangegangenen Jahres von dem Angeklagten entfremdet und innerlich abgewandt, ohne dass diese Entwicklung von tiefgreifenden Auseinandersetzungen und Streitigkeiten begleitet war. Dass die Getötete eine – auch geschlechtliche – Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hatte, blieb eine, wenn auch durch gewisse äußere Anzeichen bestärkte Vermutung des Angeklagten. Demütigende und bewusst verletzende Situationen waren dem Angeklagten hieraus jedenfalls nicht erwachsen. Der Entschluss, sich endgültig zu trennen, erfolgte im beiderseitigen gütlichen Einvernehmen. Die eigentliche Tatsituation entwickelte sich ebenfalls ohne äußere Spannungen. Mit den tatauslösenden Bemerkungen brachte die Getötete zum Ausdruck, dass sie die Beziehung zum Angeklagten als endgültig gescheitert ansah. Dies mag zwar im Widerspruch zu ihrem vorausgegangenen Verhalten – Zärtlichkeiten, Geschlechtsverkehr – gestanden und von Gefühllosigkeit gegenüber dem Angeklagten und dessen geäußerten Hoffnungen gezeugt haben. Eine bewusste Demütigung und Kränkung lag darin nach den Feststellungen jedoch nicht.
Mit diesen Umständen hat sich der Tatrichter nicht ausreichend auseinandergesetzt. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass er die Situation zu sehr aus dem Blickwinkel des Angeklagten gewürdigt, aus der Heftigkeit seiner Reaktion auf die Schwere der Kränkung zurückgeschlossen und deshalb das Verhalten der Getöteten falsch gewichtet hat.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Grundsätzlich muss der Tatrichter – auch wenn er einem Sachverständigen folgt – die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, in denen er die Voraussetzungen von § 21 StGB sieht, in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise mitteilen (vgl. BGH StV 1987, 434).
2. Sollte der neue Tatrichter aufgrund ergänzender Feststellungen zur Annahme einer objektiv schweren Kränkung, der sonstigen Voraussetzungen von § 213 1. Alternative StGB und einer infolge des Affektzustandes erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gelangen, so wird bei der Entscheidung, ob eine weitere Strafmilderung angezeigt ist, zu berücksichtigen sein, dass die Milderungsgründe durch die enge Verknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH, Beschluss vom 30. April 1991 – 4 StR 140/91).
| Laufhütte | Hager | Nack | |||
| Schäfer | Basdorf |