Revision wegen angeblicher Unzuständigkeit der Strafkammer nach Geschäftsverteilungsplan verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/85 (alt: 5 StR 677/83)
- Datum
- 07.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, eine Strafkammer sei entgegen dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Entscheidung berufen, ist nur begründet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die eine willkürliche (nicht nur irrige) Abweichung substantiiert belegen.
Reine Behauptungen oder unbestimmte Einwände gegen die Zuständigkeit genügen nicht zur Begründung einer Revision.
Fehlen darlegbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Geschäftsverteilungsplanabweichung, ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Bei unbegründeter Verwerfung eines Rechtsmittels kann dem Unterliegenden die Kostenentscheidung auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
█ (türk.: Mehmet Hayrettin), geboren am ██, zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zur Aburteilung der Sache berufen gewesen, dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Strafkammer willkürlich (nicht nur irrtümlich) vom Geschäftsverteilungsplan abgewichen ist (BGHSt 11, 106, 110; BGH NJW 1975, 1424; BGH, Urteil vom 13. Mai 1969 – 1 StR 58/69 bei Herlan in GA 1971, 34, 37).
Schuster Fleischmann Herrmann Niepel Horstkotte