Revision verworfen: Zuständigkeit, Vereidigung und Beweiswürdigung im Jugendmissbrauchsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 58/69
- Datum
- 13.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Abweichung von der Geschäftsverteilung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme willkürlicher Zuständigkeitsbejahung; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die Besetzung des Gerichts willkürlich erfolgte.
Die Vorschrift des § 26 GVG begründet neben der ordentlichen Zuständigkeit zusätzliche Zuständigkeiten für Jugendschutzsachen, beseitigt aber nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte, solange keine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters vorliegt.
Die Entscheidung, nahe Angehörige gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt zu lassen, liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden.
Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin ist nur erforderlich, wenn besondere, konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen; die gerichtliche Würdigung kann auch ohne Vernehmung des Staatsanwalts zu tragfähigen Feststellungen gelangen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 14. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 58/69 13. Mai 1969 in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Arbeiter Vincenzo ███, geboren am ██████ 1926 in ███, Bezirk Neapel, Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████, ██ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1968 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Notzucht in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, dass die mit der Sache befasste Strafkammer I ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Er meint, nach dem gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf, sich an seinen jugendlichen Töchtern Tina und Caterina vergangen zu haben, sei die Jugendschutzkammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig gewesen; danach liege ein Verstoß gegen § 26 GVG sowie gegen die Bestimmungen der §§ 209 Abs. 2, 338 Nr. 1 und 4 StPO vor. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Richtig ist zwar, dass es sich um eine Jugendschutzsache handelte – die betroffenen Mädchen waren im Zeitpunkt der Taten jeweils noch nicht 18 Jahre alt (GVG § 26; JGG § 1 Abs. 2) – und dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Mannheim im Geschäftsjahr 1968 für Jugendschutzsachen die Zuständigkeit der Strafkammer IV begründet gewesen wäre. Daran vermag weder die Vorschrift des § 26 GVG, wonach für Jugendschutzsachen neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten „auch“ die Jugendgerichte zuständig sind, etwas zu ändern noch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Anklage beim „Landgericht Mannheim Strafkammer“ erhoben hatte (vgl. § 209 Abs. 2 StPO; BVerfGE 18, 428). Die Revision hat aber nicht geltend gemacht, geschweige denn dargetan, dass die Strafkammer I ihre Zuständigkeit willkürlich bejaht habe. Vielmehr geht aus der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 19. März 1969 hervor, dass die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Sonderzuständigkeit der Strafkammer IV rechtsirrtümlich verkannt oder einfach übersehen worden ist. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG), kommt daher nicht in Betracht (BVerfGE 9, 223, 230; 18, 423, 428; 19, 38, 43). Andererseits liegt aber auch kein Fall der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) oder der sachlichen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) vor. Allein darauf, dass das Urteil von einer nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Aburteilung nicht berufenen Strafkammer erlassen worden sei, kann die Revision auch unter diesen Gesichtspunkten nicht gegründet werden (BGHSt 11, 106, 109). Das gilt auch im Verhältnis zu der durch Geschäftsverteilung eingerichteten Jugendschutzkammer, bei der es sich um eine gewöhnliche, wenn auch mit besonderen Aufgaben (d. h. dem Schutz der Jugend) betraute Strafkammer handelt (vgl. Schwarz/Kleinknecht StPO 28. Aufl. § 74b GVG Anm. 2).
Eine weitere Rüge richtet sich gegen die Nichtvereidigung der Ehefrau des Angeklagten. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Frau ███ blieb ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Angehörige unbeeidigt. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt im Ergebnis für die von der Revision ebenfalls gerügte Nichtvereidigung der Tochter des Angeklagten. Sie durften gemäß § 61 Nr. 2 StPO auch dann als Verletzte unbeeidigt bleiben, wenn – wie hier Anträge auf Vereidigung gestellt waren (vgl. BGHSt 1, 175, 176; 3, 230, 231).
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Tina erhoben habe. Tina war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20 Jahre alt. Besondere Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hatten sich nicht ergeben. Anträge auf Zuziehung eines Gutachters waren nicht gestellt worden. Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht dazu gedrängt, von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.
Auf der ferner gerügten fehlenden Angabe des Protokollführers kann das Urteil selbstverständlich nicht beruhen.
Was die Revision im Übrigen noch im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorträgt, richtet sich in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Die Feststellung, dass die Zeuginnen Tina und Caterina ███ gleichzeitig mit dem Widerruf ihrer Aussagen im Ermittlungsverfahren dem Staatsanwalt erklärt haben, ihre Aussagen seien sachlich richtig und sie wollten jetzt nur ihrem Vater helfen (UA S. 11), konnte auch ohne Vernehmung des mit der Sache befassten Staatsanwalts KC getroffen werden (vgl. H.A. Bl. 188).
2. Die Sachrüge vermag ebenfalls keine Rechtsfehler aufzudecken. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen und denkgesetzlichen Verstößen; ihre Würdigung entspricht dem Gesetz. Auch die Strafzumessungserwagungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach alledem muss die Revision verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Mosl | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Pikart |