Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ausschluss der Öffentlichkeit und fristgerechte Urteilsgründe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 254/77
Datum
07.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen Vergewaltigung und Entführung ein und beanstandete den Ausschluss der Öffentlichkeit (§172 GVG) sowie die angeblich verspätete Ablieferung der Urteilsgründe (§275 StPO). Der BGH verwirft die Revision: Der Ausschluss lag im pflichtgemäßen Ermessen und war wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt; die Urteilsgründe sind nach dienstlichen Angaben fristgerecht zu den Akten gelangt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht überprüft sie nur eingeschränkt auf Rechtsfehler.

2

Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 172 Nr. 1 GVG liegt vor, wenn konkrete Umstände die Erwartung begründen, dass öffentliche Verhandlungshandlungen zu erheblichen Störungen oder zur Gefährdung der körperlichen oder seelischen Integrität Beteiligter führen können.

3

Der Nachweis, dass Urteilsgründe nicht fristgerecht zu den Akten gebracht wurden (§ 275 Abs. 1 StPO), obliegt dem Rügeführer; fehlende Zeitstempel entziehen dienstlichen Erklärungen und den von Richtern unterzeichneten Datumsangaben nicht die Beweiskraft.

4

Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet, wenn nicht konkret und substantiiert dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Fehler in Beweiswürdigung oder Verfahrensführung erfolgt sein sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Peter W. aus H., geboren am ███ 1950 in ██ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████████████████ aus H. als Verteidiger, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juli 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:

1. Die Revision sieht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) darin, dass das Landgericht am ersten Verhandlungstag die Öffentlichkeit für die Dauer der Verhandlung ausgeschlossen hat. Diese Anordnung hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 20. Juli 1976 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit (§ 172 Nr. 1 GVG) sowie darauf gestützt, dass während der Verhandlung Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin █████ zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung ihre überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzt würden (§ 172 Nr. 2 GVG).

Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dieses Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Ob einer der Ausschlussgründe des § 172 GVG vorliegt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (RGSt 26, 395, 396; 66, 113). Nur er kann aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen. Das gilt auch für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.

Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss der Öffentlichkeit war mindestens aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Aus den Vorfällen in der vorangegangenen Hauptverhandlung gegen die ehemaligen Mitangeklagten und aus dem nachfolgenden Verhalten der Zeugin und Nebenklägerin ███████ konnte das Landgericht bei der festgestellten Labilität der Zeugin schließen, dass sie bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung erneut „lauten Missfallenskundgebungen“ durch Zuhörer ausgesetzt werden könnte und dadurch in die Gefahr eines neuen Selbstmordversuchs käme. Das sind Gründe, die die öffentliche Ordnung gefährden (BGHSt 3, 344, 345).

2. Die Rüge, dass die Urteilsgründe nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden seien, ist nicht bewiesen. Der Zeitpunkt des Eingangs der Urteilsgründe ist von der Geschäftsstelle entgegen § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht vermerkt worden. Die Verfügung des Geschäftsstellenbeamten auf der Rückseite der Urteilsurschrift vom 3. September 1976 (Bl. 1018 R d. A.) ist kein derartiger Vermerk, wie die Revision behauptet, sondern besagt offensichtlich nur, dass das Urteil im Offset-Verfahren abgezogen werden soll. Nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des Geschäftsstellenbeamten sind die Urteilsgründe am 26. August 1976 zu den Akten gelangt. Diese Äußerungen stimmen mit den Datumsangaben überein, die die beteiligten Richter ihren Unterschriften unter den Urteilsgründen zugefügt haben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Urteilsgründe innerhalb der am 27. August 1976 abgelaufenen Frist zu den Akten gebracht worden sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.FleischmannFuhrmann
SarstedtSchusterHorstkotte

Zitiert von (2)