Treffer
BGH Urteil

BGH: Steuerhinterziehung durch unberechtigte Nutzung des Mineralöl-Steuerlagers als einheitliche Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 253/92
Datum
13.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff das LG-Urteil u.a. wegen Mineralölsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit zwei Mineralölgesellschaften an. Der BGH verwarf die Revision im Wesentlichen, berichtigte aber den Schuldspruch: Statt mehrerer tateinheitlicher Hinterziehungen je Gesellschaft liegt jeweils eine einheitliche Tat der „Vorteilserlangung“ durch unrichtige Angaben und pflichtwidriges Unterlassen vor. Eine spätere Entscheidung, die fälligen Steuern nicht mehr zu zahlen („sauberer Konkurs“), begründet keine weitere Hinterziehung, kann aber strafschärfend berücksichtigt werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wurde mangels hinreichender Richtigstellung verneint; die Strafen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ungerechtfertigte Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Mineralölsteuerlagererlaubnis durch unrichtige Angaben über die wirtschaftliche Lage stellt eine Steuerhinterziehung durch Erlangung eines Steuervorteils nach § 370 Abs. 1 AO dar.

2

Schließt sich an eine zunächst auf Vorteilserlangung gerichtete Steuerhinterziehung später der Entschluss an, künftig fällige Steuern nicht mehr zu zahlen, begründet dies für sich genommen keine weitere selbständige Steuerhinterziehung, sondern kann Teil einer einheitlichen Tat sein.

3

Der Schuldumfang einer Steuerhinterziehung durch Erlangung eines Steuervorteils bestimmt sich nach der Beeinträchtigung des geschützten Steueranspruchs, insbesondere durch Verzögerung von Entstehung/Fälligkeit und durch Gefährdung bis hin zum (teilweisen) Steuerausfall.

4

Eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Information der Finanzbehörden im Rahmen der Steueraufsicht über ein Steuerlager begründet keinen unzulässigen Selbstbelastungszwang; wer den Steuervorteil weiter nutzen will, muss die hierfür erforderlichen Angaben machen.

5

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO setzt jedenfalls eine Richtigstellung früherer unrichtiger bzw. unterlassener Angaben voraus; die bloße Mitteilung eines Konkursantrags genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. Juli 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

5 StR 253/92 vom 13. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ Dr. Wolfgang █, geboren ███████████ 1941 in ███, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Professor Dr. ██████████████, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1991 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte, soweit er wegen Steuerhinterziehungen verurteilt ist, der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „zweier tateinheitlicher Steuerhinterziehungen, begangen in zwei Fällen“, wegen Bankrotts, Konkursverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Kreditbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren; ferner rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspuchs.

A. Steuerdelikte

I. Den Vorwürfen der Hinterziehung von Mineralölsteuern, betreffend die Firmen „QOD – ██ █████ ████████████████ mbH“ (GMH) und ███ ████ █████████████ Gesellschaft mbH“ (TMH), bei denen der Angeklagte jeweils Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter war, liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die genannten Firmen handelten mit Mineralölprodukten. Sie führten Mineralöl ein oder erwarben es von inländischen Herstellern oder Großhandlern, lagerten es, verarbeiteten es weitgehend durch Mischverfahren zu endverbrauchsfähigem Kraftstoff und veräußerten diese Produkte. Ihnen war jeweils die Lagerung von unversteuertem Mineralöl erlaubt („Steuerlager“, § 9 MinöStG). Die Bewilligung eines Steuerlagers ermöglicht die Lagerung und Verarbeitung von unversteuertem Mineralöl unter Steueraufsicht (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 MinöStG). Für das im Lager befindliche Mineralöl entsteht die Mineralölsteuer nur bedingt; erst mit der Entnahme aus dem Lager in den freien Verkehr wird die Steuer unbedingt fällig; fällig wird sie regelmäßig erst am 10. des übernächsten Monats (vgl. § 36 MinöStDV i. V. m. § 6 Abs. 1 MinöStG).

Bei der Vorbereitung der Bilanzen für das vorangegangene Geschäftsjahr stellte der Angeklagte Mitte 1983 bei beiden Firmen eine bilanzielle – jedenfalls bei der GMH auch eine tatsächliche – Überschuldung fest. Es gelang ihm, diese insbesondere durch Überbewertung von Warenvorräten im Umfang von mehr als zwei Millionen DM bei der GMH, von rund neun Millionen DM bei der TMH zu verschleiern, womit er bewirkte, dass die Bilanzen bei beiden Firmen jeweils geringe Gewinne aufwiesen. Um den Firmen die Bewilligung der Steuerlager zu erhalten, legte der Angeklagte den im Rahmen der Steueraufsicht zuständigen Finanzbehörden im August bzw. November 1983 diese falschen Bilanzen vor.

Schon vorher bestanden bei beiden Firmen erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Die Ertragssituation hatte sich dramatisch verschlechtert. Sie führte bei der TMH zu einem Jahresfehlbetrag von über 8 Millionen DM für das Geschäftsjahr bis 31. März 1983. Die Umsatzerlöse lagen bei der TMH in diesem Geschäftsjahr um über 600.000 DM unter dem Wareneinsatz. Mitte 1983 ging der Angeklagte dazu über, zur Erlangung der für die Mineralölsteuerzahlungen erforderlichen Mittel verlustbringend Kaufpreiszahlungen bei Großkunden gegen Vorfälligkeitszinsen abzuberufen; auch betrieb er Scheckreiterei.

Für die Mineralölveräußerungen der Firmen bis einschließlich Januar 1984 konnte der Angeklagte die fristgerechte Bezahlung der Steuern noch gewährleisten, zuletzt zum Fälligkeitstermin am 10. März 1984. Da sich die Verluste noch beträchtlich erhöht hatten und die akuten Liquiditätsprobleme der Firmen zudem infolge mangelnder weiterer Kreditbereitschaft von Banken nicht mehr überwindbar erschienen, entschloss er sich spätestens am 17. März 1984, für beide Firmen Konkurs anzumelden, indes erst zum nächsten Fälligkeitstermin der Mineralölsteuern am 10. April 1984. Bis dahin führte er – ohne die Finanzbehörden zu unterrichten – die Geschäfte durch Veräußerung von Mineralölprodukten weiter. Dabei baute er seine Lagerbestände zu beträchtlichen Teilen ab. Planmäßig unterließ er es, die Begleichung der Mineralölsteuerschulden bereitzustellen.

Zwar war er bestrebt, die Verkaufserlöse, in denen anteilige Mineralölsteuern enthalten waren, umfassend, auch vor Fälligkeit, zu vereinnahmen, er verwendete sie aber sogleich ebenso umfassend für andere Zwecke als die der Steuerentrichtung. So beglich er insbesondere teils vorfristig – Verbindlichkeiten, für die er auch persönlich haftete, namentlich gegenüber Banken, und sorgte, um von seinen Eltern geführte Mineralölfirmen vor einer Existenzgefährdung zu bewahren, für eine weitgehende Befriedigung von deren Ansprüchen. Am 10. April 1984 meldete er für beide Firmen wegen Zahlungsunfähigkeit Konkurs an und unterrichtete davon auch die Finanzbehörden. Die an diesem Tage wegen der Veräußerung von Mineralöl im Februar 1984 fälligen Steuern wurden ebensowenig fristgerecht gezahlt wie die durch Veräußerungen im März und April 1984 unbedingt gewordenen.

Insgesamt waren seit Februar 1984 bei der TMH Mineralölsteuern von mehr als 39,5 Millionen DM angefallen, bei der GMH von mehr als 18 Millionen DM. Im Konkursverfahren konnte bei beiden Firmen für Steuerschulden eine Konkursquote von über 35 % erreicht werden, so dass bei der TMH ein Gesamtausfall an Mineralölsteuern von rund 25 Millionen DM eingetreten ist, bei der GMH ein solcher von rund 11,5 Millionen DM. Der Anteil nicht fristgerecht gezahlter Mineralölsteuern für Veräußerungen nach dem Mitte März 1984 gefassten Entschluss, zum nächsten Steuerfälligkeitstermin Konkurs anzumelden, beträgt bei der TMH über 16,5 Millionen DM, bei der GMH über 6,5 Millionen DM; unter Berücksichtigung derselben Konkursquoten beträgt der anteilige Gesamtausfall insoweit bei der TMH mehr als 10 Millionen DM, bei der GMH über 4 Millionen DM.

II. Die auf die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen bezogenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. § 265 StPO ist nicht verletzt. In der Anklage und den rechtlichen Hinweisen des Gerichts sind sämtliche zu den Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung herangezogenen Tatbestandsalternativen des § 370 Abs. 1 AO aufgeführt; das gesamte insoweit als strafbar erachtete Verhalten des Angeklagten ist darin deutlich bezeichnet.

2. Ob der Beweisantrag auf Verlesung von Eintragungen über Mineralöleinlagerungen vom Landgericht übersehen und daher tatsächlich nicht beschieden worden ist oder ob das Landgericht der Beweisbehauptung vielmehr – was aber nicht fernliegt – vor der fast vier Monate später erfolgten Ablehnung des zugleich gestellten Beweisantrags auf Verlesung von Einkaufsbestätigungen durch andere, gleichwertige Beweiserhebungen nachgegangen ist (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 37), bedarf keiner Klärung. Denn jedenfalls war die Begründung der Ablehnung dessen, inhaltlich eher weitergehende – Beweisbehauptung weiterer Mineralölkäufe der TMH nach Mitte März 1984 in dieselbe Richtung zielte, für die Verteidigung erkennbar auch hinsichtlich des nicht ausdrücklich beschiedenen Beweisantrags tragfähig. Das Landgericht war nicht verpflichtet, aus der als erwiesen erachteten Behauptung dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Antragsteller. Die abweichende Beurteilung hat das Gericht ihm zudem in dem ablehnenden Beschluss sogar ausdrücklich mitgeteilt, ohne dass es hierzu ohne weiteres verpflichtet gewesen wäre.

Dass die Urteilsfeststellungen im Widerspruch zu der als erwiesen erachteten Beweisbehauptung stünden, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision vermag nicht deutlich zu machen, dass die Feststellungen eines weitgehenden Ausverkaufs der Lager nach Mitte März 1984 mit Mineralöleinkäufen bzw. -einlagerungen in den behaupteten Mengen zu jener Zeit („Reduzierung“ des Einkaufs, UA S. 201; unauffälliger Abbau „peu à peu“, UA S. 247) nicht in Einklang zu bringen waren.

3. Ohne Erfolg rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags zur Höhe des Steuerausfalls.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur vergleichenden Untersuchung des Mineralölsteuerausfalls, der infolge der Konkursantragstellung des Angeklagten am 10. April 1984 eingetreten ist, mit einem solchen, wie er bei einer früheren Konkursantragstellung im November 1983 entstanden wäre, wegen Bedeutungslosigkeit aus Rechtsgründen abgelehnt.

Zwar hat der Fiskus dadurch, dass der Angeklagte nicht schon 1983 die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Firmen offenbart und Konkursantrag gestellt hat, Mineralölsteuern, die für Veräußerungen vor jenem Zeitpunkt entstanden waren, mit denen er im Falle des Konkurses zu jener Zeit und des damit verbundenen Erlöschens der Steuerlagererlaubnis aller Voraussicht nach teilweise ausgefallen wäre, umfassend realisieren können.

Jener fiskalische Vorteil vermag indes einen später eingetretenen Ausfall von Mineralölsteuern, die aufgrund späterer und ganz anderer Mineralölveräußerungen aus dem belassenen Steuerlager entstanden sind, nicht zu „kompensieren“; Tatbestand und Schuldumfang einer darauf bezogenen Steuerhinterziehung werden durch einen fiktiven anderen Steuerausfall im Falle pflichtgemäßen Alternativverhaltens nicht in Frage gestellt (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 370 AO 1977 Rdn. 164.3; auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 5 StR 622/91 m. w. N.).

b) Das Landgericht hat zudem einen fiktiven Steuerausfall bei pflichtgemäßem Alternativverhalten letztlich als relevant für die Strafzumessung erachtet und infolgedessen dem Angeklagten einen beträchtlichen Teil des tatsächlich verursachten Steuerausfalls nicht erschwerend angelastet. Zu Beweiserhebungen über die Höhe eines fiktiven Steuerausfalls, zudem auf der Grundlage eines weitgehend hypothetischen Sachverhalts, war es nicht verpflichtet. Dass es die Grundsätze der Strafzumessung verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.

c) Das Landgericht hat aufgrund strafmildernder Berücksichtigung eines fiktiven Steuerausfalls bei pflichtgemäßem Alternativverhalten dem Angeklagten den tatsächlich eingetretenen Steuerausfall teilweise nicht angelastet und insoweit nur auf wirtschaftliche Vorteile aus den Steuerlagern abgestellt. Hierin liegt ersichtlich keine mit fairer Verfahrensführung unvereinbare Überraschungsentscheidung, mit welcher die Verteidigung nicht hätte rechnen können. Dass auch jene Umstände als der vom Angeklagten mit den Taten erstrebte unmittelbare Vermögensvorteil, ganz unabhängig von der Berücksichtigung des Steuerausfalls strafzumessungsrelevant sein konnten, verstand sich nach Anklage und rechtlichen Hinweisen von selbst.

Zu Beweiserhebungen über den Zinssatz betreffend fiktive Sicherheitsleistungen für künftige Mineralölsteueransprüche (vgl. UA S. 493) musste sich das Landgericht schon in Anbetracht der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit Avalkrediten der Banken, für die weitgehend Bardeckung verlangt wurde (vgl. nur UA S. 165), nicht gedrängt sehen.

III. Auch die gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehungen erhobenen sachlich-rechtlichen Einwände der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Das Landgericht hat für jede der beiden Firmen in der Vorlage der falschen Bilanzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und im Unterlassen der Mitteilung der Überschuldung der GMH bzw. der Unterdeckung der TMH-Bilanz (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) eine Steuerhinterziehung gesehen, die darauf abzielte, sich den Vorteil des Steuerlagers zu erhalten. Es hat ferner bezüglich jeder der beiden Firmen für die Zeit ab Mitte März 1984 eine weitere Steuerhinterziehung angenommen, weil der Angeklagte nunmehr den Entschluss gefasst habe, die Mineralölsteuern nicht mehr zu bezahlen: Er habe durch Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs den Finanzbehörden gegenüber wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, er werde die entstehenden Mineralölsteuern auch bezahlen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Er habe es zugleich pflichtwidrig unterlassen, von der aufgrund seines Entschlusses drohenden Zahlungsunfähigkeit beider Firmen Mitteilung zu machen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Bei beiden Firmen hat das Landgericht zwischen den beiden einander folgenden, jeweils durch Tun und Unterlassen verwirklichten Steuerhinterziehungen wegen zeitlicher Überschneidung Tateinheit angenommen.

Dieser Schuldspruch bedarf der Berichtigung; der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.

a) Mit Einreichen der falschen Bilanzen für die GMH im August 1983 und für die TMH im November 1983 hat der Angeklagte den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen, die wirtschaftliche Lage der als Steuerlagerinhaber der Steueraufsicht unterliegenden Firmen, unrichtige Angaben gemacht; dies gilt bei der TMH wegen der bilanziellen Unterdeckung auch für den Fall, dass eine tatsächliche Überschuldung nicht vorgelegen haben sollte. Der Angeklagte hat durch die Vorlage der falschen Bilanzen bewirkt, dass den Firmen der Steuervorteil der Erlaubnis eines Mineralölsteuerlagers ohne Anforderung von Sicherheitsleistungen – wegen der falschen Bilanzen und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten – zu Unrecht belassen wurde (§ 370 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 AO). Zutreffend hat das Landgericht bei der GMH auch pflichtwidriges Unterlassen in der unterbliebenen Mitteilung der Überschuldung gesehen (§ 31 Abs. 9 Satz 2 MinöStDV; vgl. dazu Schädel/Langer/Götterbarm, Mineralölsteuer § 9 MinöStG Rdn. 46; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 9. Aufl. § 370 Rdn. 96; Hahn ZfZ 1980, 130, 131). Ob zu diesem Zeitpunkt auch bei der TMH – was jedenfalls wegen drohender Zahlungsunfähigkeit naheliegt – bereits pflichtwidriges Unterlassen vorlag, kann dahinstehen. Jedenfalls liegt ab Mitte März 1984 wegen nunmehr sicher drohender Zahlungsunfähigkeit auch bei dieser Gesellschaft wie auch weitergehend bei der GMH ein pflichtwidriges Unterlassen vor.

b) Mit Recht wendet sich die Revision aber insoweit dagegen, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten nach dem Mitte März 1984 gefassten Entschluss zu einem „sauberen Konkurs“ (UA S. 470; vgl. Schädel/Langer/Götterbarm aaO § 6 MinöStG Rdn. 40) – verzögerte Konkursantragstellung, vorheriger weitgehender Abbau der Lager und Verwendung der Erlöse zu anderen als steuerlichen Zwecken – auch als Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO wertet. Der Entschluss, in Ausnutzung der Vorteile des Steuerlagers Mineralöl zu verkaufen und die Mineralölsteuern schuldig zu bleiben, führt nicht zur Annahme einer weiteren Steuerhinterziehung. Vielmehr liegt eine einheitliche Tat der „Vorteilserlangung“ vor, vergleichbar etwa mit dem Betrug zum Nachteil eines fortlaufend liefernden Geschäftspartners, der zunächst über die Kreditwürdigkeit des gleichwohl noch zahlungswilligen Empfängers getäuscht wird, als dieser sich später, darüber hinaus, künftig nichts mehr zu bezahlen, schließt, aus über dessen weitere Zahlungswilligkeit.

In der Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 MinöStG liegt angesichts des Entstehens einer zunächst nur bedingten Steuer und des weiteren Aufschubs ihrer Fälligkeit ein Steuervorteil (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, AO 16. Aufl. § 370 Anm. 3 a). Der Schuldumfang der durch ungerechtfertigte Erlangung dieses Vorteils begangenen Steuerhinterziehung bestimmt sich nach der Beeinträchtigung des staatlichen Steueranspruchs, der durch § 370 AO geschützt wird (vgl. BGHSt 30, 207, 212; Kohlmann aaO § 370 AO Rdn. 9; Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 10 a, b). Diese Beeinträchtigung liegt unmittelbar in der Verzögerung des Unbedingtwerdens und der Fälligkeit der Steuern, kann aber mit einer Gefährdung des Steueranspruchs insgesamt einhergehen. Diese Gefährdung führte hier zum teils dauerhaften Steuerausfall, den der Angeklagte ab Mitte März 1984 vorsätzlich herbeigeführt hat.

c) Somit liegt betreffend beide Firmen jeweils nur eine – nach natürlicher Betrachtungsweise ungeachtet der weiteren Pflichtverletzungen und des erweiterten Schädigungsvorsatzes einheitliche (vgl. BGHSt 36, 105, 116) – strafbare Handlung der Steuerhinterziehung durch Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils durch Täuschung und pflichtwidrige Nichtunterrichtung der Finanzbehörden vor.

Der Schuldspruch, der insoweit zu Unrecht von gleichartiger Idealkonkurrenz ausgeht, ist entsprechend zu berichtigen.

aa) Die weiteren sachlich-rechtlichen Einwände der Revision gegen den so berichtigten Schuldspruch gehen fehl.

aaa) Die Annahme einer Pflicht des Angeklagten, als Verantwortlicher des Inhabers eines Steuerlagers den Finanzbehörden im Rahmen der Steueraufsicht keine falschen Bilanzen vorzulegen, begründet ebensowenig einen unzulässigen Zwang zur Selbstbelastung („nemo tenetur se ipsum accusare“, vgl. BVerfGE 56, 37, 41 ff.) wie die Annahme einer strafbewehrten Pflicht zur Anzeige drohender Zahlungsunfähigkeit. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte bei entsprechender wahrheitsgemäßer Unterrichtung der Finanzbehörden – indes weitgehend geschützt durch §§ 30, 371, 393 AO – Gefahr gelaufen wäre, zugleich früheres strafbares Verhalten aufzudecken. Zur Abgabe solcher Erklärungen war er jedoch nur verpflichtet, wenn er für die Firmen weiterhin den Steuervorteil der Steuerlagererlaubnis nutzen wollte. Eben hierzu war er aber nicht gezwungen. Schon deshalb kann – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – von einem unzulässigen Selbstbelastungszwang hier keine Rede sein. Andernfalls zöge eine strafbare Täuschungshandlung die Straflosigkeit daran inhaltlich anschließender anderweitig oder vertiefend schädigender Handlungen nach sich. Hierin liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu das Recht auf Selbstschutz nicht berechtigt (vgl. BGHSt 3, 18, 19; 36, 363, 367).

bbb) Zutreffend hat das Landgericht es auch abgelehnt, die zeitgleich mit der Stellung der Konkursanträge erfolgten Benachrichtigungen der Finanzbehörden hiervon als strafbefreiende Selbstanzeigen gemäß § 371 Abs. 1 AO zu werten. Der Mangel einer ausdrücklichen Selbstbezichtigung ist zwar unschädlich, mit Recht vermisst das Landgericht aber die erforderliche Richtigstellung der früheren unrichtigen und fehlenden Angaben. Hierzu bedurfte es zumindest zutreffender Angaben über die vorangegangene Nutzung bereits unberechtigt erlangter Steuervorteile (vgl. Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 371 AO Anm. 4 b dd). Nur so wären die Finanzbehörden infolge der Anzeige auch in die Lage versetzt worden, den staatlichen Steueranspruch wegen der hinterzogenen Steuern nunmehr nachträglich vollständig durchzusetzen, dabei insbesondere auch den nach § 69 AO (wie § 71 AO) haftenden Angeklagten persönlich in Anspruch zu nehmen, ihm gegebenenfalls auch eine Nachzahlungsfrist (§ 371 Abs. 3 AO) zu setzen. Durch die Feststellungen über weitere verschleiernde Erklärungen des Angeklagten gegenüber den Finanzbehörden nach Konkurseröffnung (UA S. 299 ff.) sieht das Landgericht den Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige zutreffend als untermauert an (UA S. 508 f.; vgl. dazu Kühn/Kutter/Hofmann aaO § 371 Anm. 5).

2. Trotz der Schuldspruchberichtigungen haben die wegen Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen von vier (betreffend TMH) und drei (betreffend GMH) Jahren Freiheitsstrafe Bestand.

a) Der Schuldumfang der beiden Taten wird, wie ausgeführt, bestimmt von der Beeinträchtigung der mit den erlangten Steuervorteilen verbundenen Mineralölsteueransprüche. Nicht mehr als diesen Schuldumfang sowie den daraus resultierenden eingetretenen schuldhaft verursachten Steuerausfall und hierauf gerichtetes pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht seiner Einzelstrafzumessung zugrunde gelegt. Dabei konnte es das Verhalten des Angeklagten ab Mitte März 1984, als er die weitere Geschäftstätigkeit auf Mineralölsteuerausfälle hin ausrichtete, erschwerend berücksichtigen.

b) Die Bestimmung des dem Angeklagten angelasteten Steuerausfalls lässt Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Dabei konnte das Landgericht die tatsächlichen Ergebnisse des Konkursverfahrens, welches später der Angeklagte insgesamt zurechenbar veranlasst, gezielt angestrebt hat, zugrunde legen.

Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB, auf welche sich der Beschwerdeführer berufen will, wenn er unter Hinweis auf BGHSt 7, 336, 342 f. eine abweichende Verteilung der Konkursmasse auf die geschuldeten Steuern fordert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1981, 761; 1985, 3064).

c) Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht ihm mit Rücksicht auf einen Mineralölsteuerausfall des Fiskus, der auch bei früherer pflichtgemäßer Offenbarung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und naheliegendem nachfolgendem Konkurs eingetreten wäre, den durch Mineralölveräußerungen bis Mitte März 1984 eingetretenen Steuerausfall nicht angelastet, sondern insoweit lediglich den wirtschaftlichen Vorteil der Firmen aus den Steuerlagern berücksichtigt. Auch dessen konkrete wirtschaftliche Berechnung in Form einer Ersparnis von Sicherheitsleistungen bzw. der Ersparnis von Mineralölsteuervorfinanzierungen, verbunden mit möglichen Zinsgewinnen infolge verzögerter Fälligkeit der Steuern, ist nicht zu beanstanden. Mit Recht bemerkt die Revision allerdings, dass die letztgenannten Umstände nicht kumulativ berücksichtigt werden dürfen, sondern nur entweder die Ersparnis der Sicherheitsleistung oder die beiden anderen, sich ergänzenden wirtschaftlichen Vorteile des Steuerlagers. Denn bei ordnungsgemäßer Unterrichtung der Finanzbehörden wäre den Firmen entweder das Steuerlager bei Sicherheitsleistungen verblieben oder die Erlaubnis wäre ihnen entzogen worden, wonach sie indes auch keine Sicherheitsleistungen hätten erbringen müssen. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die entsprechenden Zumessungserwägungen des Landgerichts (UA S. 523) mindestens missverständlich formuliert sind. Ob die Strafzumessung insoweit tatsächlich auf eine unzulässige Wertung gestützt ist oder ob lediglich ein Formulierungsmangel vorliegt, kann dahinstehen. Denn der Senat vermag jedenfalls sicher auszuschließen, dass sich ein etwaiger Fehler insoweit im Ergebnis auf die Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Einzelstrafen sind zwar, gerade auch angesichts mehrerer gewichtiger Milderungsgründe, innerhalb des Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO beträchtlich, indes wird dessen Obergrenze ungeachtet des ungewöhnlich großen Schuldumfangs deutlich unterschritten; eine angesichts der festgestellten Gesamtumstände immerhin nicht ganz fernliegende Annahme eines besonders schweren Falles (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO), der für Steuerhinterziehungen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren androht, ist nicht einmal ausdrücklich erwogen worden. Die Strafzumessung ist in beiden Fällen ersichtlich geprägt von dem rechtsfehlerfrei als besonders gewichtig erachteten auf Steuerausfall abzielenden Verhalten des Angeklagten in dem späteren Tatabschnitt, worauf sich die zweifelhafte Wertung gar nicht bezieht. Nur den durch jenes späte Verhalten verursachten dauerhaften Steuerausfall lastet das Landgericht dem Angeklagten an. Hinsichtlich der weiteren Tatbegehung sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts überaus wohlwollend: Das Landgericht erwähnt zum Nachteil des Angeklagten – von dem weitergehenden Konkursausfall abgesehen – weder die Gefährdung der gesamten Steuern für die Mineralölverkäufe ab Februar 1984, die ihm umfassend anzulasten war, noch darüber hinaus die vorangegangene Gefährdung von Steuern durch Mineralölveräußerungen vom Einreichen der falschen Bilanzen an; der letztgenannte Umstand hat allein in der Bestimmung des Tatzeitraums bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden. Dass die Einzelstrafen bei einer eingeschränkteren nachteiligen Bewertung der Auswirkung der wirtschaftlichen Vorteile des Steuerlagers in der Zeit von Februar bis Mitte März 1984 im Ergebnis milder hätten ausfallen können, lässt sich bei dieser Sachlage ausschließen.

B. Konkursdelikte und Kreditbetrug

Die Revision bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg.

I. Die insoweit erhobene weitere Verfahrensrüge, mit welcher die Verwertung von Tatsachen und Beweismitteln unter Verstoß gegen § 393 Abs. 2 AO geltend gemacht wird, greift nicht durch. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob und inwieweit der Vortrag des Beschwerdeführers mangels konkreter Bezeichnung der einzelnen Beweismittel, deren Verwertung nach dem Revisionsvortrag beanstandet werden soll, überhaupt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Eine Ausdehnung des § 393 Abs. 2 AO über Steuerakten hinaus auf Unterlagen eines Steuerpflichtigen, die diesem auch zur Erfüllung steuerlicher Offenbarungspflichten zu dienen geeignet sind, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt und wird vom Normziel gebotener angemessener Wahrung des Steuergeheimnisses nicht gefordert. Sie würde vielmehr – wie das Landgericht zutreffend würdigt – gemessen an den Interessen rechtsstaatlich gebotener effektiver Strafverfolgung unertragliche Verfolgungsfreiräume im Bereich von Wirtschaftsstraftaten begründen.

II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der weiteren Schuldspruche und Einzelstrafaussprüche sowie des Gesamtstrafenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

LaufhütteHarmsBasdorf
SchäferHager

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