Revision wegen Steuerhinterziehung: Vollendung bei Entnahme aus Steuerlager bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 109/99
- Datum
- 12.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist jedenfalls dann vollendet, wenn steuerpflichtiges Mineralöl aus dem Steuerlager entnommen wird.
Der Bundesgerichtshof kann Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die Rügen keinen aufhebungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigen.
Bei der Beurteilung der Vollendung einer Steuerhinterziehung kann das Tatgericht an frühere Senatsentscheidungen anknüpfen; die Annahme der Vollendung bei Entnahme aus dem Steuerlager ist rechtlich tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. September 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten H und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Recht ist das Landgericht im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 13. Oktober 1992 – 5 StR 253/92 – (BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerverkürzung 5 = wistra 1993, 66) davon ausgegangen, dass die Steuerhinterziehung jedenfalls bei Entnahme des Mineralöls aus dem Steuerlager vollendet war.
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