Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Fehlender Hinweis nach §265 StPO und Rückverweisung bei Waffenrechtsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 250/58
Datum
03.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter führten zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landgerichts Göttingen. Das Revisionsgericht hob die Verurteilung des Angeklagten R. wegen Verabredung zum schweren Raub auf, weil das Gericht den nach § 265 StPO gebotenen Hinweis unterließ. Bei dem Angeklagten S. wurde die Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz aufgehoben und zur nochmaligen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Rügen blieben erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich der rechtliche Gesichtspunkt gegenüber dem Eröffnungsbeschluss, muss das Gericht den Angeklagten und seinen Verteidiger gemäß § 265 StPO ausdrücklich hierauf hinweisen; der Vortrag der Staatsanwaltschaft ersetzt diesen Hinweis nicht.

2

Beruht eine Verurteilung auf einer Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts, ohne dass der vorgeschriebene Hinweis erfolgt ist, macht dies das Urteil aufhebungsreif, soweit der Verstoß entscheidungserheblich sein kann.

3

Bei der Anwendung des Waffengesetzes ist zu prüfen, welcher konkrete Tatbestand (z. B. Führen versus Überlassen) eröffnet ist; das Gericht hat insoweit die rechtliche Einordnung und die Einsicht des Täters in die Strafbarkeit darzulegen.

4

Ein möglicher Verbotsirrtum des Angeklagten ist zu prüfen; ist dieser vermeidbar, kann er allenfalls die Strafzumessung mildern (vergleichbar mit den Grundsätzen zur Milderung bei Versuchen).

5

Die Entscheidung des Tatrichters, einem Zeugen nach § 60 Nr. 1 StPO die Vereidigung zu versagen, ist auf Rechtsfehler überprüfbar; eine rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung begründet für die Revision keinen Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 6. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███████████ Walter R. aus ████████ im Kreis [REDACTED], geboren am ████████████ 1922, zur Zeit in ██████████████████, 2. den █████████████ Karl S. ███ ████ ███████ ██ ████████████ 1922,

Sachbezeichnung: ███████████ wegen schweren Raubes und Vergehens gegen das WaffenG

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6. Dezember 1957 wird samt den Feststellungen aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten R., soweit dieser Beschwerdeführer wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist, ihm gemäß § 42m StGB der Führerschein entzogen worden ist, und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;

2. auf die Revision des Angeklagten ████████, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch.

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ ██████████ verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht unter anderem

1. den Angeklagten █████ wegen Verabredung zum schweren Raub (§§ 49a Abs. 2, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie wegen fortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus;

2. den Angeklagten ████████ wegen versuchter Anstiftung zum Raube (§§ 49a Abs. 1, 249 StGB) sowie wegen Vergehens gegen §§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis

verurteilt.

Dem Angeklagten R. sind weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Außerdem ist ihm gemäß § 42m StGB die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für vier Jahre entzogen und der ihm erteilte Führerschein eingezogen worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

I. Die Revision des Angeklagten R.

Der Beschwerdeführer R. hat die Revision auf seine Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raube beschränkt. Er beanstandet insoweit das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.

Dem Angeklagten R. war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich als Mittäter an einem gemeinschaftlichen schweren Raube beteiligt zu haben (Verbrechen gegen §§ 249, 250, 47, 42m StGB). Er ist jedoch wegen Verabredung zum schweren Raube gemäß § 49a Abs. 2 verurteilt worden.

Mit Recht beanstandet es die Revision, dass der Angeklagte R. nicht gemäß § 265 StPO auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, wie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird (§ 274 StPO).

Dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrage beantragt hat, den Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raube zu verurteilen, genügt nicht. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 20, 33, 34; HRR 1939, 733) bereits in seinem Urteil 5 StR 212/55 vom 28. Juni 1955 ausgesprochen. Denn der durch § 265 StPO vorgeschriebene Hinweis soll den Eröffnungsbeschluss in rechtlicher Hinsicht ergänzen. Hieraus ergibt sich, dass er durch das Gericht erfolgen muss. Nur das Gericht kann den Eröffnungsbeschluss ergänzen.

Der Hinweis soll im Übrigen für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbar machen, dass das Gericht eine Anwendung der Vorschriften, auf die hingewiesen wird, ernstlich in Betracht zieht. Solange das nicht erkennbar ist, kann selbst daraus, dass der Verteidiger in seinem Schlussvortrage zu dem Antrage der Staatsanwaltschaft aus § 49a StGB Stellung genommen hat, nichts zum Nachteil des Angeklagten geschlossen werden. Jedenfalls lässt sich trotzdem nicht sagen, es sei ausgeschlossen, dass wäre vor Schluss der Beweisaufnahme auf die Möglichkeit der Verurteilung aus § 49a StGB hingewiesen worden, der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können.

Da somit das Urteil auf dem Verstoß gegen § 265 StPO beruhen kann, musste es aufgehoben werden, soweit es angefochten worden ist. Auf die weiteren Rügen dieser Revision brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Mit der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs wegen Verabredung zum schweren Raube verliert auch die gegen den Beschwerdeführer R. verhängte Gesamtstrafe ihre Grundlage.

II. Die Revision des Angeklagten S.

Die Revision dieses Angeklagten ist im vollen Umfange eingelegt worden und rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gemäß § 60 Nr. 1 StPO von der Vereidigung des Zeugen ████████ abgesehen, „weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, der Zeuge infolge Geistesschwäche keine genügende Vorstellung von dem Wesen und der Bedeutung des Eides hat“.

Demgegenüber behauptet die Revision, die Voraussetzungen des § 60 Nr. 1 StPO träfen für den Zeugen S. nicht zu. Was die Revision in diesem Zusammenhange vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Revisionsgericht hätte nur zu prüfen, ob der Tatrichter sich über die rechtlichen Voraussetzungen des Vereidigungsverbotes geirrt hat (vgl. hierzu RG HRR 1934, 225). Das ist nicht der Fall.

2. Offensichtlich unbegründet ist auch, was die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers █████████████ wegen versuchter Anstiftung zum Raube vorbringt, soweit es nicht als bloßer Angriff gegen die Feststellungen des Landgerichts überhaupt unbeachtlich ist.

3. Nicht aufrechterhalten werden konnte jedoch die Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen Vergehens gegen §§ 14 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938. Soweit der Beschwerdeführer hiernach gemäß § 14 Abs. 1 WaffenG verurteilt worden ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Landgerichts. Denn nach § 14 Abs. 1 WaffenG wird verboten, außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besitzes eine Schusswaffe zu führen, ohne einen Waffenschein bei sich zu tragen. Wie die weiteren Ausführungen des Landgerichts zeigen, wird dem Beschwerdeführer ██ ein Verstoß gegen diese Bestimmung, also ein Führen der Pistole nicht zum Vorwurf gemacht. Die Strafkammer stellt es vielmehr, was das Vergehen ████████ gegen das Waffengesetz angeht, darauf ab, dass er die Pistole an Watteler übergeben hat. Er hat damit nicht gegen § 14, sondern § 11 Abs. 1 WaffenG verstoßen. Dass auch die Strafkammer hiervon ausgegangen ist, erhellt daraus, dass sie die Strafe ausdrücklich nur dem § 26 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG entnommen hat, nach der bestraft wird, wer den Bestimmungen des WaffenG zuwider Waffen anderen überlässt, nicht auch nach Nr. 2 der genannten Bestimmung, in der unter Strafe gestellt wird, wer Schusswaffen führt.

Der Verteidiger des Angeklagten ████ hat in der Hauptverhandlung die Meinung vertreten, das Waffengesetz könne nicht angewendet werden, weil die Pistole, die █████████ ██ an ██████ übergeben hat, schadhaft und unbrauchbar gewesen sei. Demgegenüber hat das Landgericht sich auf den Standpunkt gestellt, auch eine schadhafte Pistole sei als Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffenG anzusehen. Abgesehen davon, heißt es im Urteil weiter, seien nach Abs. 3 der gleichen Bestimmung schon fertige und vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen den fertigen Schusswaffen gleichzusetzen.

Ob diese Auffassung, dass schadhafte und völlig unbrauchbare Schusswaffen stets unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen, zutrifft, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass es sich hier um eine schadhafte Pistole handelte, die repariert werden konnte, deren wesentliche Teile somit in Ordnung waren. Auch der Verteidiger hat sich nunmehr der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, dass ein Vergehen nach § 26 WaffenG dem äußeren Tatbestande nach gegeben sei.

Mit Recht macht er jedoch mit der Revision geltend, dass sich das Urteil nicht mit der Frage befasst habe, ob sich der Beschwerdeführer ████ bewusst gewesen sei, dass auch die Überlassung einer Schusswaffe – insbesondere einer schadhaften und nicht gebrauchsfähigen Pistole – ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstelle. Allerdings sind Ausführungen darüber, ob ein Angeklagter sich der Strafbarkeit seines Tuns bewusst war, ob er also in einem nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senates für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194 ff.) zu behandelnden Verbotsirrtum gehandelt hat, dann entbehrlich, wenn es sich um allgemein bekannte Straftatbestände handelt. Das mag zutreffen für das Verbot, eine Schusswaffe zu führen. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden für das Verbot, einem anderen eine Schusswaffe ohne Waffenerwerbsschein zu überlassen. Erst recht kann dem Urteilszusammenhang nicht die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, der Angeklagte ████████████ sich seines Unrechts in Bezug auf das Waffengesetz bewusst gewesen, zumal es sich um eine schadhafte und nicht gebrauchsfähige Pistole handelte.

Die Strafkammer wird daher die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz nochmals überprüfen müssen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob ein etwaiger Verbotsirrtum des Beschwerdeführers vermeidbar war. Würde das zutreffen, so könnte der Irrtum nur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Strafe könnte dann nach den Grundsätzen des Versuches gemildert werden (vgl. BGHSt 2, 194, 209 f.).

Da die Verurteilung des Beschwerdeführers Sommerfeld wegen versuchter Anstiftung zum Raube nach der Überzeugung des Senats auch der Höhe nach nicht von der Bestrafung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz beeinflusst worden ist, brauchte das Urteil, soweit ██████████ wegen versuchter Anstiftung zum Raube verurteilt worden ist, auch im Strafausspruch nicht aufgehoben zu werden. Erforderlich ist nur die Aufhebung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und im Gesamtstrafausspruch.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

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