Treffer
BGH Urteil

Fehlender Hinweis nach § 265 StPO: Strafausspruch und Sicherungsverwahrung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 212/55
Datum
28.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral war, ob das Gericht nach § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und auf Sicherungsverwahrung hätte hinweisen müssen. Der BGH hob den Strafausspruch einschließlich der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache wegen des unterbliebenen gerichtlichen Hinweises zurück, da der Antrag der Staatsanwaltschaft diesen Hinweis nicht ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 265 StPO darf der Angeklagte nicht wegen eines in dem Eröffnungsbeschluß nicht genannten rechtlichen Gesichtspunktes verurteilt werden, ohne daß das Gericht ihn hiervon besonders in Kenntnis setzt und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gibt.

2

Die Hinweispflicht des § 265 StPO erfaßt auch Umstände, die die Anwendung von Vorschriften über Maßregeln der Sicherung und Besserung (z. B. §§ 20a, 42e StGB) rechtfertigen.

3

Der Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung nach einem im Eröffnungsbeschluß nicht genannten rechtlichen Gesichtspunkt ersetzt nicht den vom Gericht vorzunehmenden Hinweis; nur das Gericht kann den Eröffnungsbeschluß in rechtlicher Hinsicht ergänzen.

4

Unterbleibt der vorgeschriebene Hinweis, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung führen, da der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Verteidigung andernfalls nicht darauf einrichten konnten; eine spätere Verteidigervorbringung heilt den Mangel nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 28. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektriker Wilhelm █████ aus HO, dort geboren am ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Februar 1955 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Nötigung und Amtsanmaßung in 2 Fällen, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Amtsanmaßung und versuchter Nötigung in 2 Fällen und wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt. Zugleich hat sie nach § 42e StGB die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Insoweit erhebt sie nur die allgemeine Sachrüge. Der Schuldspruch läßt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.

Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden. Die gegen ihn gerichtete Verfahrensrüge, mit der Verletzung des § 265 StPO geltend gemacht wird, greift durch.

Nach § 265 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines anderen als des in dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Das gleiche gilt gemäß Abs. 2 der Vorschrift, wenn sich in der Verhandlung Umstände ergeben, die vom Gesetz besonders vorgesehen sind und die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen. Hierzu gehören auch Umstände, welche die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB begründen.

Die Vorschrift des § 265 StPO ist im vorliegenden Falle verletzt worden. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthält weder die Angabe der §§ 20a, 42e StGB noch eine Bemerkung darüber, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen habe und seine Sicherungsverwahrung in Betracht komme. Auch die Anklage enthält hierüber nichts. Der Angeklagte hätte daher unter Anwendung der §§ 20a, 42e StGB nur verurteilt werden dürfen, wenn er in der Hauptverhandlung durch das Gericht auf die Möglichkeit dieser Verurteilung hingewiesen worden wäre (vgl. BGHSt 2, 85). Ein solcher Hinweis ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ und „Sicherungsverwahrung“ beantragt hat, genügt nicht. Der durch § 265 StPO vorgeschriebene Hinweis soll den Eröffnungsbeschluß in rechtlicher Hinsicht ergänzen. Hieraus ergibt sich, daß er durch das Gericht erfolgen muß. Denn nur das Gericht kann den Eröffnungsbeschluß ergänzen.

Der Hinweis soll im übrigen für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbar machen, daß das Gericht eine Anwendung der Vorschriften, auf die hingewiesen wird, ernstlich in Betracht zieht, damit sie ihre Verteidigung entsprechend einrichten können. Der bloße Umstand, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung nach den in Rede stehenden Vorschriften beantragt, macht aber nicht erkennbar, daß auch das Gericht ihre Anwendung ernstlich in Betracht zieht. Der Angeklagte und sein Verteidiger müssen daher einen vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt, der im Eröffnungsbeschluß nicht angeführt ist, solange unbeachtet lassen, als ihnen nicht vom Gericht zu erkennen gegeben worden ist, daß er möglicherweise bei der Beurteilung der Sache in Betracht gezogen werden könne (vgl. RGSt 20, 33/347; BGH bei Dallinger MDR 1952, 532; ebenso BGH StR 633/53 vom 3. 12. 1953).

Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Er kann auf dem Mangel beruhen. Dem steht nicht entgegen, daß der Verteidiger die von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrage auf Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ und „Sicherungsverwahrung“ vorgebrachten Gesichtspunkte im vorliegenden Falle nicht unbeachtet gelassen, sondern beantragt hat, von der Sicherungsverwahrung abzusehen. Dieser Umstand schließt nicht aus, daß der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Verteidigung anders eingerichtet hätten, als sie es getan haben, wenn ihnen durch entsprechenden Hinweis des Gerichts erkennbar gemacht worden wäre, daß auch das Gericht die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB ernstlich in Betracht zog.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSchmidt

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