Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 WStG und Maßstab der Offensichtlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 24/96
Datum
19.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags ein; Streitpunkt war die Anwendung des § 5 Abs. 1 WStG und der Maßstab, wann eine Befehlslage als rechtswidrig „offensichtlich“ gilt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO und spricht die Kosten zu. Der Senat stellt klar, dass „offensichtlich“ nur bei Rechtswidrigkeit jenseits aller Zweifel anzunehmen ist und der Soldat keine Prüfungspflicht trifft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswidrigkeit einer Befehlslage im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist nur dann als ‚offensichtlich‘ anzusehen, wenn sie jenseits aller vernünftigen Zweifel liegt.

2

Der Soldat trifft keine allgemeine Pflicht, die Rechtmäßigkeit eines Befehls umfassend zu prüfen; die Rechtswidrigkeit muss ohne weiteres Nachdenken einsichtig sein.

3

Eine missverständliche Formulierung in der Urteilsbegründung gefährdet den Bestand des Urteils nicht, sofern der Tatrichter den maßgeblichen Rechtsmaßstab tatsächlich angewandt hat.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungsbedürftigen Rechtsfehler erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] Hubert Heinz Ernst, geboren am [REDACTED::<2>] 1938 in [REDACTED::<3>], wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 WStG angestellte missverständliche Erwägung, die Rechtswidrigkeit der Befehlslage sei für den Angeklagten „bei einigem Nachdenken ohne weiteres einsichtig gewesen“ (UA S. 25), gefährdet den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht.

„Offensichtlich“ im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist die Rechtswidrigkeit der Tat allerdings nur, wenn sie jenseits aller Zweifel liegt; der Soldat hat keine Prüfungspflicht (BGHSt 39, 1, 33 m.w.N.; 39, 168, 189). Die Rechtswidrigkeit muss ohne weiteres Nachdenken einsichtig sein (Schölz/Lingens, WStG 3. Aufl. § 5 Rdn. 13). Der Senat schließt indes trotz der missverständlichen Formulierung aus, dass dieser Maßstab bei der Entscheidung des Tatrichters verkannt worden ist (vgl. ebenfalls UA S. 25: „ohne weiteres offensichtlich“).

[REDACTED]

HagerGerhardt
HarmsRothfuß