Revision verworfen: Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 WStG und Maßstab der Offensichtlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/96
- Datum
- 19.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtswidrigkeit einer Befehlslage im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist nur dann als ‚offensichtlich‘ anzusehen, wenn sie jenseits aller vernünftigen Zweifel liegt.
Der Soldat trifft keine allgemeine Pflicht, die Rechtmäßigkeit eines Befehls umfassend zu prüfen; die Rechtswidrigkeit muss ohne weiteres Nachdenken einsichtig sein.
Eine missverständliche Formulierung in der Urteilsbegründung gefährdet den Bestand des Urteils nicht, sofern der Tatrichter den maßgeblichen Rechtsmaßstab tatsächlich angewandt hat.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine aufhebungsbedürftigen Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] Hubert Heinz Ernst, geboren am [REDACTED::<2>] 1938 in [REDACTED::<3>], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 WStG angestellte missverständliche Erwägung, die Rechtswidrigkeit der Befehlslage sei für den Angeklagten „bei einigem Nachdenken ohne weiteres einsichtig gewesen“ (UA S. 25), gefährdet den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht.
„Offensichtlich“ im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG ist die Rechtswidrigkeit der Tat allerdings nur, wenn sie jenseits aller Zweifel liegt; der Soldat hat keine Prüfungspflicht (BGHSt 39, 1, 33 m.w.N.; 39, 168, 189). Die Rechtswidrigkeit muss ohne weiteres Nachdenken einsichtig sein (Schölz/Lingens, WStG 3. Aufl. § 5 Rdn. 13). Der Senat schließt indes trotz der missverständlichen Formulierung aus, dass dieser Maßstab bei der Entscheidung des Tatrichters verkannt worden ist (vgl. ebenfalls UA S. 25: „ohne weiteres offensichtlich“).
[REDACTED]
| Hager | Gerhardt | ||
| Harms | Rothfuß |