Revision verworfen: Verwertung widerrufener Zeugenaussage und Verlesung von Gutachten zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 249/55
- Datum
- 05.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf eines zuvor in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht wirkt nicht rückwirkend; die in der Hauptverhandlung zuvor gemachte Aussage bleibt verwertbar.
§ 252 StPO schützt nur Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung; das Vorlesen früherer Angaben zur Aufklärung von Widersprüchen und zur Stützung des Gedächtnisses ist nicht von § 252 StPO erfasst.
Bei Verfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt sind die am Vollzug beteiligten Beamten als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen und können unvereidigt vernommen werden.
Erklärungen und Gutachten öffentlicher Behörden dürfen nach § 256 StPO verlesen werden; eine persönliche Vernehmung des Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verlesene Gutachten vom mündlichen Vortrag abweichen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ████ aus B[REDACTED], dort geboren ████████████████, wegen gemeinschaftlichen Widerstandes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 31. Dezember 1952 kurz vor 23 Uhr kam es in der Wohnung des Angeklagten zwischen diesem und seiner Ehefrau Helene ███████ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Sie hatte zur Folge, dass der damals 14 Jahre alte Sohn des Angeklagten, Dieter ██████, zum Schutze seiner Mutter die Polizeibeamten R█████████ und █████████ holte. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten den Polizeibeamten die Wohnungstür geöffnet und sie in den Korridor hatte eintreten lassen, erschien der erheblich unter Alkoholwirkung stehende Angeklagte. Er forderte die Polizeibeamten barsch auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie der Aufforderung nicht augenblicklich nachkamen, packte er ██ an der Uniformjacke und versuchte, ihn mit Gewalt aus der Wohnung hinauszudrängen. R[REDACTED] wurde durch den plötzlichen Angriff des Angeklagten hintenüber an die Wand gedrückt und konnte sich, weil der Angeklagte ihn nicht losließ, nur durch Schläge mit dem Polizeiknüppel befreien. Einer der Schläge traf den Angeklagten am Kopf, so dass er eine Platzwunde davontrug. Inzwischen hatte der Bruder des Angeklagten, Alfred ████████, aus der Wohnung hinausgedrängt und ihn auf dem Treppenpodest zu Fall gebracht. Als R[REDACTED] sah, dass Alfred ████████ den unter ihm liegenden F[REDACTED] mit den Fäusten einschlug, ließ er von dem Angeklagten ab und befreite F[REDACTED] durch zwei Schläge mit dem Polizeiknüppel. Nunmehr schlug der Angeklagte mit einer Stahlkrücke auf ███ ein. Er traf ihn am Kopf, so dass der Tschako eingebeult wurde. R[REDACTED] erlitt eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine Prellung an dem zur Abwehr der Schläge erhobenen linken Unterarm. Alsdann stieß der Angeklagte den R[REDACTED] mit der Krücke so vor die Brust, dass dieser das Gleichgewicht verlor, die Treppen mehrere Stufen hinunterstürzte und dabei F[REDACTED] mitriss. Der Angeklagte ging nunmehr in seine Wohnung zurück. An der weiteren Auseinandersetzung zwischen den beiden Polizeibeamten und seinem Bruder Alfred, in deren Verlauf dieser durch einen Bauchschuss tödlich verletzt wurde, war er nicht mehr beteiligt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision meint, die Vorschriften der §§ 52 Abs. 2, 252 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer die in der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen Dieter ██████ sowie das Protokoll über dessen polizeiliche Vernehmung bei der Urteilsfindung verwertet habe. Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den damals 15 Jahre alten Dieter ██████, den Sohn des Angeklagten, in der ████████████████ als Zeugen vernommen. Dieter ██████ hat nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht zunächst erklärt, dass er aussagen wolle. Die Strafkammer hat ihn daraufhin zur Sache gehört. Nachdem dem Zeugen hierbei zur Aufklärung von Widersprüchen und zur Stützung seines Gedächtnisses seine vor der Polizei am 3.1.1953 gemachten Angaben vorgelesen worden waren, hat er erklärt, dass er nunmehr von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. In der Sitzungsniederschrift heißt es in unmittelbarem Anschluss an die Wiedergabe dieser Erklärung: "Der Zeuge Dieter ██████, der zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, blieb gemäß § 60 Ziff. 1 StPO unvereidigt."
Zu Unrecht meint die Revision, dass die Strafkammer die Aussage, die der Zeuge in der Hauptverhandlung vor seiner Erklärung, nicht aussagen zu wollen, gemacht hat, nicht habe verwerten dürfen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 2, 99/107 bereits entschieden hat, kommt dem Widerruf des zunächst erklärten Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht keine rückwirkende Kraft zu. Der Widerruf hindert das Gericht nicht, die in der Hauptverhandlung zuvor erfolgte Aussage des Zeugen zu verwerten. § 252 StPO steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift betrifft nur Vernehmungen, die außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt sind.
Das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Dieter ██████ ist ausweislich der Urteilsgründe bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Das Urteil sagt zwar auf S. 5 UA, dass die Feststellungen u. a. auch "auf den verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden" beruhen. Hieraus und aus dem weiteren Umstand, dass dem Zeugen Dieter ██████ ausweislich der Sitzungsniederschrift "seine vor der Polizei am 3.1.1953 gemachten Angaben zur Aufklärung von Widersprüchen und zur Stützung seines Gedächtnisses vorgelesen" worden sind, kann indessen nicht entnommen werden, dass das Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung Grundlage der Urteilsfindung gewesen wäre. Hiergegen spricht, dass in dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Beweiswürdigung befasst (S. 6-8 UA), nur die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten und der Zeugin Helene █████ ausgewertet werden. Die Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen dieser beiden Personen, nicht aber das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Dieter ██████, sind offenbar die "verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden", auf die sich die Äußerung der Urteilsgründe (S. 5 UA) bezieht.
2.) Die Revision beanstandet ferner, dass die Strafkammer die Zeugen ███ und ███████████ als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen hat.
Sie trägt hierzu vor, bei einem Vergehen gegen § 113 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei Verletzter nur der Staat, nicht aber der Beamte, dem Widerstand geleistet worden ist. Die beiden Polizeibeamten könnten daher als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO nur insoweit angesehen werden, als der Angeklagte sich ihnen gegenüber einer ████████████████ schuldig gemacht habe. Das treffe bei ███ nicht zu. Bei ihm hätte von der Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO überhaupt kein Gebrauch gemacht werden dürfen. Bei R[REDACTED] hätte die Vorschrift nur auf den Teil seiner Aussage angewandt werden dürfen, der die Vorgänge vom Zeitpunkt der Körperverletzung an betraf, nicht aber auf den Teil der Aussage, der sich auf die zeitlich vorherliegenden Vorgänge bezog.
Die Rüge ist unbegründet.
Zu Unrecht meint die Revision, dass bei einem Vergehen gegen § 113 StGB Verletzter nur der Staat sei. Wie schon das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 41, 82/857 ausgeführt hat, ist gesetzgeberischer Zweck des § 113 StGB der Schutz des Staatswillens und der zu dessen Ausführung berufenen Organe. Sinn des Gesetzes ist, "dass jeder Beamte, der in dem konkreten Fall, wo ihm Widerstand geleistet oder er tätlich angegriffen wird, durch sein Amt zur Vollstreckung des Staatswillens berufen ist, des Schutzes aus dieser Gesetzesbestimmung teilhaftig werden soll." § 113 StGB will demnach nicht nur den Vollzug des Staatswillens, sondern auch den im Einzelfall mit der Vollstreckung dieses Willens betrauten Beamten schützen. Hieraus folgt, dass in einem Verfahren wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt der Beamte, dem der Angeklagte Widerstand geleistet hat oder haben soll, Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist.
3.) Die Revision erblickt weiterhin eine Verletzung der §§ 250, 256 StPO darin, dass die Strafkammer das Gutachten des Berliner Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin verlesen hat, statt den Gutachter Dr. Weimann als Sachverständigen und Zeugen zu vernehmen.
Die Sitzungsniederschrift sagt hierzu: "Der Verteidiger beantragte, aus den Beiakten Kap. Js 31/53 das Gutachten des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin vom 31. August 1953 zu verlesen, und zwar vom letzten Absatz Blatt 59R bis zum Ende dieses Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft widersprach einer Verlesung dieses Gutachtens, weil es für die Beweisaufnahme des vorliegenden Falles ohne Bedeutung ist. Dem Beweisantrage des Verteidigers soll stattgegeben werden. Dieser Beschluss wurde ausgeführt."
Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 256 StPO können die ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden verlesen werden. Das hier verlesene Gutachten ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision ein Gutachten einer öffentlichen Behörde. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 1, 94/97 entschieden hat, sind staatliche Gesundheitsämter Behörden im Sinne des § 256 StPO. Das gleiche ist unbedenklich für das hier in Rede stehende Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin anzunehmen. Darin, dass die Strafkammer das Gutachten verlesen hat, kann daher ein Verstoß gegen die §§ 256, 250 StPO nicht gefunden werden.
Soweit die Revision etwa geltend machen will, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sich mit der Verlesung des Gutachtens begnügt – an sich zulässigen – habe, statt Dr. Weimann als Sachverständigen und Zeugen zu vernehmen, ist die Rüge gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Vernehmung des Dr. Weimann etwa zu einem von dem verlesenen Gutachten abweichenden Ergebnis hätte führen können, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dr. Weimann zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, zumal der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung nur die Verlesung des Gutachtens beantragt hat.
II. Sachrüge
Die Sachrüge, zu der nähere Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht gemacht worden sind, kann die Revision gleichfalls nicht begründen. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt |