Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Urteils gegen technischen Leiter wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 249/52
Datum
21.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Maurerpoliers N. wurde verworfen; das Landgericht hat Kausalität und Fahrlässigkeit seines Verhaltens rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision des technischen Leiters S. wurde dagegen teilweise stattgegeben: mangelhafte Feststellungen zu Überwachungs‑ und Auswahlpflichten führten zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Gericht betont die Pflicht, Gefahrenstellen zu sichern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss das Verhalten des Beschuldigten ursächlich und für den Eintritt der Folge vorhersehbar gewesen sein.

2

Wer durch Anordnung oder Duldung des Zerschneidens/Entfernens statisch relevanter Bauteile elementare Regeln der Baukunst verletzt und nicht dafür sorgt, dass sich keine Personen in der Gefahrenzone aufhalten, handelt fahrlässig.

3

Warnungen durch Arbeitskollegen reichen nicht aus; der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass Warnungen befolgt werden oder die Gefahrenstelle wirksam abgesperrt ist.

4

Für die Verurteilung eines technischen Leiters wegen Unterlassung der Überwachung sind konkrete Feststellungen erforderlich, welche Aufsichts‑ und Auswahlpflichten bestanden und welche Kenntnisse ihm über Gefahrenlagen vorlagen; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Bauingenieur Aloys S. ██ aus ██, ██ geboren am ██ 1913 in ██ ████, 2.) den Maurerpolier Max Paul N. ███ ██████, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. September 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, und zwar der Angeklagte ██████ zu einer Gefängnisstrafe von vier, der Angeklagte ██████████ zu sechs Monaten.

Der Angeklagte ██ ████ ist geprüfter Ingenieur und Inhaber sowie technischer Leiter der Abbruchfirma H. D. H. Der Angeklagte N. ist bei dieser Firma als Maurerpolier angestellt. Die Firma hatte den Auftrag, eine in Berlin gelegene Fabrikruine abzutragen. Hierbei kam es am 14. Dezember 1950 zu einem Unfall, bei dem ein Arbeiter getötet und drei weitere Arbeiter schwer verletzt wurden.

Der Unfall war dadurch hervorgerufen worden, dass der Angeklagte ████ auf Drängen verschiedener Arbeiter den Auftrag gegeben hatte, die Verbindung zwischen zwei Trägern (Anker) durchzuschweißen, damit von der abzubrechenden Decke herauszuschlagende Stücke nicht an dieser Verbindung hängen blieben. Der mit dieser Arbeit beauftragte Schlosser tat dies, nachdem er vorher vergeblich auf die Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen hatte. Bei dem darauf folgenden Zerschlagen der Decke wich der eine Träger, der keine Stütze mehr hatte, aus, und die Betondecke stürzte herab. Ein aus Neugierde an die Gefahrenstelle gekommener Arbeiter wurde getötet, drei weitere Arbeiter, die unter der Decke gearbeitet hatten und sich trotz Warnung durch andere Arbeiter nicht entfernt hatten, wurden schwer verletzt.

Das Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten N. darin, dass er durch das von ihm angeordnete Zerschneidenlassen des Ankers einen elementaren Grundsatz der Baukunst verletzt und ferner es zugelassen habe, dass sich Arbeiter unter der gefährdeten Decke aufhielten, jedoch nicht dafür gesorgt habe, dass diese von dort entfernt wurden. Das fahrlässige Verschulden des Angeklagten S. ist darin erblickt, dass er den Mitangeklagten ███████ nicht ausdrücklich auf die Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen hat und ihm keine näheren Anweisungen über die Art der vorzunehmenden Abbruchsarbeiten gegeben habe.

Beide Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Revision des Angeklagten ██████ ███ begründet, die Revision des Angeklagten ██ ist unbegründet.

I. Revision des Angeklagten N.

1.) Diese rügt, dass er nicht hinreichend zur Sache gehört worden sei und dass weiter eine bei den Akten befindliche Skizze ohne Gerichtsbeschluss bei der Zeugenvernehmung verwertet worden sei. Diese Rügen sind unbegründet.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sich der Angeklagte zur Sache erklärt. Außerdem ist dem Zeugen ████ nach der Verhandlungsniederschrift die Unfallskizze vorgehalten worden. Hierzu bedurfte es keines Gerichtsbeschlusses.

2.) Auch die auf die sachliche Rüge vorgenommene Überprüfung des Urteils führt nicht zur Aufhebung desselben.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten für den Unfall ursächlich gewesen ist. Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht etwa dadurch unterbrochen worden, dass die Verletzten selbst ein mitwirkendes Verschulden trifft (vgl. hierzu Urt. d. Bundesgerichtshofs vom 9.2.51 – 2 StR 1/51).

Auch die Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei angenommen worden. Er hat gegen die ihm als Maurerpolier obliegende Pflicht verstoßen, die ihm auferlegte, jede Gefährdung der seiner Obhut anvertrauten Arbeiter zu verhüten. Er war hierzu auch nach seiner Ausbildung und bei seiner Erfahrung bei Abbruchsarbeiten in der Lage, zumal er von dem Zeugen W. noch ausdrücklich auf die Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen worden war.

Der Unfall war für ihn auch voraussehbar, da der Angeklagte wusste, dass Arbeiter unter der Decke waren, die abzubrechen drohte. Er musste also dafür Sorge tragen, dass sich niemand unter der Gefahrenstelle befand. Nun ist allerdings festgestellt, dass die Arbeiter von ihren Arbeitskollegen durch Zuruf gewarnt worden waren. Dies ist aber nicht ausreichend. Der Angeklagte hätte sich vergewissern müssen, dass die Warnungen auch befolgt wurden. Hierzu war nach den Urteilsfeststellungen auch genügend Zeit. Ohnehin musste er, wie das Landgericht zutreffend ausführt, Sorge tragen, dass die gefährdete Stelle so abgesperrt wurde, dass sich keine Arbeiter in der Gefahrenzone befanden oder dorthin begeben konnten.

Darauf, ob die bei dem Unfall verletzten Arbeiter und der Getötete selbst ungeschickt und leichtsinnig gehandelt haben, kommt es nicht an. Hierdurch entfällt das Verschulden des Angeklagten nicht. Die Voraussehbarkeit für den Angeklagten wird durch ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH a.a.O.).

Auch die Beanstandungen der Revision zum Strafmaß sind nicht durchgreifend. Die Strafkammer hat zutreffend bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass er sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Wenn die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten als angemessene Sühne für erforderlich hielt, so war auch für die Anwendbarkeit des § 27b StGB kein Raum.

Allerdings könnten insofern gegen die Ausführungen der Strafkammer Bedenken bestehen, als sie anscheinend davon ausgeht, dass bei einer Gefängnisstrafe unter drei Monaten unbedingt auf Geldstrafe habe erkannt werden müssen. Aus dem ganzen Zusammenhang ergibt sich aber, dass diese Erwägung wenigstens bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten ███████ keine Rolle gespielt hat. Die Ausführungen der Strafkammer sind so zu verstehen, dass bei der verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Monaten auf den Hilfsantrag der Verteidigung, gemäß § 27b StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht eingegangen zu werden brauchte.

Die Revision des Angeklagten █████████████ war daher zu verwerfen.

II. Revision des Angeklagten S.

1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten ████████████ sind offensichtlich unbegründet. Mit seiner Revision wird geltend gemacht, dass die Strafkammer sich nicht mit allen in der Hauptverhandlung vorgebrachten tatsächlichen Anführungen des Angeklagten im Einzelnen auseinandergesetzt habe. Das ist jedoch nicht erforderlich. Soweit darüber hinaus ausgeführt worden ist, es habe der Sachaufklärung gedient, so kann hierin eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht erblickt werden, da nicht vorgeführt ist, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht habe bedienen sollen.

2.) Dagegen muss das Urteil auf die materielle Rüge des Angeklagten aufgehoben werden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, dass er dem Angeklagten ███ als Leiter der Abbruchkolonne nicht genaue Richtlinien für die Abbruchsmethode gegeben habe. Er habe ihm die Beseitigung der Anker vor dem Abtragen der Deckenfelder untersagen müssen. Dies allein reicht zur Feststellung einer Fahrlässigkeit des Angeklagten ████████ noch nicht aus. Von dem Angeklagten als technischem Leiter einer Abbruchfirma kann nicht verlangt werden, dass er auch die technische Leitung aller einzelnen Abbruchsarbeiten selbst überwacht. Er konnte die Einzelheiten auch einem Angestellten überlassen, wenn dieser über die erforderliche Vorbildung verfügte. Dass der Angeklagte in Bezug auf N. etwa seine Pflicht bei der Auswahl des ███ verletzt hat, ist nicht dargetan. Weshalb der Angeklagte S. voraussehen konnte und musste, dass ███ bei unzureichender Belehrung in die statischen Eigenheiten der Betongewölbedecke mit den Zugankern unsachgemäß verfahren werde, obwohl ██████ sich mehr als 2 Jahre als Polier bei Abbruchsarbeiten bewährt hatte, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Außerdem lässt das Urteil Ausführungen darüber vermissen, welche Aufgaben dem Bauführer ██████ zugewiesen waren, der nach den Feststellungen der Strafkammer ebenfalls bei diesem Abbruch tätig geworden ist. Aus dem Urteil geht auch nicht hervor, aus welchen Gründen der Angeklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen wäre, genaue Anweisungen zu geben. Er konnte nicht ohne weiteres damit rechnen, dass trotz Vorhandenseins eines Bauführers und eines erfahrenen Poliers gegen elementare bautechnische Regeln verstoßen werden würde, es sei denn, dass der Angeklagte hätte erkennen können, dass der Mitangeklagte ███ zu dem Durchschweißen der Anker Vorbereitungen getroffen hatte. Demgegenüber ergibt sich aus dem Urteil, dass der Angeklagte wohl am Morgen des Unfalltages an der Abbruchstelle gewesen ist. Anscheinend sind aber wesentliche Vorbereitungen für das Durchschweißen der Zuganker erst nach seinem Fortgang getroffen worden.

Unter Umständen könnte seine Fahrlässigkeit des Angeklagten jedoch dann angenommen werden, wenn er wusste, dass von dem Mitangeklagten ████████ unter der abzutragenden Decke Arbeiter beschäftigt wurden, oder dass sich die Arbeiter unter der Gefahrenstelle aufhielten, auch ohne dass die Gefahr, die mit dem Abbruch der Betondecke verbunden war, durch das Durchschweißen besonders erhöht wurde. Der Aufenthalt weiterer Arbeiter unmittelbar unter der Abbruchstelle war verboten. Dies ergibt sich schon aus § 76 Ziffer 10 der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, wonach Arbeitsplätze nicht so benutzt werden dürfen, dass die Versicherten ungeschützt übereinander stehen. Außerdem wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, was dem Angeklagten in dieser Beziehung durch die Anordnung der zuständigen Behörden bei der Erteilung der Abbruchsgenehmigung auferlegt worden ist (vgl. Bl. 24 d. A.). Bisher ist jedoch nicht festgestellt, dass dem Angeklagten bei seinem vorangegangenen Aufenthalt an der Unfallstelle bekannt geworden ist, dass ███████ dulde, dass unmittelbar unter der Abbruchstelle andere Arbeiter beschäftigt wurden.

Da somit bezüglich des Angeklagten ████████ genaue Feststellungen, die zu einer Fahrlässigkeit dieses Angeklagten führen könnten, fehlen, musste insoweit das Urteil aufgehoben werden.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
Dr. WaschowSchmidt

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