Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teilverfahren wegen tatmehrheitlichem Raub eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 248/96
Datum
13.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Soweit eine weitere tatmehrheitlich angeklagte Tat nicht im Schuldspruch behandelt wurde, stellt der Senat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO ein. Eine erhobene Besetzungsrüge war mangels Mitteilung wesentlicher Unterlagen nach §344 Abs.2 S.2 StPO unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn der Revisionsführer keine substantiierten Rechtsrügen vorträgt, aus denen Rechtsfehler ersichtlich werden.

2

Wird eine Tat tatmehrheitlich mitgeanklagt, aber im Urteil nicht ausdrücklich verurteilt oder als Teilfreispruch behandelt, kann das Revisionsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Erschöpfung der Anklage das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO einstellen.

3

Die Begründung einer Besetzungsrüge muss den Anforderungen des §344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen; insoweit sind insbesondere für die Zurückweisung relevante vorangegangene Beschlüsse und Protokollvermerke mitzuteilen.

4

Bei rechtzeitigem Vortrag eines Besetzungseinwands ist die Angabe des Zugangszeitpunkts einer Besetzungsmitteilung nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. August 1996 in der Strafsache gegen O. ———— Sami, dort geboren am ██████ wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Soweit dem Angeklagten ███ mit der Anklage tatmehrheitlich die Beteiligung am Raub zum Nachteil des Zeugen K. vorgeworfen worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Da der Raub zum Nachteil des Zeugen K. dem Beschwerdeführer nach Anklage und Eröffnungsbeschluss tatmehrheitlich zu dem abgeurteilten Raub zum Nachteil des Zeugen G. angelastet worden ist, indes im Urteil weder ausdrücklich zum Gegenstand des Schuldspruchs gemacht noch zum Anlass eines alternativ gebotenen Teilfreispruchs genommen worden ist, verfährt der Senat insoweit, um die Anklage zu erschöpfen, auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO.

2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus merkt der Senat lediglich zur Besetzungsrüge folgendes an:

Die Begründung dieser Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Allerdings sind entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts die maßgeblichen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans, wie in der Gegenerklärung des Verteidigers zutreffend ausgeführt, hinreichend mitgeteilt (s. auch S. 19 der Revisionsbegründung). Bei dem Vortrag eines jedenfalls rechtzeitigen Besetzungseinwands bedurfte es auch nicht der Mitteilung, wann die Besetzungsmitteilung zugegangen ist.

Zutreffend vermisst der Generalbundesanwalt indes den erforderlichen vollständigen Vortrag zur Zurückweisung des Besetzungseinwands (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Besetzungsrüge 2: 3220). Da die Strafkammer in BGH NJW 1990, 3219 dem entsprechenden Beschluss auf einen vorangegangenen Beschluss verwiesen hatte, war die Mitteilung auch jenes Beschlusses unerlässlich, um die Auseinandersetzung damit zu ermöglichen. Soweit mit der Rüge die Mitwirkung eines geschäftsplanmäßig nicht zur Vertretung berufenen Richters in der Funktion des Vorsitzenden beanstandet werden soll, genügt die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deshalb nicht, weil in der Revisionsbegründung der in der Hauptverhandlung nach Erhebung des Besetzungseinwands verlesene Vermerk des geschäftsplanmäßigen stellvertretenden Vorsitzenden vom 3. Juli 1995 (S. 19 und Anlage 2 des Hauptverhandlungsprotokolls), aus dem sich Gründe für die gewählte Verfahrensweise ergeben sollten, nicht mitgeteilt ist.

HarmsHagerNack
SchaferBasdorf

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