Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvereidigter Zeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 248/79
Datum
03.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, dass ein Zeuge nach seiner zweiten Vernehmung ungeeidet geblieben sei, ohne dass ein Verzicht des Angeklagten vorlag. Das BGH sah hierin einen erheblichen Verfahrensmangel, da die Verurteilung auf der Würdigung der Zeugenaussage beruhen konnte. Das Urteil wurde nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist grundsätzlich erforderlich; ein Verzicht auf die Vereidigung muss vom Betroffenen ausdrücklich oder wirksam konkludent erklärt werden.

2

Ein früherer Verzicht oder eine frühere Vereidigung erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf spätere Vernehmungen; für jede Vernehmung muss sich der Verzicht ergeben.

3

Bleibt ein Zeuge ohne wirksamen Verzicht ungeeidet und beruht die Entscheidung ganz oder zum Teil auf dessen Aussage, kann dies den Schuldspruch beeinträchtigen und einen Aufhebungsgrund darstellen.

4

Bei einem solchen Verfahrensmangel hat das Revisionsgericht das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Dachdecker Peter P. aus ████, dort geboren ████████ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. August 1979 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist der Zeuge ██ nach seiner zweiten Vernehmung „gemäß § 61 Nr. 5 StPO“ unvereidigt geblieben, obwohl der Angeklagte nachgewiesenermaßen weder ausdrücklich noch stillschweigend auf die Vereidigung verzichtet hatte. Möglicherweise ging das Landgericht davon aus, dass ein früherer Verzicht nach einer vorangegangenen Vernehmung des Zeugen ohne weiteres noch für die spätere Vernehmung galt. Das wäre indessen ebenfalls rechtsfehlerhaft.

Auf diesem Mangel kann die angefochtene Entscheidung in ihrem gesamten Umfang beruhen, weil die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin G. ——> im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen ██████ gewürdigt worden ist (UA S. 14, 15).

Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf BGHSt 26, 218; BGH NJW 1976, 1108 und BGH Beschluss vom 18. Januar 1978 – 2 StR 603/77 – mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 460 hingewiesen.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannFuhrmann

Zitiert (1)