Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sexualdelikten verworfen; Schuldspruch redaktionell geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 603/77
Datum
13.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Sexualdelikte und rügt verschiedene Verfahrensfehler (Protokollrüge, Ausschluss bei Vernehmung/Vereidigung, Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, Unterbleiben des Hinweises nach § 265 StPO). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Protokollrüge für unzulässig, verneint einen absoluten Revisionsgrund wegen kurzzeitiger Abwesenheit insbesondere da die Zeugin gemäß § 60 Nr. 1 StPO nicht vereidigt wurde, billigt den Öffentlichkeitsausschluss und den erteilten Hinweis. Der Schuldspruch wird nur redaktionell angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Protokollrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer lediglich den Protokollinhalt wiedergibt, ohne substantiierte Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt.

2

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt nur vor, wenn die Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung andauert.

3

Wird nach § 60 Nr. 1 StPO von der Vereidigung einer minderjährigen Zeugin abgesehen, ist die Entscheidung nicht durch Anträge des Angeklagten beeinflussbar und begründet in der Regel keinen absoluten Revisionsgrund.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG kann die Fortsetzungsverhandlung insgesamt erfassen; ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO besteht nur bei formellen Mängeln oder entscheidungserheblicher Beeinträchtigung.

5

Der nach § 265 StPO gebotene Hinweis ist in Anwesenheit des Angeklagten zu erteilen; eine anschließende Wiederholung oder Erteilung des Hinweises in dessen Gegenwart beseitigt die Rüge des Unterbleibens.

Vorinstanzen

Landgericht Lahn-Gießen, 17. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 603/77

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner G. ██ aus ████████████, geboren am ███ 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wilms, Kirchhof, Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 17. März 1977 wird verworfen. Jedoch werden im Schuldspruch die Worte „Blutschande und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen“ durch die Fassung „Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen“ ersetzt.

Die Kosten des Rechtsmittels treffen den Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, sexueller Nötigung, Blutschande und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Bei dem Vorbringen, laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. März 1977 habe in der damaligen Sitzung Richter ████████ den Vorsitz geführt, während in der Fortsetzungsverhandlung am 17. März 1977 Richter ████████ vorgesessen habe, handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge. Die Verteidigerin, die in beiden Sitzungen zugegen war (Bd. II Bl. 40, 62 d. A.), behauptet nicht, dass tatsächlich zwei verschiedene Richter nacheinander als Vorsitzende in der Hauptverhandlung tätig geworden sind, sondern beschränkt sich auf die Wiedergabe des Protokollinhalts. Das genügt aber nicht für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensbeschwerde (BGHSt 7, 162 ff.).

2. Am ersten Sitzungstag beschloss die Strafkammer, dass der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Regina █████ von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen wird. In der Sitzungsniederschrift heißt es:

„Der Angeklagte entfernte sich hierauf aus dem Sitzungssaal.

Die Zeugin erklärte sich zur Sache. Die Zeugin blieb nach § 60 Ziffer 1 StPO unvereidigt.

Nach Unterbrechung der Verhandlung von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr wurde der Angeklagte wieder vorgelassen und über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin ████████ unterrichtet.“

Der Revisionsführer vertritt die Ansicht, er hätte schon bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin wieder zugelassen werden müssen. Ferner macht er geltend, offensichtlich sei die Zeugin entlassen worden, bevor er Gelegenheit gehabt habe, selbst Fragen an die Zeugin zu stellen oder durch seine Verteidigerin stellen zu lassen. Nach seiner Meinung hat das Landgericht damit gegen § 247 StPO verstoßen. Er erachtet deshalb den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO für gegeben.

Diese Beanstandungen greifen ebenfalls nicht durch. Zwar gehört die Verhandlung über die Vereidigung nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218 f.; BGH NJW 1976, 1108 f.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 – 1 StR 678/76 – sowie Beschluss vom 5. Januar 1977 – 2 StR 746/76 –). Der Angeklagte geht daher zu Recht davon aus, dass sein Ausschluss von dieser Verhandlung nicht mehr durch § 247 StPO gedeckt war. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO liegt jedoch nur dann vor, wenn die Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung andauerte (vgl. u. a. BGHSt 15, 263 ff.). Das war hier indes nicht der Fall. Von der Vereidigung der Zeugin ist nach § 60 Nr. 1 StPO abge-

sehen worden, weil sie zur Zeit ihrer Vernehmung noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Bei dieser Alternative ist die Anwendung der Vorschrift in keiner Weise von einer Ermessensentscheidung des Richters abhängig, wie sie ihm zum Beispiel in den Fällen des § 60 Nr. 2 StPO hinsichtlich des Merkmals des Verdachts obliegt. Demgemäß hatte der Angeklagte selbst im Falle seiner Anwesenheit während der Verhandlung über die Nichtvereidigung der Zeugin die Entscheidung des Vorsitzenden nicht durch Anträge beeinflussen können. Diese Besonderheit, durch die sich der vorliegende Fall von denjenigen unterscheidet, die den erwähnten BGH-Entscheidungen zugrunde lagen, schließt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO aus (vgl. BGHSt 15, 263, 264).

Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten wurde die Zeugin nicht vor seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung, sondern erst 2 1/2 Stunden später entlassen, nachdem er vorher über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden war (Bd. II Bl. 44, 47 d. A.). Er hatte also die Möglichkeit, Fragen an die Zeugin zu stellen.

3. Fehl geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 338 Nr. 6 StPO) nachzuweisen versucht. Der Beschluss, durch den die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG ausgeschlossen wurde (Bd. II Bl. 41 d. A.), war nicht auf einzelne Teile der Beweisaufnahme beschränkt. Er erstreckte sich damit auf die Fortsetzungsverhandlung am 17. März 1977 bis zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

4. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist offensichtlich unbegründet, da der Strafkammervorsitzende den vom Angeklagten vermissten Hinweis in dessen Gegenwart und in der richtigen Form am 17. März 1977 wiederholt hat (Bd. II Bl. 62 d. A.).

II. Die Sachrüge

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind bei der Überprüfung des Urteils im Ergebnis nicht festgestellt worden. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch teilweise neu gefasst.

SchumacherKirchhofMeyer
WilmsMüller
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