Revision verworfen: Berufsverbot wegen Missbrauchs der Tätigkeit bei Jugendzeitschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/56
- Datum
- 06.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 42l StGB setzt voraus, dass der Täter seine berufliche Stellung nicht nur gelegentlich nutzt, sondern die berufliche Tätigkeit selbst bewusst zur Verfolgung eines berufspflichtenwidrigen Zwecks ausnutzt.
Die bloße Ausnutzung einer sich aus Anlass der Berufsausübung äußerlich ergebenden Möglichkeit genügt nicht; erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen Berufsausübung und Tat.
Die Anordnung eines Berufsverbots erfordert die Wahrscheinlichkeit künftiger gleichgelagerter Straftaten trotz Strafverbüßung; diese Wahrscheinlichkeit kann aus dem Tatbild und der Ausnutzung beruflicher Stellung folgen.
Ein Berufsverbot kann sich auch gegen „bei“ und „für“ tätige Personen erstrecken; freiberufliche Mitarbeiter sind erfasst, wenn die besondere Vertrauensstellung, die sich aus der Veröffentlichung von Bild- oder Wortbeiträgen ergibt, zur Tatausführung ausgenutzt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Journalisten Max ██ ██████████ aus ██ ██████, geboren am ████ 1898 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. April 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in einem Falle und wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie dem Angeklagten die Betätigung bei und für Kinder- und Jugendzeitschriften auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat der Senat von Amts wegen geprüft, ob ordnungsgemäße Strafanträge vorliegen. Das ist der Fall. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Das Gleiche gilt für die Revisionseinwendungen, die den Schuldspruch und die Höhe der Strafe betreffen. Sie sind ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Besonderer Erörterung bedarf nur das auf § 42 l StGB gestützte Berufsverbot. Auch diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte die Taten, die den Gegenstand seiner Verurteilung bilden, unter Missbrauch seines Berufes begangen hat.
Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte zur Zeit der Taten Mitarbeiter der Jugendzeitschrift „Rasselbande“ sowie einer weiteren Zeitschrift, für die er Bild- und Wortbeiträge lieferte. Das an Karin Kraetschmann verübte Sittlichkeitsverbrechen hat er u. a. dadurch begangen, dass er die damals 13 Jahre alte Karin unter dem Vorwand, Aktaufnahmen machen zu wollen, veranlasste, sich zu entkleiden, ihren nackten Körper seinen Blicken auszusetzen und sich von ihm an der nackten Brust berühren zu lassen. Dabei kam es dem Angeklagten in erster Linie nicht auf die Aktaufnahmen, die er machte, sondern auf die Befriedigung seiner Sinnenlust an. Dass dies eine Straftat ist, die der Angeklagte unter Missbrauch seines Berufes begangen hat, liegt auf der Hand.
Aber auch die an Antje ███████, Monika ██████ ██ verübten Straftaten (tätliche Beleidigungen) hat der Angeklagte unter Missbrauch seines Berufes begangen.
Diese Voraussetzung ist zwar nicht erfüllt, wenn der Täter die Straftat nur gelegentlich seiner Berufsausübung verübt. Die bloße Ausnutzung einer Möglichkeit, die sich dem Täter aus Anlass seiner Berufsausübung rein äußerlich eröffnet, ist kein Missbrauch des Berufs. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Beruf des Täters und seiner Tat bestehen. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass der Täter unter bewusster Missachtung der ihm durch seinen Beruf gestellten Aufgaben seine berufliche Tätigkeit selbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muss sich als ein Ausfluss aus der beruflichen Tätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regeläßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten darstellen (vgl. RGSt 68, 397/398; RG HRR 1935 Nr. 1096; BGH 2 StR 300/51 vom 2. 11. 1951 bei Dallinger, MDR 1952, 146).
Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht in seiner erstgenannten Entscheidung bei einem Angeklagten, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Salben gegen Menschen- und Tierkrankheiten befasste und der bei dem Vertrieb der Salben Abtreibungstaten verübt hatte, für den Fall bejaht, dass der Angeklagte die Tätigkeit des Anpreisens seiner Salben und des Aufsuchens von Kunden geflissentlich dazu ausgenutzt habe, Schwangere zur Vornahme von Abtreibungen auszukundschaften oder sich bei der Anpreisung seines Mittels den Kunden gemeinhin auch zur Vornahme von Abtreibungen anzubieten. Ähnlich liegt es hier.
Zu den Aufgaben einer Jugendzeitschrift, wie es die „Rasselbande“ ist, gehört es, Jugendliche zu unterrichten, zu belehren und auf sie einen gewissen erzieherischen Einfluss auszuüben. Diese Aufgabe war auch dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Jugendzeitschrift gestellt. Personen, die als Mitarbeiter bei oder für Jugendzeitschriften tätig sind, genießen erfahrungsgemäß allein wegen dieser Tätigkeit, insbesondere auch auf Grund der in den Zeitschriften unter ihrem Namen erschienenen Bild- oder Wortbeiträge bei den jugendlichen Lesern der Zeitschrift und deren Eltern weitgehend besonderes Vertrauen. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte unter bewusster Missachtung der ihm als Mitarbeiter der „Rasselbande“ gestellten Aufgabe und unter geflissentlicher Ausnutzung des durch seine berufliche Tätigkeit begründeten besonderen Vertrauens die damals 14 Jahre alten Mädchen zu gemeinsamen Ausflügen, Ausgängen oder sonstigen Zusammenkünften und ihre Eltern zu deren Duldung veranlasste, um bei diesen Gelegenheiten die unzüchtigen Handlungen mit den Mädchen vorzunehmen, durch die er den Tatbestand der Beleidigung verwirklichte. Dabei gab er vor, dass die Ausflüge usw. der Herstellung von Aufnahmen dienen sollten, indem er in der Schule der Mädchen, in der er für die „Rasselbande“ Aufnahmen eines von Schülern gebastelten Modells gemacht hatte, nach Beendigung der Aufnahmen den herumstehenden Schulmädchen erklärte, dass er einige von ihnen zur Darstellung auf Farbaufnahmen benötige, und indem er anschließend die Eltern der hier in Rede stehenden beiden Mädchen aufsuchte, sich ihnen als Mitarbeiter der Jugendzeitschrift „Rasselbande“ vorstellte und von ihnen die Erlaubnis erwirkte, die Mädchen zu Farbaufnahmen mitzunehmen. Bei den auf diese Weise durchgeführten Taten hat der Angeklagte nicht nur eine Möglichkeit ausgenutzt, die sich ihm aus Anlass seiner Berufsausübung rein äußerlich eröffnete. Er hat mehr getan, indem er unter bewusster Missachtung der ihm durch seinen Beruf gestellten Aufgabe seine berufliche Tätigkeit in der Schule der Mädchen sowie das durch seinen Beruf begründete Vertrauen der Mädchen und ihrer Eltern geflissentlich dazu ausnutzte, sich Gelegenheiten zu verschaffen, bei denen er die Taten begehen konnte und beging. Dies ergibt einen inneren Zusammenhang der Taten mit dem Beruf des Angeklagten, der sie als Taten kennzeichnet, die unter Missbrauch dieses Berufes begangen wurden.
§ 42 l StGB setzt, worauf die Revision zutreffend hinweist, außerdem die Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Angeklagte trotz Strafverbüßung weitere Straftaten dieser Art begehen werde (vgl. BGH Gold. Arch. 1953, 154; 1955, 149). Das stellt das Urteil aber auch fest. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, dass die Strafkammer hiervon überzeugt gewesen ist. In den Urteilsgründen wird zwar ausdrücklich nur gesagt, es sei zu befürchten, dass der Angeklagte sich erneut an Kindern oder Jugendlichen vergehen werde, wenn er in seiner früheren Tätigkeit bleibe. Dass die Strafkammer hierbei die Verbüßung der von ihr verhängten Freiheitsstrafe und deren voraussichtliche Wirkung auf den Angeklagten übersehen haben könnte, erscheint indessen ausgeschlossen.
Auch der Umfang des ausgesprochenen Berufsverbots gibt zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Dass die Strafkammer dem Angeklagten die Betätigung „bei und für“ Kinder- und Jugendzeitschriften verboten hat, findet seine Rechtfertigung darin, dass das besondere Vertrauen, das erfahrungsgemäß Mitarbeiter von Kinder- und Jugendzeitschriften bei den jugendlichen Lesern der Zeitschriften und deren Eltern genießen und unter dessen Ausnutzung der Angeklagte seine Taten begangen hat, sich u. a. auch auf die Bild- und Wortbeiträge gründet, die unter ihrem Namen in den Zeitschriften erscheinen. Das trifft aber nicht nur für die Mitarbeiter zu, die als Angestellte „bei“ einer Kinder- oder Jugendzeitschrift tätig sind, sondern auch für solche, die freiberuflich „für“ sie arbeiten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Dr. Koffka | Schnitt |