Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilfreispruch wegen Nichterschöpfung des Eröffnungsbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 247/92
Datum
16.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitpunkt war, dass die Anklage mehrere Taten als fortgesetzte Delikte umfasste, das Landgericht jedoch nur einzelne Akte der Verurteilung zugrunde legte. Der BGH ergänzte das Urteil um einen Teilfreispruch für die nicht berücksichtigten Vorwürfe, da der Eröffnungsbeschluss sonst nicht erschöpft wäre. Die weitergehende Revision blieb unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Rahmen des zulässigen Schuldspruchs; wird dieser nicht erschöpft, ist hinsichtlich der nicht verurteilten Tatvorwürfe ein Teilfreispruch zu erteilen.

2

Wenn das Gericht einzelne in der Anklage enthaltene Einzelakte einer behaupteten fortgesetzten Handlung nicht der Verurteilung zugrunde legt, führt dies zur Nichterschöpfung des Eröffnungsbeschlusses und erfordert einen Freispruch für diese Akte.

3

Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet, soweit das Urteil in der Sache tragfähig ist, kann aber erfolgreich sein, wenn verfahrensrechtliche Unterlassungen (z.B. unterlassener Teilfreispruch) vorliegen.

4

Das Revisionsgericht kann das erstinstanzliche Urteil ergänzen (z. B. durch Nachholung eines Teilfreispruchs), wenn das Landgericht eine solche Entscheidung unterlassen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ Yunus, geboren am █████ 1956 in █████ ███████████████, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1991 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 16. Juli 1990 und dem Eröffnungsbeschluss vom 1. August 1991 zur Last gelegt, in der Zeit von Mai 1987 bis Februar 1989 durch dieselbe Handlung ein fortgesetztes Verbrechen der Vergewaltigung, ein fortgesetztes Verbrechen der sexuellen Nötigung und ein fortgesetztes Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen zu haben. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung. Das Landgericht hat weitere Einzelakte einer fortgesetzten Handlung der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hatte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; BGH Beschluss vom 3. April 1992 – 2 StR 115/92 –).

SchaferHarmsBasdorf
HorstkotteNack

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