Revision: Teilfreispruch wegen Nichterschöpfung des Eröffnungsbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 247/92
- Datum
- 16.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Rahmen des zulässigen Schuldspruchs; wird dieser nicht erschöpft, ist hinsichtlich der nicht verurteilten Tatvorwürfe ein Teilfreispruch zu erteilen.
Wenn das Gericht einzelne in der Anklage enthaltene Einzelakte einer behaupteten fortgesetzten Handlung nicht der Verurteilung zugrunde legt, führt dies zur Nichterschöpfung des Eröffnungsbeschlusses und erfordert einen Freispruch für diese Akte.
Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet, soweit das Urteil in der Sache tragfähig ist, kann aber erfolgreich sein, wenn verfahrensrechtliche Unterlassungen (z.B. unterlassener Teilfreispruch) vorliegen.
Das Revisionsgericht kann das erstinstanzliche Urteil ergänzen (z. B. durch Nachholung eines Teilfreispruchs), wenn das Landgericht eine solche Entscheidung unterlassen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ Yunus, geboren am █████ 1956 in █████ ███████████████, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1991 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 16. Juli 1990 und dem Eröffnungsbeschluss vom 1. August 1991 zur Last gelegt, in der Zeit von Mai 1987 bis Februar 1989 durch dieselbe Handlung ein fortgesetztes Verbrechen der Vergewaltigung, ein fortgesetztes Verbrechen der sexuellen Nötigung und ein fortgesetztes Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern begangen zu haben. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung. Das Landgericht hat weitere Einzelakte einer fortgesetzten Handlung der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hatte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; BGH Beschluss vom 3. April 1992 – 2 StR 115/92 –).
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