Revision: Nachholung eines Teilfreispruchs wegen nicht erschöpftem Eröffnungsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 115/92
- Datum
- 03.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eröffnungsbeschlüsse sind vom Gericht inhaltlich zu erschöpfen; lässt das Urteil Teile des angeklagten Tatvorwurfs unentschieden, ist ein Teilfreispruch nachzuholen.
Der Revisionssenat kann auf Revision hin das Urteil ergänzen und den vom Landgericht unterlassenen Freispruch nachholen.
Ein nachgeholter Teilfreispruch führt hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts zu Lasten der Staatskasse der Kostenentscheidung (§ 467 StPO).
Die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch ist nur begründet, soweit Rechtsfehler im Urteil vorliegen; unbegründete Rügen werden verworfen (§ 349 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 18. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 115/92 3. April 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████████, geboren am Erwin ███ ██ 1939 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 18. November 1991 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt: Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revision führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs. Dem Angeklagten war gemäß der Anklageschrift vom 21. Januar 1991 und dem Eröffnungsbeschluss vom 8. Oktober 1991 zur Last gelegt, in den Jahren 1985 bis März 1990 durch ein und dieselbe Handlung ein – fortgesetztes – Verbrechen der Vergewaltigung und ein – fortgesetztes – Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen begangen zu haben. Verurteilt hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 45 Fällen (Tatzeit Mai 1986 bis Dezember 1988).
Das Landgericht hat somit Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Handlung in der Zeit von Anfang 1985 bis Mai 1986 und von Dezember 1988 bis März 1990 der Verurteilung nicht zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hatte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfs freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 10 und 14).
Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.
| Jahnke | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |