Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Besetzung des Schöffengerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/79
- Datum
- 27.02.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts durch Unterlassen der erforderlichen Ladung eines Hilfsschöffen begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Fernmündliche Versuche, einen Hilfsschöffen zu erreichen, ersetzen keine formelle Ladung; eine bloße telefonische Nichterreichbarkeit rechtfertigt nicht dessen Außervorlassung.
Der zunächst zu berufende Hilfsschöffe darf nur dann durch seinen Nachmann ersetzt werden, wenn er verhindert ist und tatsächlich nicht erscheint.
Bei Aufhebung wegen Besetzungsmangels ist das Gericht der ersten Instanz gehalten, in der neuen Verhandlung auch offen gebliebene rechtliche Prüfungsfragen (etwa die Anwendung des § 213 StGB) erneut und gegebenenfalls vertiefend zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 26. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Detlef K., geboren am █████ in [REDACTED] (Kreis S[REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C___ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 26. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Bei der Besetzung des erkennenden Gerichts hatte der Hilfsschöffe ██ ██████ nicht übergangen werden dürfen.
Die Heranziehung dieses Hilfsschöffen war erforderlich geworden, nachdem sich am Freitag, dem 15. September 1978, ergeben hatte, dass ein Hauptschöffe wegen Krankheit nicht an der Hauptverhandlung vom 18. September 1978 mitwirken konnte. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den am Sitz des Gerichts wohnhaften Hilfsschöffen S. am 15. September 1978 „entschuldigt“ (Band II Bl. 245 d. A.), weil der Hilfsschöffe an diesem Tage „trotz mehrfacher Versuche nicht mehr telefonisch geladen werden“ konnte (Band II Bl. 243 d. A.). Dieses Verfahren fand in den §§ 49, 54 GVG (in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung) keine Grundlage. Der Hilfsschöffe S. ist zu der Hauptverhandlung nicht geladen worden; er hat keinen Antrag gestellt, ihn nach § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung zu entbinden. Er durfte nicht schon deswegen übergangen werden, weil er sich auf fernmündlichen Anruf nicht meldete (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 – 4 StR 369/77 –). Erst wenn der nach dem Ausfall des Hauptschöffen zu berufende und berufene Hilfsschöffe verhindert ist und nicht erscheint, kann sein Nachmann berufen werden (BGHSt 5, 73, 74). Hier hätte die förmliche Ladung dem Hilfsschöffen S. durch den Gerichtswachtmeister oder durch die Post übermittelt werden müssen.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu erwägen haben, ob die Umstände des Falls Anlass zu einer eingehenderen Prüfung des § 213 StGB geben, als sie in dem angefochtenen Urteil (UA S. 17/18) angestellt worden ist (vgl. BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 – 2 StR 14/75 –, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 542).
| Schuster | Herrmann | Ulsamer | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |