Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung des Totschlagsurteils wegen fehlerhafter Würdigung des Angriffs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 245/82 (alt: 5 StR 372/81)
Datum
04.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf Revision das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Totschlags auf und verweist die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Grundlage ist die Feststellung, dass das Landgericht das Angriffsverhalten des späteren Opfers als ‚bloßes Randalieren‘ verkannt und damit bindende BGH-Prinzipien missachtet hat. Zudem weist der Senat darauf hin, dass generalpräventive Strafzumessung näher zu begründen ist. Bei neuer Entscheidung sind die bisherigen Grundsätze zur rechtfertigenden/entschuldigenden Einwirkung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision nach § 349 Abs. 4 StPO rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn die Vorinstanz Tatsachen- oder Rechtsbewertungen entgegen bindender Entscheidungen des BGH fehlerhaft vornimmt.

2

Bei der Beurteilung eines Tötungsdelikts sind Angriffsverhalten und seine Intensität so zu würdigen, dass bloße Pauschalcharakterisierungen nicht den Schluss auf ein geringeres Angriffsgeschehen rechtfertigen.

3

Die Prüfung rechtfertigender Umstände (z. B. Notwehr) muss berücksichtigen, ob Ausweich- oder Rückzugsmöglichkeiten bestanden oder unzumutbar waren; darüber hinausgehende Abwehrhandlungen sind nur unter konkreter Prüfung zulässig.

4

Strafzumessende Generalprävention darf nicht ohne konkrete, substantiiert dargelegte Gründe zu einer höheren Sanktion führen; der Tatrichter hat die einschlägigen Umstände und die verbindliche Rechtsprechung darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz █████ aus ███████, geboren am ██ 1930 in ██, wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Mai 1982 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, folgendermaßen begründet:

„Das Landgericht wertet strafschärfend das Missverhältnis zwischen dem Tatverhalten des Angeklagten und dem ‚bloßen Randalieren angetrunkener Jugendlicher‘ (UA S. 9/10). Das steht nicht in Einklang mit den nach Maßgabe der Grundsätze von BGHSt 24, 274, 275; 29, 359, 366 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. 1. 1982 – 4 StR 642/81 – zur Veröffentlichung bestimmt) bindend gewordenen Feststellungen zum Schuldspruch. Danach wurde der Angeklagte u. a. auch vom späteren Opfer angegriffen; darauf hebt schon der in dieser Sache ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. August 1981 ab, in dem es heißt, der Angeklagte durfte allenfalls auf die Beine ‚schießen, wenn es dem Angeklagten nicht möglich oder nicht zumutbar war, dem Angriff des (späteren Opfers) auszuweichen‘. Ein solcher gegen den Angeklagten gerichteter Angriff geht aber deutlich über ein ‚bloßes Randalieren‘ hinaus.

Bei der erneuten Strafzumessung wird der Tatrichter das auch zu beachten haben, falls er wiederum meint, ‚generalpräventive Gesichtspunkte‘ berücksichtigen zu müssen; weshalb ‚Taten der vorliegenden Art keine Seltenheit sind‘ (UA S. 10), versteht sich nicht von selbst.“

Der Senat tritt dem bei.

FleischmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert (1)