Revision verworfen: Keine Gehörsverletzung bei Behandlung des versehentlichen Schusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/96
- Datum
- 18.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das behauptete entscheidungserhebliche Vorbringen bereits in der Hauptverhandlung erörtert und von der Kammer zur Kenntnis genommen wurde.
Zur Abwehr einer Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt, dass die streitige Frage in der Hauptverhandlung angesprochen und die Kammer hierzu eine erkennbare Stellungnahme abgegeben hat; eine förmliche Wiederholung ist nicht erforderlich.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen.
Eine sachliche Wertung (z. B. dass ein technisches Versehen „nicht vorstellbar“ sei) begründet keine Gehörsverletzung, sofern die Argumentation im Protokoll bzw. in dienstlichen Äußerungen der Richter erkennbar geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Dezember 1995
Rubrum
BESCHLUSS
vom 18. Juni 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ████, ███████ am ███ █████ █████ wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zu der im Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juni 1996 Seite 2 ff. ausgesprochenen Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör bemerkt der Senat, die Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend:
Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters vom 14. März 1996 und der beisitzenden Richter vom 10. März 1996 folgt, dass die Frage „ob der Schuss sich versehentlich gelöst haben kann", in der Hauptverhandlung angesprochen wurde. Insbesondere wurde erwähnt, „dass für die Kammer ein solches Versehen auch technisch nicht vorstellbar sei.“
Das genügte hier.
| Hager | Harms | Nack | |||
| Schafer | Rothfuß |