Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Gehörsverletzung bei Behandlung des versehentlichen Schusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 243/96
Datum
18.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Vorwurf, die Frage, ob sich der Schuss versehentlich gelöst habe, sei nicht hinreichend erörtert worden. Der BGH stellte fest, dass diese Frage in der Hauptverhandlung angesprochen und von der Kammer erkennbar behandelt worden sei. Die Rüge war damit unbegründet. Die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das behauptete entscheidungserhebliche Vorbringen bereits in der Hauptverhandlung erörtert und von der Kammer zur Kenntnis genommen wurde.

2

Zur Abwehr einer Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt, dass die streitige Frage in der Hauptverhandlung angesprochen und die Kammer hierzu eine erkennbare Stellungnahme abgegeben hat; eine förmliche Wiederholung ist nicht erforderlich.

3

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen.

4

Eine sachliche Wertung (z. B. dass ein technisches Versehen „nicht vorstellbar“ sei) begründet keine Gehörsverletzung, sofern die Argumentation im Protokoll bzw. in dienstlichen Äußerungen der Richter erkennbar geworden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Dezember 1995

Rubrum

BESCHLUSS

vom 18. Juni 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ████, ███████ am ███ █████ █████ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zu der im Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juni 1996 Seite 2 ff. ausgesprochenen Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör bemerkt der Senat, die Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend:

Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters vom 14. März 1996 und der beisitzenden Richter vom 10. März 1996 folgt, dass die Frage „ob der Schuss sich versehentlich gelöst haben kann", in der Hauptverhandlung angesprochen wurde. Insbesondere wurde erwähnt, „dass für die Kammer ein solches Versehen auch technisch nicht vorstellbar sei.“

Das genügte hier.

HagerHarmsNack
SchaferRothfuß