Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung verworfen; formelle und materielle Rügen unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 243/75
Datum
15.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Mordurteil des Landgerichts Braunschweig. Streitpunkte waren u. a. Vereidigung von Schöffen und Zeugen, mögliche Zeugenbeteiligung sowie das Erfordernis eines Blutalkoholgutachtens. Der Senat sieht keine entscheidungserhebliche Verfahrens- oder Rechtsfehler und bestätigt die Schuldfeststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der fehlenden Vereidigung von Schöffen oder Zeugen ist nur begründet, wenn der behauptete Verfahrensmangel durch Tatsachen nachgewiesen oder nicht durch dienstliche Äußerungen widerlegt wird.

2

Ein Verdacht auf Beteiligung eines Zeugen im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO setzt konkrete, belegbare Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Die Hinzuziehung eines Blutalkohol-Sachverständigen ist entbehrlich, wenn dieser sich nur auf subjektive Angaben stützen könnte und die Prüfung der Zuverlässigkeit dieser Angaben dem Tatrichter obliegt.

4

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit kann auf dem situationsgerechten Verhalten der Angeklagten beruhen; ohne substanziierte Anhaltspunkte für das Gegenteil ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht zu beanstanden.

5

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn ein für den Angeklagten belastender Rechtsfehler zutage tritt; sonst bleibt die Revision ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Braunschweig, 18. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Wolfgang ██████ aus ██████, geboren am ███ 1945 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, ███ aus ██,

2. den Arbeiter Udo ██████, dort geboren am ████████ 1943,

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ██████ als Verteidiger des Angeklagten ██ ██,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Braunschweig vom 18. Dezember 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren des Schwurgerichts beanstanden und mit Einzelausführungen die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen, bleiben ohne Erfolg.

Zur Revision des Angeklagten ██████

1. Die Rüge, die Schöffen ████, Bx, ███ und Köhler seien nicht vereidigt worden, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und der Schöffen widerlegt.

2. Die Rüge, dass der Zeuge Hans-Rüdiger ███ von dem Schwurgericht vereidigt wurde, obgleich er nach Meinung des Beschwerdeführers nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt hätte bleiben müssen, greift nicht durch, weil der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.

Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Zeuge Merke den Angeklagten ████ wissentlich begünstigt hat.

Zwar hat der Zeuge es bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18. Juni 1973 unterlassen, den Tathergang zu schildern, obgleich er damals die ihm bekannten Angeklagten als Begleiter des Getöteten benannt hat. Den Verdacht der Begünstigung brauchte das Schwurgericht diesem Sachverhalt aber schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der Zeuge ███ sein Verhalten vom 18. Juni 1973 mit seiner „gewaltigen Angst“ vor dem Angeklagten ███ erklärt und jede Absicht, diesen zu decken, mit Nachdruck bestritten hat.

Zwar würde eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO schon dann vorliegen, wenn der Zeuge Merke sich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB schuldig gemacht hätte. Aber auch in dieser Richtung, auf die der Verteidiger vor der von dem Gericht angeordneten Vereidigung des Zeugen ████ hingewiesen hatte, brauchte das Schwurgericht dem Verhalten des Zeugen einen Verdacht nicht zu entnehmen. Denn der Zeuge hat dem Opfer deshalb nicht geholfen, weil er „vor ███, der sehr gewalttätig ist, Angst gehabt hat“ (UA S. 16). Die Meinung des Schwurgerichts, dem Zeugen sei nach den besonderen Umständen eine Hilfeleistung nicht zuzumuten gewesen, ist frei von Rechtsirrtum.

Die übrigen Formalrügen sind – ebenso wie die Einzelangriffe der Sachrüge – offensichtlich unbegründet.

Zur Revision des Angeklagten ███

1. Die gerügte Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO liegt nicht vor. Ein Blutalkohol-Sachverständiger, dessen Vernehmung hilfsweise beantragt war, hätte sich hier nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf Angaben über die genossene Alkoholmenge stützen können. Die Beurteilung der Richtigkeit dieser Angaben war ohnehin dem Tatrichter vorbehalten. Das Schwurgericht hat im Übrigen seine Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen war, auf deren situationsgerechtes Verhalten gestützt (UA S. 23, 24). Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2. Die Einzelangriffe, die gegen die Anwendung sachlichen Strafrechts erhoben werden, sind offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil gegen beide Angeklagte in vollem Umfange nachgeprüft. Hierbei ist ein die Angeklagten beschwerender Mangel nicht zutage getreten.

SchmidtSarstedtSchuster
FleischmannHorstkotte

Zitiert von (1)