Revision wegen Beweiswürdigungsfehlern bei Körperverletzung mit Todesfolge aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 207/92
- Datum
- 22.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang; tatbeteiligte Personen im Sinne dieses Begriffs dürfen nicht durch Vereidigung entlastet oder belastet werden.
Die Vereidigung (auch Teilvereidigung) eines Zeugen ist unzulässig, wenn gegen ihn wegen des in Untersuchung stehenden geschichtlichen Vorgangs Tatverdacht besteht.
Hat ein Zeuge Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholisierung, muss das Tatgericht konkrete Feststellungen zu Trinkdauer, Menge und möglichen Auswirkungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit treffen; das Unterlassen solcher Feststellungen kann die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft machen.
Kann Alkoholisierung die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinflussen, sind entsprechende Feststellungen zur Alkoholisierung und ihren rechtlichen Folgen erforderlich; das Unterlassen solcher Feststellungen schließt eine fehlerfreie Schuldfähigkeitsprüfung aus.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Meiningen, 17. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/92 vom 22. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren am Rainer ███ ██ 1950, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 17. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Das Tatgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und der später getötete ████████ übernachteten häufiger in der Wohnung ihres Arbeitskollegen ████████. Alle drei sprachen täglich, teilweise bereits in den Morgenstunden beginnend, dem Alkohol zu. Am 5. Oktober 1990 „brachte der Angeklagte zwei Flaschen Kräuterschnaps, Marke ‚Rheintröpfchen‘, ca. 4 Flaschen Wein und 8–10 Dosen Bier durch den Angeklagten und den Zeugen ████████ mit in die Wohnung“. █████████, der schon zuvor angetrunken gewesen war, trank anfangs noch mit, schlief jedoch auf der Couch im Wohnzimmer bald ein. Um 6.45 Uhr des folgenden Morgens vermisste der Angeklagte seine Brieftasche. Er fand sie neben dem noch auf dem Sofa sitzenden █████████ und, nachdem dieser beim Versuch aufzustehen hingefallen und reglos liegengeblieben war, in dessen Hosentasche sein Taschenmesser sowie einen Schlüsselbund. Alle Gegenstände hatte der Angeklagte am Vorabend noch bei sich gehabt. Erbost beschimpfte er ████████ als Dieb „und trat mit dem Fuß mindestens zweimal in den Bauch des am Boden Liegenden und zweimal mit dem Fuß gegen seine Schädelseite. Ob der Angeklagte dabei barfuß oder beschuht war, konnte nicht festgestellt werden. Dabei wurde der Kopf des Geschädigten hin und her geschleudert. Der Zeuge ██████████ forderte den Angeklagten auf aufzuhören, was dieser dann auch tat“. Beide ließen █████████, der in der Folgezeit das Bewusstsein nicht wiedererlangte und einmal von der Couch auf den Boden fiel, liegen, bis Angehörige █████████ am Montag, dem 8. Oktober 1990, den Notarzt verständigten. Im Krankenhaus wurde ein schweres Schädelhirntrauma mit intrakranieller Blutung als Folge einer schweren äußeren Gewalteinwirkung festgestellt. ██████ blieb weiterhin im Koma, bis er am 27. September 1991 an einer (erneut aufgetretenen) Pneumonie verstarb. „Maßgeblich für die Irreversibilität des Zustandes des Geschädigten war, dass er erst drei Tage nach dem schädigenden Ereignis durch einen Arzt behandelt werden konnte“.
II. Der Angeklagte hat bestritten, █████████ getreten zu haben. Er gibt als Ursache für die andauernde Bewusstlosigkeit den massiven Alkoholkonsum und den Sturz an.
Das Tatgericht stützt seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte den am Boden liegenden ████████ wie im Urteil dargelegt getreten hat und eine andere zum Tod führende Gewalteinwirkung nicht stattgefunden hat, maßgeblich auf die Bekundungen ██████████. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, an durchgreifenden Rechtsfehlern.
1. Das Tatgericht hat ████████ zwar insoweit unbeeidet gelassen, als der Verdacht unterlassener Hilfeleistung gegenüber dem durch den Angeklagten Misshandelten besteht. Es hat ihn jedoch, wie in den Urteilsgründen dargelegt, auf seine „Aussage bezüglich des Tretens durch den Angeklagten nach dem Geschädigten“ vereidigt und dem Umstand, dass er „bei seinen Aussagen nach vollzogener Teilvereidigung blieb“, bei der Glaubwürdigkeitsprüfung Gewicht beigemessen. Die Teilvereidigung war indessen bei der hier gegebenen Sachlage unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen besteht gegen den Zeugen ██████ wegen der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, ein Tatverdacht. Für den Begriff der Tat in diesem Sinne ist der verfahrensrechtliche Tatbegriff maßgeblich, der den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist, umfasst (vgl. BVerfGE 23, 191, 202; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., § 60 Rdn. 9). Der geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte sich strafbar machte, besteht darin, dass er auf den am Boden liegenden ████████ eintrat, ihm dadurch Verletzungen zufügte, ihn in hilfloser Lage liegen ließ und dadurch den Tod seines Opfers herbeiführte. Dass der Angeklagte aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (vgl. Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 323c StGB Rdn. 11) nicht auch wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden kann, grenzt diesen Teilbereich seines Handelns nicht aus der Tat als geschichtlichem Vorgang aus. Der Zeuge ████████ war daran tatbeteiligt. Tatbeteiligt ist nicht nur der Teilnehmer i.S.v. §§ 25 ff. StGB, sondern jeder, der bei dem zur Aburteilung stehenden Vorgang in strafbarer Weise in derselben Richtung wie der (Haupt-)Täter mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 4, 368, 370; 5, 68; NStZ 1983, 10, 15), was auch für die unterlassene Hilfeleistung gilt (BGH, Urteil vom 15. Juli 1975 – 5 StR 243/75). Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge ████████ haben durch das gemeinsame Unterlassen von Hilfeleistung den späteren Tod von █████████ verursacht; maßgeblich für die Irreversibilität des Zustandes des Geschädigten war, dass er erst drei Tage nach dem schädigenden Ereignis durch einen Arzt behandelt werden konnte (UA S. 15)“ (vgl. weiter BGH GA 1983, 564 f.).
2. Weiter hat das Tatgericht der Frage, ob die Wahrnehmungsfähigkeit ███████████ durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss beeinträchtigt gewesen sein kann, keine Beachtung geschenkt. Es hat deshalb zum Grad der Alkoholisierung dieses Zeugen keine Feststellungen getroffen. So fehlen ausreichende Angaben selbst in Bezug auf Trinkdauer (Trinkbeginn), Menge des vorhandenen Alkohols (Liter- oder 3/4-Liter-Flaschen Wein, Menge und Alkoholgehalt des Kräuterschnapses) sowie des von █████████ konsumierten Anteils (zu den weiter maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren vgl. BGHSt 34, 29; Salger DRiZ 1989, 174). Je nach Sachlage kann bei ██████████ eine die Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Blutalkoholkonzentration vorgelegen haben. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass sich die Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen ██████████ zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
III. Ebenso wie hinsichtlich ██████████ (vorstehend II 2) hat das Tatgericht jegliche Feststellungen zur Alkoholeinflussnahme des Angeklagten unterlassen. Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsausführungen ist eine seine Schuldfähigkeit ausschließende alkoholische Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen.
Damit war das Urteil aufzuheben.
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