Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 241/58
Datum
08.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Vereidigung eines Zeugen, der zumindest des Mitwirkens an der zur Verhandlung stehenden Unzuchttat verdächtig war. Der BGH entschied, dass § 60 Nr. 3 StPO die Vereidigung in solchen Fällen verbietet und eine nachfolgende Einstellung das Unrecht der Vereidigung nicht heilte. Da das Urteil im Wesentlichen auf den eidlichen Angaben des Zeugen beruhte, hob der BGH auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemäß § 60 Nr. 3 StPO darf ein Zeuge nicht vereidigt werden, wenn gegen ihn der Verdacht besteht, an der zur Untersuchung stehenden Tat beteiligt zu sein.

2

Die Zulässigkeit der Vereidigung bemißt sich nach der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung; ein späteres Einstellen des gegen den Zeugen geführten Verfahrens heilt eine zuvor unzulässige Vereidigung nicht.

3

Ein Verfahrensfehler bei der Vereidigung ist dann ursächlich für die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Gericht dem Zeugen auch wegen seines Eids Glauben geschenkt hat.

4

Beruht eine Verurteilung wesentlich auf den eidlichen Bekundungen eines unzulässig vereidigten Zeugen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 4. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Vertreter Heinz, geboren am ██████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig erschien, mit dem Handelsvertreter Siebert gewerbsmäßig Unzucht getrieben (§ 175a Nr. 4 StGB) und durch eine neue selbständige Handlung (§ 74 StGB) an Siebert eine räuberische Erpressung begangen zu haben (§§ 253, 255 StGB).

Die Strafkammer hat Siebert als Zeugen vernommen und vereidigt. Vor den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers hat sie das Verfahren wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit einem Manne durch Beschluß vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten beruht laut den Urteilsgründen (UA S. 11) im Wesentlichen auf den eidlichen Bekundungen des Zeugen ███████. Diese beziehen sich nicht nur auf den Hergang der räuberischen Erpressung, sondern auch auf die Einzelheiten der unmittelbar vorangegangenen Unzuchtshandlungen. Beide Vorgänge hatte der Angeklagte anders dargestellt (UA S. 10, 11). Die Strafkammer glaubt jedoch nicht ihm, sondern dem Zeugen (UA S. 11–14).

Wie die Revision mit Recht geltend macht, durfte der Zeuge █████████ nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden. Denn er war mindestens verdächtig, an der gleichgeschlechtlichen Unzucht teilgenommen zu haben. Im Urteil stellt die Strafkammer eine solche Beteiligung sogar auf Grund seiner eigenen Aussage fest. Diese Tat, die dem Angeklagten als Verbrechen nach § 175a Nr. 4 StGB vorgeworfen wurde, war noch Gegenstand der Untersuchung, als der Zeuge vernommen und vereidigt wurde.

Der Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO wurde nicht dadurch beseitigt, daß die Strafkammer das Verfahren wegen dieses Punktes im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung einstellte. Selbst wenn sie sich erst nach dieser Maßnahme über die Vereidigung des Zeugen schlüssig gemacht hätte, hätte sie dabei die Lage des Verfahrens zugrunde legen müssen, die zur Zeit der Vernehmung bestanden hatte (BGHSt 10, 358, 365).

Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Dazu genügt es, wenn die Strafkammer der Darstellung des Zeugen über den Hergang der räuberischen Erpressung unter anderem deshalb vertraut hat, weil er geschworen hatte. Diese Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen.

Das Urteil ist daher auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt

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