Revision gegen Verurteilung wegen Meineids u.a.: Geschäftsverteilung mit Hilfsrichter zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 235/68
- Datum
- 10.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr ist nach § 63 Abs. 2 GVG auch dann zulässig, wenn sie durch die Zuteilung eines Hilfsrichters veranlasst ist; die Zuteilung eines Hilfsrichters stellt einen „Richterwechsel“ dar.
Bei der Entscheidung, welcher Kammer ein beigeordneter Hilfsrichter zugeteilt wird, ist das Präsidium nicht darauf beschränkt, ihn in derjenigen Kammer einzusetzen, deren Belastung oder Personalausfall Anlass zur Beiordnung gegeben hat.
Soweit das Präsidium im Rahmen des § 63 Abs. 2 GVG entscheidet, was zur sachgerechten Besetzung der Kammern „erforderlich“ ist, unterliegt diese Ermessensentscheidung grundsätzlich keiner revisionsgerichtlichen Nachprüfung.
Die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 274 StPO erstreckt sich nur auf vorgeschriebene Förmlichkeiten; aus dem Vermerk, die „Anklageschrift“ sei verlesen worden, ist unwiderlegbar lediglich die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 StPO) bewiesen.
Ein Protokollverstoß gegen § 64 StPO über den Grund der Nichtvereidigung eines Zeugen führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Zeuge nach § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter nicht zu vereidigen ist und auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Protokollmangel beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 23. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl B. aus ███, ███ Ikrs. ███, geboren am ██ 1930 in ██ ████, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Dr. █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, beim █████████████████ ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Oktober 1967 wird verworfen, jedoch werden im Urteilssatz die Worte „die in Wegfall kommt“ gestrichen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in drei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Hinbeziehung einer bereits rechtskräftigen Strafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm die Ausübung des ambulanten Gewerbes in der Elektrobranche auf drei Jahre untersagt; es hat ausgesprochen, dass er dauernd eidesunfähig ist.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und allgemein des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt zunächst, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil Gerichtsassessor ███ und nicht Landgerichtsrat █████ als Beisitzer mitgewirkt habe. Zwar sei durch den Präsidialbeschluss vom 12. Juni 1967 angeordnet worden, dass Landgerichtsrat █████ aus der 1. großen Strafkammer ausscheide, während Gerichtsassessor ███ dieser Strafkammer zugeteilt worden sei. Dieser Beschluss sei jedoch gesetzeswidrig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entspricht die durch den Beschluss des Präsidiums vom 12. Juni 1967 getroffene Anordnung dem Gesetz. Insbesondere widerspricht sie nicht dem § 63 Abs. 2 GVG.
Nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung für das Jahr 1967 waren Mitglieder der 1. großen Strafkammer die Landgerichtsräte █████ und A. C. Durch Beschluss des Präsidiums vom 31. März 1967 wurde wegen Erkrankung des Vorsitzenden dieser Strafkammer, des Landgerichtsdirektors ████, bis zu dessen Dienstantritt, längstens für die Dauer der Abordnung des Amtsgerichtsrats █████ an das Landgericht Passau, dieser Richter als weiteres Mitglied der 1. großen Strafkammer zugeteilt. Diese Anordnung wurde durch das Präsidium aufgehoben, als am 12. Juni 1967 Landgerichtsdirektor █████ seinen Dienst wieder antrat und die Abordnung des Amtsgerichtsrats B. aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde aus Anlass des Dienstantritts des Gerichtsassessors L. dieser der 1. und 2. Strafkammer als Mitglied zugeteilt, während Landgerichtsrat █████ aus den Strafkammern ausschied und der 1. Zivilkammer als ständiges Mitglied zugeteilt wurde.
Diese Änderung der Geschäftsverteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Geschäftsverteilung kann im Lauf des Geschäftsjahres dann geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird (§ 63 Abs. 2 GVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt der „Wechsel einzelner Mitglieder“ nicht voraus, dass es sich dabei um planmäßige Mitglieder des Gerichts handelt. Auch die Zuteilung eines Hilfsrichters ist ein Richterwechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (so beiläufig BGHSt 13, 53, 56; ferner BGH, Urteil vom 8. Juli 1958 – 5 StR 241/58; RGSt 20, 385, 387). Der von Kleinknecht (in Schwarz-Kleinknecht, StPO, Anm. 6 B zu § 63 GVG) vertretenen, nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht, auf die sich die Revision bezieht, kann nicht beigetreten werden. In der Rechtsprechung wird sie, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Auch der Entscheidung BGHSt 13, 262 ist nichts zu entnehmen, was für jene Ansicht sprechen könnte.
Wird dem Gericht ein Hilfsrichter beigeordnet (§ 70 Abs. 2 GVG), so hat das Präsidium über seine Verwendung zu befinden (BGHSt 12, 159, 161; RGSt 37, 301). Bei seiner Entscheidung, welcher Kammer der Hilfsrichter zugeteilt werden soll, kann das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die auch sonst bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern (s. § 63 Abs. 1 GVG) von Bedeutung sein können. Es wird etwa die besondere Eignung des Hilfsrichters für ein Rechtsgebiet oder die Erfordernisse seiner weiteren Ausbildung besonders in Betracht ziehen (vgl. BGHSt 14, 321, 328). Keinesfalls ist das Präsidium gehalten, einen beigeordneten Gerichtsassessor gerade in der Kammer einzusetzen, deren Geschäfts- oder Personallage etwa wegen zeitweiligen Ausfalls eines Richters oder wegen außergewöhnlichen Geschäftsanfalls Anlass zu seiner Beiordnung gegeben hat. Andernfalls würde der Justizverwaltung ein Einfluss auf die Besetzung einer Kammer eingeräumt werden, der ihr nicht zusteht (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 13, 53, 56).
Wird hiernach der Hilfsrichter einer bestimmten Kammer zugeteilt, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, ein bisheriges Mitglied dieser Kammer zum ständigen Mitglied einer anderen Kammer zu bestimmen, weil diese einen weiteren Richter benötigt. Was in dieser Hinsicht „erforderlich“ ist, hat allein das Präsidium des Landgerichts zu entscheiden und unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Denn es handelt sich hierbei vielfach um Ermessensfragen, und es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidiums zu setzen.
Es kann hiernach █████████████ bleiben, ob die Bestimmung des Landgerichtsrats ██████ zum Mitglied der 1. Zivilkammer auch schon deshalb gerechtfertigt war, weil Landgerichtsrat Dr. L., der nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1967 ständiges Mitglied dieser Kammer war, seit Monaten an das Justizministerium abgeordnet und damit im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG dauernd verhindert war. Jedenfalls durfte das Präsidium den neu eingetretenen Gerichtsassessor L. der 1. Strafkammer zuteilen. Auch die weitere Änderung der Geschäftsverteilung durch Beschluss des Präsidiums vom 12. Juni 1967 war durch den Richterwechsel veranlasst und hielt sich im Rahmen des § 63 Abs. 2 GVG. Daraus ergibt sich von selbst, dass auch Art. 101 GG nicht dadurch verletzt worden sein kann, dass Landgerichtsrat ████████ der 1. Zivilkammer und Gerichtsassessor █████ der 1. großen Strafkammer zugeteilt wurde.
2. Die Revision beanstandet ferner, dass der Staatsanwalt die gesamte Anklageschrift – nicht nur den Anklagesatz – verlesen habe. Auch diese Rüge geht fehl. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll (S. 1105 d. A.), dass der Staatsanwalt die Anklageschrift vom 16. Februar 1967 verlesen habe. Die Beweiskraft des Protokolls betrifft jedoch nur die „vorgeschriebenen Förmlichkeiten“ (§ 274 StPO). Hiernach ist für den vorliegenden Fall unwiderlegbar nur bewiesen, dass der Anklagesatz verlesen wurde, der einen Teil der Anklageschrift bildet; denn nur seine Verlesung ist vorgeschrieben (§ 243 Abs. 3 StPO). Dass auch das „wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ mit verlesen wurde, könnte zwar dem Protokollvermerk entnommen werden. Die dahingehende Behauptung der Revision ist aber widerlegt durch die Erklärungen des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanwalts und der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen für den Bestand des Urteils haben konnte.
3. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht, dass der Zeuge Walter ██████ vereidigt wurde. Es ist also davon auszugehen, dass er nicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). Die Revision rügt, dass eine Entscheidung über seine Nichtvereidigung „fehle“ und bezeichnet deshalb den § 59 StPO als verletzt. Das ist nicht der Fall. Der Zeuge Walter ██████ brauchte nicht vereidigt zu werden, weil er Verletzter war (§ 61 Nr. 2 StPO). Die Rüge läuft aber offensichtlich auch darauf hinaus, dass für die Nichtvereidigung kein Grund angegeben worden sei. Für diese Beanstandung kann sich die Revision auf das Sitzungsprotokoll berufen, das entgegen § 64 StPO über den Grund der Nichtvereidigung des Zeugen Walter █████ keinen Aufschluss gibt.
Auf dem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass die zahlreichen Zeugen, die durch die Straftaten des Angeklagten geschädigt wurden, durchweg als Verletzte unvereidigt geblieben sind. Auch die als Zeugen vernommenen Eltern des geschädigten ████████████ als Angehörige eines Verletzten unvereidigt (vgl. Sitzungsprotokoll S. 1132, 1133 d. A.). Als diese gemeinsam mit Walter ████ ███ im „allseitigen Einvernehmen“ entlassen wurden, konnte es daher für den Verteidiger keinen Zweifel geben, dass auch Walter ██ als Verletzter unvereidigt bleiben sollte. Die Verteidigung hat auch keine Anträge zur Vereidigung dieses Zeugen gestellt.
4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO hinsichtlich des Beweisantrags auf Vernehmung des Franz █████ als Zeugen ist in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden.
5. § 226 StPO ist nicht verletzt worden. Ihre Behauptung, der Staatsanwalt sei bei der Urteilsverkündung nicht anwesend gewesen, will die Revision offenbar auf den Vermerk im Sitzungsprotokoll (S. 1157 d. A.) stützen, dass sich nach der Unterbrechung der Verhandlung nach den Schlussanträgen „eingefunden hatten das Gericht in voraufgeführter Besetzung, der Angeklagte mit seinem Verteidiger“. Der Staatsanwalt ist hier allerdings nicht aufgeführt.
Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass der Staatsanwalt bei der Urteilsverkündung nicht zugegen war, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Sitzungsprotokoll auch für die Anwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung allein Beweis erbringt (für die Anwesenheit der Richter s. RGSt 53, 233). Denn das würde nur gelten, wenn das Sitzungsprotokoll insoweit sonst widerspruchsfrei und lückenlos wäre (BGHSt 17, 220, 222 mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht der Fall.
Die Strafkammer hat an fünf Tagen verhandelt. Die Verhandlung wurde also öfters unterbrochen. Das Protokoll führt in allen diesen Fällen nur an, dass sich zur Fortsetzung der Verhandlung das Gericht in der voraufgeführten Besetzung und der Angeklagte mit seinem Verteidiger eingefunden hätten. Der Staatsanwalt wird nicht mehr aufgeführt, obwohl sich aus dem sonstigen Inhalt des Protokolls ergibt, dass er zugegen gewesen sein muss, da er Anträge gestellt und Fragen an die Zeugen gerichtet hat. Wenn man hiernach das Protokoll nicht überhaupt dahin auslegt, dass der am Anfang aufgeführte Staatsanwalt während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung zugegen war, so muss es hinsichtlich der Anwesenheit oder Nichtanwesenheit des Staatsanwalts als widersprüchlich angesehen werden, sodass die Niederschrift keinen unwiderlegbaren Beweis erbringt. Überdies entfällt die Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt auch deswegen, weil der Strafkammervorsitzende, der das Protokoll mitunterzeichnet hat, insoweit seine Unrichtigkeit bezeugt hat (BGHSt 4, 364). Der Senat hat aus den dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts und der an der Verhandlung beteiligten Richter die Überzeugung gewonnen, dass der Staatsanwalt auch bei der Urteilsverkündung zugegen war.
II. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg
Die drei Verbrechen des Meineids
1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten sind zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Denn einerseits stellt das Landgericht fest, dass er die von ihm nicht angegebenen Bankkonten bewusst verschwiegen habe. Damit wird unbedingter Vorsatz angenommen. Andererseits werden aber Wendungen gebraucht, die auf die Annahme eines „zumindest“ bedingten Vorsatzes hinauslaufen. Diese Unstimmigkeit ist hier aber weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch von Bedeutung.
2. Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Unterschlagung verurteilt worden ist, lässt der Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dass die Strafkammer in sehr weitgehendem Umfang Fortsetzungzusammenhang zwischen allen Betrugstaten angenommen hat, beschwert ihn nicht. Ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, dass die Geschädigten, die auf Veranlassung des Angeklagten einen Finanzierungsvertrag unterschrieben haben, diesen nach § 123 Abs. 2 BGB gegenüber dem Finanzierungsinstitut nicht anfechten konnten, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu BGHZ 47, 224). Denn für den Tatbestand des Betrugs ist es unerheblich, ob das infolge der Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäft anfechtbar ist (RGSt 48, 188, 186).
Beim Strafausspruch ist ebenfalls kein Rechtsirrtum ersichtlich. Die Aussprüche über dauernde Eidesunfähigkeit, Ehrverlust und Berufsverbot entsprechen dem Gesetz.
Die Revision ist daher zu verwerfen. Wegen der Streichung der Worte „die in Wegfall kommt“ vgl. BGHSt 12, 99.
| Vischer | Seibert | Pfeiffer | |||
| Hübner | Pikart |