Treffer
BGH Beschluss

Revision und Nebenklage nach Tod: Revision der Nebenklägerin hinfällig, Revision des Angekl. verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 240/96
Datum
22.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigte seinen Beschluss vom 19.6.1996 und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Die Revision der zwischenzeitlich verstorbenen Nebenklägerin erklärte der Senat gemäß §402 StPO für hinfällig. Die Antragstellung der Tochter als mögliche Fortführerin der Nebenklage wurde geprüft; selbst bei Fortführung wäre die Revision unbegründet gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers wird mit dessen Tod gemäß §402 StPO hinfällig und bedarf grundsätzlich keiner gesonderten Entscheidung über ihr Fortbestehen.

2

Die Nebenklagebefugnis eines Angehörigen nach §395 Abs. 1 Nr. 1 StPO entsteht erst mit dem Tod des Verletzten; hat die Staatsanwaltschaft die Anfechtungsfrist bereits verpasst, kann der Angehörige keine eigene Revision mehr einlegen.

3

Führt ein Angehöriger die Nebenklage fort, so berührt dies nicht die materielle Prüfung des bereits begründeten Rechtsmittels; ist die Revision nach §349 Abs. 2 StPO unbegründet, ist sie zu verwerfen.

4

Bei Einwendungen Dritter nach Tod des Nebenklägers ist eine umfassende Sichtung nach §33a StPO geboten; ergibt diese Prüfung keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung, bleibt die vorinstanzliche Entscheidung bestehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 1996 in der Strafsache gegen George █, geboren am ██ 1960 in ██ (Ghana),

Nebenklägerin zu 1: Agnes ███, verstorben am [REDACTED] 1996,

Nebenklägerin zu 2: Ingrid ████

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 1996

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1996 wird aufrechterhalten.

Gründe

I. Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an der Nebenklägerin zu 1, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Nebenklägerin zu 1 in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Nebenklägerin zu 1 ist nach Anbringung des Revisionsantrags und seiner Begründung, jedoch noch vor Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof, an den Folgen der Tat verstorben. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. Juni 1996 die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in den Gründen ausgesprochen:

"Die Revision der Nebenklägerin zu 1 ist gemäß § 402 StPO mit ihrem Tod hinfällig geworden (RGSt 42, 60, 62; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 402 Rdn. 3; Pelchen in KK 3. Aufl. § 402 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 5), so dass es eines Ausspruchs über das Schicksal dieses Rechtsmittels nicht bedarf."

Dabei hat der Senat folgende Vorgänge nicht berücksichtigt: Während des Laufs des Revisionsverfahrens meldete sich nach dem Tod der Nebenklägerin zu 1 deren Tochter, die Nebenklägerin zu 2, mit einem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten, der an die Staatsanwaltschaft Hannover gerichtet war. Die Nebenklägerin zu 2 erklärte darin, sie möchte nach dem Tod ihrer Mutter "die Nebenklage fortführen", und beantragte, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Durch Beschluss vom 25. April 1996 hat das Landgericht die Nebenklägerin zu 2 "als Nebenklägerin zugelassen". Danach hat die Nebenklägerin zu 2 bis zum 19. Juni 1996, an dem der Senat durch Beschluss über die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin zu 1 entschieden hat, keine Erklärung abgegeben. Nunmehr beantragt die Nebenklägerin zu 2, "in der Sache über die Revision der Tochter der Verstorbenen zu entscheiden", hilfsweise, den Antrag als Gegenvorstellung anzusehen, und schließlich, "eine ergänzende Entscheidung hinsichtlich der Revision der Nebenklage der Tochter" zu treffen.

II. Der Senat hat daraufhin gemäß § 33a StPO die Sache erneut geprüft, und zwar – eingedenk der weittragenden Wirkung der Vorschrift des § 300 StPO – unter allen Gesichtspunkten, die dem Begehren der Nebenklägerin zu 2 womöglich günstig sein können. Diese Prüfung führt jedoch nicht zu einer von dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 1996 abweichenden Beurteilung.

1. Eine Revision im eigenen Namen hat die Nebenklägerin zu 2 nicht eingelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Frist zur Einlegung einer Revision im eigenen Namen kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Nebenklägerin zu 2 eine solche Frist nicht versäumt hat: Ihre Nebenklagebefugnis entstand gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO erst mit dem Tod der Nebenklägerin zu 1, als die Frist zur Urteilsanfechtung durch die Staatsanwaltschaft bereits abgelaufen war (§ 399 Abs. 2 StPO).

2. In Betracht kommt allein eine Fortführung der Nebenklage der Nebenklägerin zu 1 durch die Nebenklägerin zu 2 und damit eine Fortführung der von der Nebenklägerin zu 1 eingelegten und begründeten Revision. Es ist streitig, ob die Angehörigen eines verstorbenen Nebenklägers dessen Nebenklage und damit ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel fortführen können (bejahend zum Recht vor dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 – BGBl. I 2496 –: OLG Zweibrücken NStZ 1986, 207; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 402 Rdn. 3 ff.; Ellscheid NStZ 1970, 1467; Gerauer NJW 1986, 3126; bejahend zum Recht nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes: Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 62 D IV; verneinend: OLG Stuttgart NStZ 1970, 822; OLG Bamberg NStE Nr. 4 zu § 395 StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 4; Pelchen in KK 3. Aufl. § 402 Rdn. 4; Pfeiffer/Fischer § 402 Rdn. 2; vgl. auch OLG Nürnberg NStZ 1978, 1017; OLG Düsseldorf MDR 1986, 76).

Der Senat braucht diesen Streit nicht zu entscheiden, auch nicht für den hier vorliegenden Sonderfall, dass die Nebenklägerin zu 1 an den Folgen der Tat verstorben ist. Die Revision der Nebenklägerin zu 1, mag das Rechtsmittel in zulässiger Weise von der Nebenklägerin zu 2 fortgeführt worden sein, ist jedenfalls erfolglos, nämlich – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 1996 – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf

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