Vorlagefrage zu § 164 StGB: Keine Strafbarkeit bei möglicher Tatbegehung des Beschuldigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 240/86
- Datum
- 01.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Beschuldigte nicht (objektiv) die ihm zur Last gelegte rechtswidrige Tat begangen hat; besteht zumindest die Möglichkeit seiner Tatbegehung, ist § 164 Abs.1 nicht erfüllt.
Wider besseres Wissen erfordert die Kenntnis der Unrichtigkeit der Verdächtigungsbehauptung; die bloße Falschheit vorgebrachter Beweismittel begründet § 164 Abs.1 nur, wenn die zugrundeliegende Verdächtigung objektiv unzutreffend ist.
Eine ausdehnende Auslegung des § 164 Abs.1, die auch Fälle erfasst, in denen der Beschuldigte möglicherweise schuldig ist, ist zu vermeiden, weil sie die Wahrheitsfindung im Strafverfahren beeinträchtigt und Korrekturanreize (z. B. nach § 158 StGB) schwächen würde.
Für die Prüfung der inneren Tatseite kommt es auf die Tatsachenlage hinsichtlich der tatsächlichen Begehung der behaupteten Tat an; die subjektive Überzeugung des Anzeigenden allein begründet keine Strafbarkeit nach § 164 Abs.1, wenn objektive Anhaltspunkte die Möglichkeit der Tat nicht ausschließen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Norbert geboren am ████ ██ in ███████████ wegen falscher Verdächtigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. September 1987 nach § 121 Abs. 2 GVG
Tenor
Wer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.
Gründe
I. Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) verurteilt. Der Angeklagte war Detektiv in einem Laden. Er hat in einer schriftlichen Strafanzeige erklärt, er habe beobachtet, dass die Jugendliche Britta ███████ ein Preisschild ausgetauscht habe. Bei einer anschließenden polizeilichen Vernehmung hat er u.a. ausgesagt: „Ich sah, dass das Mädchen vom Karton den aufgeklebten Preis entfernte. Ich sah, dass das Mädchen dann vom Spirituosenregal ein Preisschild (Aufkleber) abmachte, welches dort auf einer Kante klebte. Diesen Preisaufkleber klebte sie auf den Karton, (UA S. 7). Ob Britta ███████ tatsächlich Preisschilder ausgetauscht hat, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen (UA S. 6). Der „subjektive Eindruck“ des Angeklagten, Britta ██████ habe Preisschilder ausgetauscht, beruhte auf einer Schlussfolgerung; nähere Beobachtungen hatte der Angeklagte nicht machen können, weil ihm das Mädchen den Rücken zuwandte (UA S. 6). Der Angeklagte wusste, dass er die der Polizei mitgeteilten Beobachtungen über den Austausch der Etiketten tatsächlich nicht gemacht hatte; ihm ist aber nicht zu widerlegen, dass er bei seinen Erklärungen „die von ihm geschilderte Überzeugung bezüglich einer von ... Britta F ██ begangenen Straftat gehabt hat“ (UA S. 8).
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Daran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 1951 Ss 194/51, abgedruckt in NJW 1952, 117, 118, gehindert. Ihm liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass der äußere Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nur erfüllt sei, wenn „der Verdächtigte die inkriminierte Handlung nicht begangen hat“; es genüge nicht, dass sie nicht nachweisbar sei oder dass die Anzeige unrichtige Angaben über Beweismittel enthalte; demgemäß setze der innere Tatbestand das Wissen voraus, dass der Verdächtigte die Handlung nicht begangen hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ist der Auffassung, dass es bei einer Verwerfung der Revision von dieser Entscheidung abweichen würde. Nach seiner Auffassung kommt es im Hinblick auf die äußere Tatseite nur darauf an, „ob die von dem Täter behaupteten Tatsachen, die den Verdacht ergeben sollen, der Wirklichkeit entsprechen, nicht jedoch darauf, ob der Verdacht berechtigt und der erhobene Vorwurf selbst richtig oder unrichtig ist“; demnach genügt es nach Ansicht dieses Oberlandesgerichts für die innere Tatseite, „dass der Täter die Unrichtigkeit der Verdachtstatsachen kennt“.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Fragen vorgelegt:
1. Liegt eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB nur dann vor, wenn der Verdächtigte objektiv die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung nicht begangen hat?
2. Handelt ein Täter wider besseres Wissen im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB, wenn er bewusst unrichtige Verdachtsgründe gegen jemanden vorbringt, von dessen Schuld er überzeugt ist?
II. Die Vorlage ist zulässig. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichtes und die Rechtsansicht, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 1951 (Ss 194/51; abgedruckt in NJW 1952, 117) zugrunde liegt, unterscheiden sich in entscheidungserheblicher Weise: Das vorlegende Gericht will den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB auf einen Fall anwenden, in dem der Angeklagte ein falsches Beweismittel für die rechtswidrige Tat eines anderen vorgebracht hat, die dieser (nicht ausschließbar) wirklich begangen hatte; das Oberlandesgericht Köln hält die Strafvorschrift des § 164 StGB in einem solchen Fall für unanwendbar. Der Bundesgerichtshof hat noch keine Entscheidung getroffen, die auf einer Stellungnahme zu dieser zwischen den Oberlandesgerichten streitigen Frage beruht.
III. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln. Er bejaht deshalb die erste der beiden Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Hamburg; die zweite Vorlagefrage ist von der ersten abhängig und bedarf keiner selbständigen Beantwortung.
Der Straftatbestand des § 164 StGB richtet sich gegen Angaben, mit denen wahrheitswidrig der Eindruck hervorgerufen wird, der Verdächtigte habe eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen oder seine Dienstpflicht verletzt. Diese Zielsetzung kam in der ursprünglichen Fassung des § 164 Abs. 1 StGB besonders klar zum Ausdruck: Mit Strafe bedroht war, wer „eine Anzeige macht, durch welche er jemand wider besseres Wissen der Begehung einer strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigt“; strafbar war also, wer einen anderen, der keiner strafbaren Handlung oder Amtspflichtverletzung schuldig ist, einer solchen Tat beschuldigt. Das Reichsgericht hat frühzeitig die Auffassung geäußert, dass unwahre Angaben über Vorgänge, die zwar „eine erhebliche Beweisanzeige“ bilden, aber nicht den Tatbestand der angezeigten Straftat betreffen, keine Strafbarkeit nach § 164 StGB begründen (RGSt 16, 37, 38); es hat eine Auslegung, nach der § 164 StGB auch auf Fälle zutreffen soll, in denen der andere die ihm vom Angeklagten zur Last gelegte Tat wirklich begangen hat, „offenbar unstatthaft“ bezeichnet (RGSt 16, 37, 39). Die Neufassung des § 164 StGB durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), die das Tatbestandsmerkmal der Verdächtigung einführte, dehnte in diesem Punkt die Strafbarkeit nicht aus (vgl. Schäfer/von Dohnanyi, Die Strafgesetzgebung der Jahre 1931 - 1935, Nachtrag zur 18. Aufl. des Kommentars von Frank, 1936, S. 33).
In der Folgezeit hat das Reichsgericht noch mehrfach die Ansicht vertreten, wegen falscher Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB n.F. könne nicht bestraft werden, wer eine Anschuldigung, an deren Richtigkeit er glaubt, durch unzutreffende Beweisanzeichen oder Beweismittel zu belegen versucht, selbst wenn er insoweit mit unbedingtem Vorsatz handelt (JW 1935, 864; 1938 Nr. 1568; DR 1942, HRR 1935, 1141).
In gleichem Sinne hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem unveröffentlichten Urteil vom 24. November 1953 (1 StR 601/53) geäußert, in dem es allerdings für die Entscheidung nicht auf diese Erwägung ankam.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Im Schrifttum ist wiederholt vorgebracht worden, es komme nicht auf die Unwahrheit der Beschuldigung, d.h. auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung an, sondern auf die Unwahrheit der vorgebrachten Verdachtstatsachen (Schönke/Schröder/Lenckner 22. Aufl., § 164 Rdn. 16; LK-Herdegen, 10. Aufl., § 164 Rdn. 10; SK-Rudolphi § 164 Rdn. 16, 17; Lackner, 17. Aufl., § 164 Rdn. 4; Geilen Jura 1984, 300, 302; Langer GA 1987, 289, Anm. 302; aA Schilling GA 1984, 369).
Der Senat folgt dieser Auslegung nicht. Sie wird nicht durch den Gesetzeswortlaut nahegelegt, denn das Gesetz hebt nicht auf die Verdächtigung als solche, sondern darauf ab, dass ein anderer einer rechtswidrigen Tat (oder einer Dienstpflichtverletzung) verdächtigt wird. Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden schon bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten zur Ermittlung verpflichtet sind (§ 152 Abs. 2 StPO), spricht entgegen LK-Herdegen (aaO) nicht dafür, dass die Mitteilung unrichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung den Tatbestand des § 164 StGB erfüllt. Ebensowenig führt die Erwägung, dass die bloße Mitteilung falscher Beweismittel als üble Nachrede (§ 186 StGB) strafbar sein kann (Schönke/Schröder/ Lenckner und LK-Herdegen aaO), zu einer gleichartigen Auslegung des Tatbestandes der falschen Verdächtigung.
Aus der Fassung des § 164 Abs. 2 StGB kann nichts für die im Schrifttum vorgeschlagene Auslegung des § 164 Abs. 1 StGB hergeleitet werden; § 164 Abs. 2 StGB betrifft den hier in Rede stehenden Fall nicht (RG JW 1935, 864).
Der Einwand, ohne die im Schrifttum vorgeschlagene Ausweitung des Tatbestandes komme „ein noch so geringer Zweifel an der Unschuld des Denunzierten dem Denunzianten (LK-Herdegen aaO Rdn. 9) zugute“, rechtfertigt die ausdehnende Auslegung des § 164 StGB ebenfalls nicht; dass der Richter vom Gegenteil der Angaben des Denunzianten überzeugt sein muss, gilt in jedem Fall.
Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts würde zu einer in den Folgen kaum absehbaren Ausdehnung der Strafbarkeit führen. Eine ausdehnende Auslegung des § 164 StGB könnte auch die Wahrheitsfindung im Strafverfahren erschweren, weil die Begünstigung nach § 158 StGB keinen genügenden Anreiz mehr bieten würde, falsche Angaben zu berichtigen.
IV. Der Senat überlässt dem vorlegenden Oberlandesgericht die abschließende Entscheidung in der Sache. Er beantwortet die Vorlegungsfrage wie folgt:
Wer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.
V. Die Entscheidung entspricht in der Sache dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |