Aufhebung wegen nicht beeidigtem Schöffen; Prüfung falscher Anschuldigung (§164 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 601/53
- Datum
- 18.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Schöffe zur Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig beeidigt, ist die Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt; eine hierauf gestützte Verurteilung ist aufzuheben (§ 51 GVG a.F.; § 338 Nr. 1 StPO).
Der Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen die Unwahrheit einer konkreten Beschuldigung behauptet; die Angabe eines falschen Beweismittels für eine Tat, deren Begehung der Täter hingegen für möglich oder wahrscheinlich hält, erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Kommt die Tatbegehung einer falschen Anschuldigung nicht mit Wissen, sondern nur mit bedingtem Vorsatz oder leichter Fahrlässigkeit in Betracht, ist auf die einschlägigen Regelungen des § 164 Abs. 5 StGB abzustellen und entsprechend zu prüfen.
Bei Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung müssen Tatrichter die konkrete Schuldform (z. B. Abs. 1 oder Abs. 5) und die zur Begründung der Schuldfähigkeit erforderlichen Feststellungen im Urteil deutlich zum Ausdruck bringen; sind die Feststellungen unzureichend, ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Landwirt Max ███ aus █, geboren am ██ █████ in ██████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hodrchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Max ████ wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 13. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Verfahrensrüge
Da der Schöffe ███ zur Zeit der Hauptverhandlung im Geschäftsjahr 1952 noch nicht beeidigt worden war, ist die erkennende Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GVG in der bis zum 30. 9. 1953 geltenden Fassung; BGHSt 3, 175; 4, 158).
Dass seit dem 1. Oktober 1953 die Beeidigung eines Schöffen für die Dauer der zweijährigen Wahlperiode gilt (Art. 3 Nr. 2 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. 8. 1953), ändert hieran nichts (Urt. des Senats vom 13. 10. 1953, 1 StR 359/53).
Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge muss daher zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es gegen den Beschwerdeführer ergangen ist.
Sachrüge
1.) Die Verurteilung des Angeklagten Max ██ wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht beachtlich. Die Strafe nach § 49a Abs. 1 Satz 2 StGB (in der bis zum 30. 9. 1953 geltenden Fassung) zu mildern, war sich das Landgericht ersichtlich bewusst; denn es hat von dieser Vorschrift zugunsten der Mitangeklagten Walburga ausdrücklich Gebrauch gemacht.
2.) Sachlichrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen wissentlich falscher Anschuldigung.
Erna hatte in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes gegen den Angeklagten als Zeugin ausgesagt und beschworen, sie habe in der Empfängniszeit nur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt. In seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Augsburg vom 21. April 1952 bezichtigte der Angeklagte die ██ des Meineids; als Zeugen dafür benannte er den Alois ███████. Das war nach der Ansicht des Landgerichts dahin zu verstehen, dass auch ████████ in der Empfängniszeit der ██ beigewohnt habe.
Dem Angeklagten war bekannt, dass dies nicht zutraf; andererseits war er, wie das Landgericht unterstellt, der Meinung, die ██ habe während der Empfängniszeit, wenn auch nicht mit █████████, so doch mit irgendeinem dritten Mann geschlechtlich verkehrt. Unter diesen Umständen ergibt das Urteil nicht, dass der Angeklagte die ███ wider besseres Wissen des Meineids verdächtigt habe; er hat vielmehr nur ein falsches Beweismittel für eine strafbare Handlung angegeben, von der er unwiderlegbar annahm, dass die ███ sie begangen hatte. Ein solches Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand einer wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB (vgl. RGSt 28, 390; RGSt 39, 58). Das Urteil ist daher insoweit auch auf die Sachbeschwerde aufzuheben.
In der neuen Verhandlung wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte einer mit bedingtem Vorsatz oder leichtfertig begangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat. Hält der Tatrichter wiederum die Merkmale des § 164 Abs. 1 StGB für gegeben, so wird er sich darüber auszusprechen haben, ob die Voraussetzungen des Abs. 3 dieser Vorschrift erfüllt sind. Deutliche Feststellungen sind gegebenenfalls darüber erforderlich, ob sich der Angeklagte des vom Landgericht angenommenen Sinnes seines Schreibens bewusst war.
Bei einer Verurteilung aus § 164 StGB ist die Schuldform (Abs. 1, Abs. 5) im erkennenden Teil des Urteils zum Ausdruck zu bringen.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Schalscha | |||
| Dr. Hodrchner | Heimann-Trosien |