Revision verworfen: Auslegung des §20a Abs.3 StGB zur Anrechnung von Haftzeiten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 240/63
- Datum
- 09.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 20a Abs. 3 StGB schließt von der für die Fristbildung maßgeblichen Fünfjahresfrist solche Zeiträume aus, in denen der Täter keine Gelegenheit hatte, sich in Freiheit zu bewähren.
Zeiten der Untersuchungshaft und der späteren Strafhaft sind grundsätzlich nicht in die fünfjährige Frist des § 20a Abs. 3 StGB einzurechnen, auch wenn zwischenzeitlich ein Wiederaufnahmeverfahren angeordnet worden ist.
Eine Ausnahme von der Nichtanrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Freiheitsentziehung auf einer reinen Willkürmaßnahme beruht (vgl. BGHSt 7, 160).
Die Anordnung der Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aussetzung des laufenden Verfahrens; das Gericht braucht das Verfahren nicht bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Leonhardt S ███ aus ████, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ██ ███████
wegen schweren Diebstahls und Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1963 wird verworfen.
Gründe
Die nach dem 10. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Angriffe des Angeklagten ████████ gegen den Schuldspruch sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise gegen die Feststellungen richten, offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe den § 20a Abs. 3 StGB falsch angewandt.
Der Angeklagte hatte sich bis zum 15. September 1954 in Sicherungsverwahrung befunden. Die jetzt abgeurteilten Taten hat er erst im Jahre 1962 begangen. Inzwischen war er aber vom 9. Januar 1955 bis 29. Mai 1961 ununterbrochen zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft. Diese Zeit ist, obwohl am 10. Mai 1961 die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet worden ist, nicht in die fünfjährige Frist des § 20a Abs. 3 StGB einzurechnen.
Diese Bestimmung will die Zeit außer Betracht lassen, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren.
Eine Ausnahme von diesem Grundgedanken ist zwar berechtigt, wenn die Freiheit durch eine reine Willkürmaßnahme entzogen worden ist (BGHSt 7, 160). Davon kann aber keine Rede sein, wenn durch gerichtliches Urteil eine Strafe verhängt worden ist und das Verfahren später wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 359 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen wird. Das Landgericht hatte daher auch keinen Anlass, die vorliegende Sache auf den Hilfsantrag des Verteidigers bis zur Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Kersting |