Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafe, Sicherungsverwahrung und Rückfallverjährung (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/69
Datum
24.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls, Betrugs und mehrfachem Rückfall sowie Anordnung von Sicherungsverwahrung. Streitpunkte waren die Ablehnung von Beweisanträgen, die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Behandlung früherer Sicherungsverwahrung für die Rückfallfrist nach §20a StGB. Der BGH verwirft die Revision; die Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für §20a StGB seien erfüllt. Die frühere tatsächliche Verwahrung wurde nicht in die Fünfjahresfrist einbezogen, da sie nicht auf rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Bildung einer Gesamtstrafe verlieren die zugrundeliegenden Einzelstrafen sowie die mit ihnen verbundenen Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen ihre selbständige Wirksamkeit; wird die Sicherungsmaßnahme bei Bildung der Gesamtstrafe nicht neu angeordnet, entfällt sie.

2

Die freie Entscheidung des Tatrichters über die Erheblichkeit eines Beweisantrags gehört zur freien Beweiswürdigung (§261 StPO) und ist in der Revision nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

3

Die Zeit tatsächlicher Verwahrung ist bei der Berechnung der Rückfallverjährung (§20a Abs.3 StGB) grundsätzlich nicht in die Fünfjahresfrist einzubeziehen, weil der Täter in dieser Zeit keine Gelegenheit hat, sich in Freiheit zu bewähren.

4

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt die formellen und materiellen Voraussetzungen des §20a Abs.1 StGB sowie eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Vorverurteilungen und der weiteren Umstände voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 24. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 111/69

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Bäcker Franz, geboren ████ 1924, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ██ aus ██, als Verteidigerin, ███████████████████ ███,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Oktober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen — wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen mehrfachen Diebstahls im Rückfall, wegen Betrugs und versuchten Betrugs im Rückfall in mehreren Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Formelle Rügen

Soweit die Revision beanstandet, der Tatrichter habe den Antrag auf Vernehmung einer Maria G[REDACTED] und eines Gastwirts in Markt Bibart zu Unrecht als unerheblich abgelehnt, kann sie nicht durchdringen. Aus dem Inhalt des Beweisantrags und dem Sachzusammenhang ergibt sich eindeutig, dass die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen angenommen wurde. In diesem Sinne wird sie auch von der Revision verstanden. Ob eine Tatsache aber geeignet ist, das Urteil in tatsächlicher Hinsicht zu beeinflussen, hat der Tatrichter im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden (RGSt 29, 368; BGH Urteil vom 24. November 1959 1 StR 567/59). Diese wäre mit der Revision nur angreifbar, wenn sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch stehen würde. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Rügen nicht ordnungsgemäß (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt und damit unzulässig. Die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverstandigen entspricht den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO.

II. Sachrüge

Die Feststellungen zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen, werden von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen. Die von der Revision gerügte Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB eingehend begründet.

Eine Rückfallverjährung im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB ist nicht eingetreten. Der Tatrichter legt der Charakterisierung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine Verurteilung vom 1. August 1949 wegen Diebstahls im Rückfall, eine Verurteilung vom 13. Oktober 1953 wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs sowie eine Verurteilung vom 21. Mai 1965 wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall zugrunde. Im Urteil vom 13. Oktober 1953 war der Angeklagte bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Durch Beschluss vom 17. Mai 1954 hatte das Landgericht Hof aus den dem Urteil vom 13. Oktober 1953 und den einem anderen Straferkenntnis vom 17. März 1953 zugrunde liegenden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die Sicherungsverwahrung allerdings weder im Tenor noch in den Gründen des Beschlusses erwähnt. Die Sicherungsverwahrung aus dem Urteil vom 13. Oktober 1953 wurde nach Verbüßung der Zuchthausstrafe vom 6. November 1957 an vollstreckt. Der Angeklagte wurde jedoch am 19. Dezember 1963 auf Grund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1963 aus der Sicherungsverwahrung entlassen.

Wie dieses Gericht ausgeführt hat, war die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unzulässig. Mit der Bildung einer Gesamtstrafe verlieren nämlich die zugrunde gelegten Einzelstrafen und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Nebenstrafen und Sicherungsmaßregeln ihre selbständige Bedeutung (RGSt 73, 366; BGHSt 7, 180; 14, 381). Spricht das die Gesamtstrafe beschließende Gericht die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme, die in dem einbezogenen Straferkenntnis enthalten war, gleich aus welchem Grunde nicht erneut aus, entfällt die Anordnung; die Sicherungsverwahrung kann auch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil, in dem sie ursprünglich angeordnet war, vollstreckt werden.

Das ändert aber nichts daran, dass der Angeklagte tatsächlich verwahrt wurde, so dass er sich nicht in Freiheit bewähren konnte, wie auch das Landgericht zutreffend hervorhebt. Der Bestimmung des § 20a Abs. 3 StGB liegt aber gerade der Gedanke zugrunde, dass in die Fünfjahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren.

Die Zeit einer tatsächlich vollzogenen Verwahrung darf nur dann berücksichtigt werden, wenn die Freiheitsentziehung auf reinen Willkür- oder rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruht, wie z. B. bei einer Konzentrationslagerhaft (BGHSt 7, 160; BGH Urteil vom 9. Juli 1963 5 StR 240/63). Diese Voraussetzungen treffen aber hier ebensowenig zu wie im Falle der Verbüßung einer Strafhaft, wenn später das Verfahren aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 359 Nr. 5 StPO wiederaufgenommen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1963, zitiert bei Pfeiffer-Maul-Schulte, § 20a StGB Rz. 5).

Die Strafkammer hat also im Ergebnis zu Recht die in der Zeit vom 6. November 1957 bis zum 19. Dezember 1963 vollstreckte Sicherungsverwahrung als Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20a Abs. 3 StGB anerkannt und diese Zeit nicht in die Fünfjahresfrist eingerechnet. Auch die übrigen Strafzumessungsgründe und die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

PikartMoslZipfel
SeibertPfeiffer
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