Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei: Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 239/53
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Tatbestandsmerkmal des ‚Ankaufens‘ im Bereich der Steuerhehlerei ist nicht erforderlich, dass der Erwerber eine eigene Verfügungsgewalt erlangt; auch im Auftrag für einen Dritten handelnde, nach den Umständen selbständig tätige Personen können Hehler sein.
Für das Merkmal ‚seines Vorteils wegen‘ genügt ein mittelbarer Vorteil; die Erhöhung der Einkünfte eines vom Täter mitversorgten Geschäfts stellt einen ausreichenden Vorteil dar.
Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter bereits beim ersten Ankauf den Entschluss fasst, laufend aus der Bezugsquelle Einnahmen zu erzielen; vorübergehende Zurückhaltung bei Abnahmemengen steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen.
Die Strafzumessung darf nicht durch allgemeine Erwägungen, die lediglich den Grund der Strafbarkeit darstellen, verschärft werden; widersprüchliche oder nicht tragfähige Feststellungen in den Strafzumessungsgründen sind rechtsfehlerhaft und rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung als Tateinheit ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Fortsetzungslehre vorliegen; die Qualifikation als eine fortgesetzte Handlung belastet den Angeklagten nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ████ aus ██ ███████████, geboren am █████████ 1891 in K_____ (Meckl.), - Sachbezeichnung: u. a. - wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Mai 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ██████, ██████ und ████ haben im Hamburger Freihafen größere Mengen Kaffee und Tee gestohlen und unverzollt und unversteuert aus dem Freihafen ausgeführt. Der Angeklagte ███████████ arbeitete in der Kaffeegroßhandlung seiner damals kranken Ehefrau. Er kaufte von ███████ zunächst 60 kg, später nochmals 40 kg von dem gestohlenen und geschmuggelten Kaffee, weiterhin danach – im Oktober 1951 – 10 kg Tee.
Er hatte schon beim ersten Ankauf von ███████ sich vorgenommen, laufend von ███████ Schmuggelware zu beziehen und sich dadurch eine ständige Einnahme zu verschaffen.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, zu 500.– DM Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 1.800 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils lediglich im Strafausspruch.
1.) Die Verfahrensrügen, die unter Berufung auf § 267 Abs. 1 und 3 StPO vorgetragen worden sind, fallen mit der Sachrüge zusammen und bedürfen keiner gesonderten Erörterung.
2.) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist nicht zu beanstanden.
a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung aus § 403 RAbgO mit der Behauptung, der Angeklagte habe als Vertreter seiner Ehefrau, der Inhaberin der Kaffeegroßhandlung, beim Ankauf des Kaffees und Tees keine selbständige Verfügungsgewalt erlangt. Allerdings mag sich aus dem Urteilszusammenhang ergeben, daß der Angeklagte die geschmuggelten Waren nicht für sich selbst, sondern für das Geschäft seiner Frau erworben hat. Auch dann erfüllte sein Verhalten das Tatbestandsmerkmal des „Ankaufens“ im Sinne des § 403 RAbgO. Die Begehungsformen der Steuerhehlerei sind nicht anders als nach § 259 StGB zu bestimmen. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrmals entschieden hat (vgl. BGHSt 2, 355), gehört im Bereiche des § 259 StGB zum Ankaufen nicht die Erlangung einer eigenen Verfügungsgewalt. Infolgedessen kann auch ein für seinen Geschäftsherrn ankaufender Beauftragter Hehler sein, sofern er hierbei nach den Umständen des Einzelfalles selbständig tätig wird. Die in dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs dargelegten Gründe gelten auch für die gleichen Begehungsformen der Steuerhehlerei (so schon 3 StR 429/52, Urteil vom 26.2.1953). Daß der Angeklagte in den drei Fällen des Ankaufes von unverzolltem und unversteuertem Kaffee und Tee selbständig gehandelt hat, kann nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft sein, zumal seine Ehefrau in dieser Zeit krank war.
b) Die Revision meint weiter, es fehle an einer ausreichenden Feststellung, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt habe. Wie bereits ausgeführt worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die abgabenrechtlich verbotenen Geschäfte nicht im eigenen, sondern im Namen der seiner Frau gehörenden Firma geschlossen hat.
Somit bleibt – das ist der Revision zuzugeben –, obwohl das Urteil stets davon spricht, der Angeklagte (selbst) habe sich eine besonders günstige Einnahme verschaffen wollen, die Möglichkeit, daß die „erheblichen“ Verdienste nicht unmittelbar ihm selbst, sondern dem Geschäft seiner Frau zuflossen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Angeklagte dennoch seines Vorteils auch ein mittelbarer Vorteil ausreicht. wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, lebte der Angeklagte mit seiner Familie jedenfalls auch von den Einnahmen des von ihm verwalteten Geschäftes seiner Frau. Die erhöhten Einkünfte dieses Geschäftes kamen auch ihm, der im übrigen nur eine verhältnismäßig geringe Kriegsversehrtenrente bezog, zugute. Auch wenn er alle Einkünfte aus den verbotenen Geschäften zur Erhöhung des Geschäftsgewinnes verwendet haben sollte, so wollte er sich damit eine bessere Lebenshaltung ermöglichen. Schon dann handelte er seines Vorteils wegen.
c) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe schon bei Abschluß des ersten Geschäftes über 60 kg geschmuggelten Kaffee sich vorgenommen, laufend von dem Mitangeklagten ████████████████████ zu beziehen, um sich dadurch eine ständige Einnahme zu verschaffen. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer das Handeln des Angeklagten im Sinne von § 403 Abs. 1 RAbgO als gewerbsmäßig ansieht. Die Revision meint, die zur Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen seien widersprüchlich. Zunächst seien – davon gehe auch das Urteil aus – die 60 kg Kaffee gekauft worden, um einen im Geschäft aufgetretenen Fehlbetrag, ein „Manko“ auszugleichen. Das ist nicht richtig. Das Landgericht hat nur offengelassen, daß neben dem Streben, den Kaffee mit gutem Gewinn zu verkaufen, auch gleichzeitig ein Manko ausgeglichen werden sollte. Es ist nicht einzusehen, warum dies der Feststellung entgegenstehen sollte, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, die sich ihm darbietende Bezugsquelle zu weiteren, fortlaufenden Einnahmen zu nutzen. Dasselbe gilt für den Ankauf von 10 kg Tee. Allerdings hat der Angeklagte zunächst nur die Hälfte des angebotenen Tees abgenommen, weil er die Absatzmöglichkeiten im Augenblick nicht übersah. Auch das steht aber der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen, weil der Angeklagte schon entschlossen war, weitere Geschäfte zu tätigen, falls sich diese als lohnend erwiesen.
d) Die Verurteilung wegen einer einzigen fortgesetzten Handlung ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Annahme nur einer Handlung nicht beschwert.
3.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Strafzumessungsgründe des Landgerichts. Es heißt im angefochtenen Urteil: „Sie (der Beschwerdeführer und ein weiterer Mitangeklagter) haben erst das strafbare Tun von ████████ ████████ und ██ ermöglicht; denn ohne geeignete Abnehmer würden diese weder gestohlen noch geschmuggelt haben.“ Dies steht in unlösbarem Widerspruch zu der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Mitangeklagte █████████████ habe sich nach dem ersten Schmuggel nach einem Abnehmer erkundigt und sei hierbei auf den Angeklagten ██████ gestoßen. Sollte die Strafkammer jedoch – und dafür sprechen die weiteren Ausführungen zum Strafmaß – nur berücksichtigt haben, daß allgemein das Tun der gewerbsmäßigen Steuerhehler dem Schmuggel Vorschub leiste, so wäre dies rechtlich fehlerhaft. Derartige Erwägungen, die allgemein den Grund der Strafbarkeit der Steuerhehlerei bilden, dürfen nicht strafschärfend verwertet werden. Schon wegen der bei der festgestellten Menge als besonders hoch zu bezeichnenden Strafe läßt sich nicht ausschließen, daß die aufgezeigten Verstöße für die Strafzumessung von Bedeutung gewesen sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |