Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhehlerei und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 429/52
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvariante der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) setzt eine Feststellung voraus, dass der Erwerb „seines Vorteils wegen“ erfolgt ist; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.
Die Begehungsformen der Steuerhehlerei (Ankaufen, Zumpfandnehmen, Sich-Anbringen) sind wie bei § 259 StGB zu bestimmen; der Erwerb für den Arbeitgeber reicht aus, wenn der Erwerber selbständig handelt.
Bei Verstößen gegen Vorschriften des Militärregierungsgesetzes muss das Gericht die innere Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hinreichend feststellen; es ist zudem anzugeben, welcher gesetzlichen Strafgrundlage die Strafe entnommen wird, damit die Anwendung v. § 73 StGB überprüfbar ist.
Die Verhängung einer Wertersatzstrafe nach § 401 Abs.2 RAbgO setzt festgestellte Unmöglichkeit der Einziehung voraus; die Bemessung des Wertersatzes hat sich an dem im Handel erzielbaren Erlös zur Zeit des Urteils zu orientieren und das Urteil muss die Grundlagen der Berechnung offenlegen, einschließlich der Umrechnung in Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 10. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Walter ███ aus HC, geboren am ███ ███ ███ in KO, wegen Steuerhehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist Geschäftsführer (Einkäufer) einer Lebensmittelgroßhandlung in Hagen/Westfalen. Im Jahre 1949 kaufte er zum Preise von 1.320 DM von dem früheren Mitangeklagten ██ 132 Flaschen Spirituosen. Diese hatte █████, der in Holland ansässig ist und dort einen Lebensmittelhandel betreibt, zuvor in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschmuggelt.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Devisenvergehen zu einer Geldstrafe von 800 DM – hilfsweise 16 Tagen Gefängnis und zu einer Wertersatzstrafe von 1.320 DM verurteilt.
Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen seine Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§§ 403, 396, 401 RAbgO). Die Anwendung der Vorschrift des § 403 RAbgO begegnet freilich nicht deshalb Bedenken, wie die Revision meint, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte durch den Ankauf der Spirituosen eine eigene selbständige Verfügungsgewalt erlangte. Es ist zwar nach den Gründen des Urteils nicht recht klar, ob der Angeklagte die Flaschen für sich selbst erwarb oder – was näher liegt – für seinen Arbeitgeber. Auch wenn das letztere der Fall war, erfüllte sein Verhalten das Merkmal des „Ankaufens“ im Sinne des § 403 RAbgO.
Die Begehungsformen der Steuerhehlerei – ankaufen, zum Pfande nehmen, an sich bringen – sind nicht anders als nach § 259 StGB zu bestimmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache sie für seinen Geschäftsherrn gekauft hat, sofern er nur dabei selbständig handelte. Diese Grundsätze, die der erkennende Senat in den Entscheidungen vom 30. April 1952 – 3 StR 734/51 – und vom 13. März 1952 – 3 StR 59/52 – (BGHSt 2, 355; 2, 262) dargelegt hat, gelten auch für die gleichen Begehungsformen der Steuerhehlerei.
Die Verurteilung nach § 403 RAbgO ist aber aus einem anderen Grunde fehlerhaft. Das Landgericht hat es unterlassen, festzustellen, dass der Angeklagte „seines Vorteils wegen“ handelte. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Tatsachen, die auf eine solche Absicht hindeuten.
Aber auch die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens nach Art. VIII in Verbindung mit Art. I d, X des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 ist nicht gerechtfertigt. Aus den knappen Ausführungen des Urteils ergeben sich zwar die objektiven Merkmale eines verbotenen Geschäfts im Sinne des Art. I des Gesetzes Nr. 53. Das Landgericht sagt aber nichts über die innere Tatseite; das Urteil lässt nicht einmal erkennen, ob es gegen den Angeklagten den Vorwurf vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns erheben will (vgl. Art. V Abs. 2, § des Gesetzes Nr. 33 AHK). Diese Feststellungen erübrigten sich nicht etwa deshalb, weil das Gericht den Angeklagten der Steuerhehlerei für überführt hielt.
Das Urteil lässt auch nicht erkennen, welchem der beiden verletzten Gesetze die Strafe entnommen worden ist. Das Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob § 73 StGB irrtumsfrei angewandt worden ist.
Diese Mängel gebieten die Aufhebung des Urteils.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Die Verurteilung zur Strafe des Wertersatzes nach § 401 Abs. 2 RAbgO setzt voraus, dass die Einziehung der Spirituosen nicht vollzogen werden kann. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen.
Für die Bemessung des Wertersatzes ist hier anscheinend ein Betrag von 10 DM je Flasche – d. i. der Einkaufspreis – zugrunde gelegt worden. Das Landgericht sagt aber nichts darüber, welchen Erlös im Falle der Einziehung die Spirituosen zur Zeit des Urteils des ersten Rechtszuges im Handel erbracht haben könnten. Darauf kommt es an. Die Grundlagen für die Berechnung des Wertersatzes müssen wenigstens im allgemeinen im Urteil dargelegt werden. Für den Fall, dass die Wertersatzstrafe uneinbringlich ist, hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen. Das Urteil muss erkennen lassen, wie sie berechnet werden soll (§ 401 RAbgO i. V. m. § 29 StGB).
Bundesrichter Dr. Koeniger Busch Krauss ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert:
| Krauss | Maass | ||
| Scharpenseel |