Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zollfahndungsbefugnis und Verjährungsunterbrechung bei tateinheitlichen Steuer- und Diebstahlsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 238/89, 5 StR 239/89
Datum
24.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Diebstahls und Beihilfe. Er stellt klar, dass Zollfahndungsämter auch dann Ermittlungen durchführen dürfen, wenn Steuerstraftaten tateinheitlich mit allgemeinen Straftaten zusammentreffen. Die Verjährung wurde durch erste Vernehmungen gemäß §78c Abs.1 Nr.1 StGB wirksam unterbrochen. Mehrere Verfahrensrügen waren unzulässig bzw. unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zollfahndungsämter und ihre Beamten behalten auch dann die Befugnis zur strafprozessualen Ermittlungsdurchführung, wenn die zu erforschenden Steuerstraftaten tateinheitlich mit allgemeinen Straftatbeständen zusammentreffen.

2

Zollfahndungsbeamte sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft nach der Abgabenordnung und können von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Ermittlungen gemäß § 161 StPO ersucht werden; die AO enthält keine Beschränkung dieser Ermittlungsbefugnis zugunsten anderer Behörden.

3

Die Verjährung eines Strafverfolgungsanspruchs wird durch die erste Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen und wirkt auch hinsichtlich tateinheitlich begangener weiterer Delikte wie Diebstahl.

4

Aufklärungsrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn der Rügeverfasser keine bestimmten Beweistatsachen konkret bezeichnet.

5

Zur Annahme des Diebstahls genügt, dass die entwendete Sache im Eigentum Dritter stand; herrenlosigkeit ist nicht gegeben, sodass die Fremdheit der Beute im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB festgestellt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Juni 1988

Rubrum

URTEILSGRÜNDE

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

███ aus S, Volker, geboren am █ 1945 in ██,

HC, Peter, dort geboren 1941,

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Hager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten HC, Justizamtsinspektorin ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1988 und die Revision des Angeklagten HC gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1988 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten HC unter teilweiser Einstellung des Verfahrens wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und bei ihm die Vollstreckung dieser Strafe ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten an der Entwendung von unversteuertem Mineralöl aus einem Steuerlager (§ 9 MinöStG) beteiligt. Das Landgericht hat den Vorwurf tateinheitlich mit den Diebstählen begangener Steuerhinterziehungen nach § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verfolgung auf die genannten Gesetzesverletzungen beschränkt.

Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte ███ die Verletzung sachlichen Rechts und der Angeklagte HC die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Strafverfolgungsverjährung ist hinsichtlich keiner der abgeurteilten Taten der Beschwerdeführer eingetreten. Die Verjährung ist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden. So hat insbesondere die erste Vernehmung des Beschuldigten ███ zur ersten Tat (Komplex Firma █████████) durch das Zollfahndungsamt Hamburg vom 12. Oktober 1983 die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Entsprechend ist die Verjährung der Tat des Angeklagten HC (Komplex Firma ██████████) dadurch unterbrochen worden, dass das Zollfahndungsamt Hamburg diesen Beschuldigten am 24. August 1983 vernommen hat. Diese Unterbrechungshandlungen waren auch hinsichtlich der Diebstahlstaten wirksam.

Ab Beginn des Ermittlungsverfahrens gingen die beteiligten Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die aufzuklärenden Taten als Hinterziehungen von Mineralölsteuer und zugleich als Diebstähle strafbar sein würden. Dementsprechend wurde das Verfahren von Anfang an unter dem Gesichtspunkt des „Verdachts der Mineralölsteuerhinterziehung durch Diebstahl von unversteuertem Gasöl in einem Steuerlager“ geführt.

Am 4. Juli 1983 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg das Zollfahndungsamt Hamburg, weitere Ermittlungen vorzunehmen, in deren Rahmen das Zollfahndungsamt die Beschwerdeführer vernahm.

Die Vornahme dieser Ermittlungen gehörte zur Aufgabe des Zollfahndungsamtes, dessen Beamte Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (§ 208 Abs. 1 Satz 1, § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO). Diese Kompetenz entfiel nicht deshalb, weil die zu erforschenden Steuerstraftaten zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Diebstahls (bzw. der Beihilfe zum Diebstahl) erfüllten.

Zwar wird die Ansicht vertreten, dass jede Ermittlungskompetenz der Zollfahndungsämter (und entsprechend der Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 2 AO) entfalle, wenn ein Steuerstrafvergehen mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft (OLG Frankfurt wistra 1987, 32; Erbs/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze § 404 AO Anm. 3 ad und 4 b; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner, AO § 404 Rdn. 50–54; Zeller in Koch, AO, 3. Aufl. 1986, § 404 Rdn. 16, § 386 Rdn. 20; Kühn/Kutter/Hofmann, AO, 15. Aufl. 1987, § 386 Anm. 3 und 6; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rdn. 20; Reiche wistra 1988, 329; a. A. Leise/Dietz/Cratz, Steuerverfehlungen § 404 AO Anm. 7 D I und II; Kretzschmar DStR 1983, 641 ff.; Ellinger/Sticker BB 1978, 294, 296 f.).

Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 404 Satz 1 AO). Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann sie das Zollfahndungsamt zu dem in § 160 StPO bezeichneten Zweck um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen (§ 161 StPO). Das Zollfahndungsamt hat dem Ersuchen zu genügen und in dem dadurch vorgegebenen Rahmen die Steuerstraftaten in ihrem ganzen tatsächlichen Umfang zu erforschen. Das gilt auch dann, wenn die verfolgte Tat zugleich andere Strafgesetze verletzt.

Eine Beschränkung der Ermittlungsbefugnis auf Fälle, in denen nur eine Steuerstraftat vorliegt, ist der Abgabenordnung nicht zu entnehmen. § 386 AO regelt nicht die Ermittlungsbefugnisse der Zoll- und Steuerfahndung, sondern die Frage, ob die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde das Verfahren durchzuführen hat. Auch aus der Änderung des § 422 aF RAbgO durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOStrafÄndG) vom 10. August 1967 (BGBl. I S. 877) ergibt sich eine solche Kompetenzbeschneidung nicht. Diese Vorschrift betraf ebenfalls nur die Frage, wann das Finanzamt das Verfahren durchzuführen hatte; sie musste geändert werden, weil das Bundesverfassungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren für unvereinbar mit dem Grundgesetz und § 421 Abs. 2 RAbgO, auf den die genannte Vorschrift verwies, für nichtig erklärt hatte (BVerfGE 22, 49 ff.).

Schließlich sprechen gewichtige praktische Erwägungen gegen die genannte restriktive Ansicht. Die Fälle, in denen eine Steuerstraftat zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllt, sind zahlreich. Häufig ist der Verdacht, dass der Beschuldigte auch eine allgemeine Straftat begangen hat, bei Beginn der Ermittlungen wegen der Steuerstraftat noch nicht zu erkennen; er ergibt sich vielmehr erst im Laufe der Ermittlungen. Wenn in diesen Fällen eine Ermittlungskompetenz der Zoll- und Steuerfahndungsämter zu verneinen wäre, müsste die Staatsanwaltschaft in Steuerstrafsachen ihre Ermittlungsersuchen grundsätzlich an die Kriminalpolizei richten; die hierfür fachlich vorgebildete Zoll- und Steuerfahndung schiede aus der Ermittlungstätigkeit weitgehend aus.

II.

Die von dem Beschwerdeführer HC erhobenen Rügen greifen nicht durch.

1. Verfahrensrügen

a) Die an die Ermittlungstätigkeiten des Zollfahndungsamtes anknüpfende Verfahrensrüge bleibt aus den obigen Gründen zu I. ohne Erfolg.

b) Mit der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO behauptet der Beschwerdeführer nicht seine eigene Abwesenheit in der Hauptverhandlung, sondern allein die Abwesenheit von Mitangeklagten. Damit kann die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 27. März 1979 – 5 StR 836/78 – bei Pfeiffer NStZ 1981, 95).

c) Die zahlreichen Aufklärungsrügen sind in unzulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil in keinem Fall bestimmte Beweistatsachen angegeben sind (vgl. KK-Pikart, § 344 StPO Rdn. 51 m. N.).

2. Weder die Ausführungen zur Sachrüge noch die allgemeine Überprüfung des von dem Beschwerdeführer HC angefochtenen Urteils decken einen Rechtsfehler auf.

a) Das entwendete Mineralöl stand im Eigentum Dritter, war nicht etwa herrenlos. Dies genügt zur Feststellung der Fremdheit der Diebstahlsbeute im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.

b) Die beanstandeten tatrichterlichen Schlussfolgerungen (UA S. 99–102) waren möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 63).

c) Die Begründung der Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das Landgericht die für die Annahme eines besonders schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen.

III.

Die Überprüfung des von dem Beschwerdeführer ███ angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterFleischmannRebitzki
FuhrmannHager

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