Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unterschlagung, Untreue und Urkundenunterdrückung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 238/57
Datum
03.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das ihn wegen fortgesetzter Unterschlagung, Urkundenfälschung, Untreue und Urkundenunterdrückung verurteilte. Strittig waren Verfahrensrügen und die Anwendung des § 266 StGB (Treuverhältnis) sowie die Feststellung der Urkundenunterdrückung. Der BGH verwirft die Revision: Ein Treuverhältnis kann durch Übertragung von Aufgaben durch Dritte begründet sein, die Urkundenunterdrückung ist hinreichend festgestellt, und die Verfahrensrügen sind unzulässig erhoben. Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB kann auch dadurch begründet sein, dass der Verpflichtete die Wahrnehmung von Vermögensinteressen eines Berechtigten kraft Übertragung durch einen Dritten ausübt; unmittelbare vertretungsrechtliche Befugnis oder vertragliche Ansprüche gegenüber dem Berechtigten sind dafür nicht erforderlich.

2

Dass der Täter vom Berechtigten kein Entgelt oder ein unverhältnismäßig geringes Entgelt erhält, schließt ein Treuverhältnis nach § 266 StGB nicht aus.

3

Eine Urkunde wird unterdrückt, wenn sie dem Berechtigten entzogen oder vorenthalten wird; das Entfernen abgeschlossener Kontoblätter aus dem Kontohauptbuch zum Zwecke der Schädigung erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

4

Urkundenunterdrückung schützt ein anderes Rechtsgut als Urkundenfälschung; sie kann daher neben Unterschlagung und Urkundenfälschung als selbstständige, zusätzlich strafbare Tat bestehen und ist nicht zwingend eine straflose Nachtat.

5

Aufklärungsrügen in der Revision sind nur dann zulässig, wenn die Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel enthält, die das Revisionsgericht zur weiteren Sachaufklärung verlangt; ohne diese Angabe ist die Rüge unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Angestellten, jetzigen Arbeiter ██ aus ██ Bezirk ███, dort geboren am ████████████, wegen fortgesetzter Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. Januar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzter Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die gegen die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung und gegen den Strafausspruch gerichteten Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung (§ 246 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch von der Anwendung des § 266 StGB.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht hat, indem er die ihm kraft eines Treuverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der ██████████ und ██ (Spadaka) wahrzunehmen, verletzte und dieser dadurch Nachteil zufügte. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an einem Treuverhältnis der Spadaka gegenüber.

Zwischen dem Angeklagten und der Spadaka bestanden keine unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Das schließt indessen die Annahme eines zwischen ihnen bestehenden Treuverhältnisses nicht aus. Ein solches Verhältnis kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (vgl. BGHSt 2, 324).

Das ist hier dadurch geschehen, dass der Vater des Angeklagten, der Rendant der Spadaka war und der an einem Magenleiden litt, mit Wissen und Willigung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Spadaka sich mehr und mehr von der Führung der Rendantengeschäfte zurückzog und dem Angeklagten die Entgegennahme von Einzahlungen, Erledigung der Arbeiten, Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen sowie die entsprechenden Verbuchungen gegen Entlohnung überließ. Damit hatte der Vater des Angeklagten diesem eine Tätigkeit übertragen, deren Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Spadaka wesentlicher Inhalt war und bei deren Ausübung dem Angeklagten ein erhebliches Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung eingeräumt war. Dies rechtfertigt die Annahme, dass zwischen dem Angeklagten und der Spadaka ein Treuverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestand.

Hier an ändert auch nichts, dass, wie die Revision mit Recht meint, der Angeklagte die Spadaka nicht zu vertreten hatte, und dass er gegenüber der Spadaka keine vertraglichen Rechte, insbesondere keinen Anspruch auf Entlohnung hatte, seinen Lohn vielmehr von seinem Vater erhielt, dem die Spadaka monatlich bestimmte Beträge wegen des Angeklagten als Entschädigung für die Zuwendung zahlte. Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter befugt ist, denjenigen, dessen Vermögensinteressen er wahrnimmt, nach außen zu vertreten, oder dass er gegen ihn vertragliche Rechte, insbesondere einen Anspruch auf Entlohnung hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiterhin auch, dass, wie die Revision vorträgt, der Lohn, den der Angeklagte in der oben mitgeteilten Weise erhielt, seiner Tätigkeit nicht entsprach. Auch dies schließt die Annahme eines Treuverhältnisses nicht aus.

Der weitere Einwand der Revision, die vertretungsberechtigten Organe der Spadaka seien nicht damit einverstanden gewesen, dass der Angeklagte die Geschäfte an Stelle seines Vaters führe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils. Sie sind für das Revisionsgericht bindend.

Auch sonst lässt die Anwendung des § 266 StGB keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision gleichfalls frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision, dass das Tatbestandsmerkmal des Unterdrückens nicht hinreichend festgestellt worden sei. Eine Urkunde unterdrückt, wer sie dem Berechtigten entzieht oder vorenthält. Das hat der Angeklagte dadurch getan, dass er die abgeschlossenen Kontoblätter aus dem Kontohauptbuch entfernte und an sich nahm. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe die Kontoblätter im Kassenschrank abgelegt, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Das gleiche gilt für den Hinweis, der Angeklagte habe die Kontoblätter nur entfernt, um die vorangegangene Unterschlagung, Urkundenfälschung und Untreue zu verdecken. Das Urteil sagt ausdrücklich, dass er dies auch getan hat, um die Ersatzansprüche der Spadaka abzuwenden, und dass er dann nach Aufdeckung der Tat mit einem erheblichen Geldbetrag, der aus der Unterschlagung und Veruntreuung stammte, nach Hamburg gefahren ist und das Geld dort in wenigen Tagen verjubelt hat. Damit ist hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte die Urkunden in der Absicht unterdrückt hat, der Spadaka Nachteil zuzufügen.

Rechtlich bedenkenfrei ist weiterhin im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Annahme, dass es sich bei der Urkundenunterdrückung um eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB handelt.

Die Urkundenunterdrückung ist auch keine Straftat, die durch die Bestrafung wegen der Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue mitbestraft wird (straflose Nachtat). Die gegenteilige Auffassung der Revision übersehen, dass durch die Urkundenunterdrückung ein anderes Rechtsgut verletzt worden ist wie durch jene Straftat, insbesondere durch die Urkundenfälschung. Das Delikt der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist ein Delikt, welches nicht in der Verletzung einer konkreten materiellen Berechtigung, sondern in dem dem objektiven Recht zuwiderlaufenden Missbrauch der Form der Beurkundung im Rechtsverkehr sein Wesen hat (vgl. RGSt 23, 249/250). Das durch § 267 StGB geschützte Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, soweit er sich der Urkundenform bedient (vgl. RGSt 50, 420/421; 56, 235/236; 16, 233/234). § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt dagegen das konkrete Interesse des Berechtigten an der Benutzung einer vorhandenen in der Regel echten Urkunde.

Ob der Angeklagte dadurch, dass er die aus dem Kontohauptbuch entfernten Kontoblätter durch neue Blätter für die in Rede stehenden Kontoinhaber ersetzte, in Tateinheit mit der Urkundenunterdrückung auch eine Urkundenfälschung begangen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Dass die Strafkammer den Angeklagten insoweit nur wegen Urkundenunterdrückung verurteilt hat, beschwert diesen nicht.

Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Über Art und Höhe der Strafe hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Strafe, die die Strafkammer im vorliegenden Falle verhängt hat, hält sich nach Art und Höhe im gesetzlichen Strafrahmen. Dafür, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ihr Ermessen missbraucht hätte, bietet das Urteil keinen Anhalt.

Zu Bedenken könnte nur Anlass geben, dass die unangemessene Entlohnung, die der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Spadaka erhielt, und seine unzulängliche Überwachung in den Strafzumessungsgründen des Urteils nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Auf Seite 3 UA ist festgestellt, dass der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Spadaka ein Entgelt von zunächst 50 DM, dann 135 DM und zuletzt 150 DM netto monatlich erhielt. Die Ausführungen auf Seite 11 UA ergeben, dass er einen Teil der unterschlagenen Gelder für den Lebensunterhalt seiner Familie verbrauchte, weil das erwähnte Entgelt nicht ausreichte. Dass die Strafkammer dies bei der Bemessung der Strafe übersehen hatte, erscheint ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die unzulängliche Überwachung des Angeklagten. Dass er in unzulänglicher Weise überwacht wurde, liegt nach den Feststellungen auf Seite 4 UA auf der Hand. In den Strafzumessungsgründen heißt es auf Seite 15 UA, der Angeklagte habe auch dazu beigetragen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Spadaka erheblich erschüttert worden sei. Mit den Worten „dazu beigetragen“ hat die Strafkammer hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Überzeugung das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Spadaka nicht allein durch die Straftat des Angeklagten, sondern außerdem durch andere Umstände erschüttert worden ist. Damit ist offenbar die mangelhafte Überwachung des Angeklagten gemeint.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerSchmitt
SchmidtBorker

Zitiert von (1)