Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensmängel in den 'Waldheim‑Prozessen' festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 236/98
Datum
18.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Leipzig; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Senat konstatiert, dass die sogenannten 'Waldheim‑Prozesse' offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen und einen krassen Missbrauch der Justiz darstellen. Typische Mängel waren fehlende Verteidigerbestellung, unkritische Verwertung sowjetischer Vernehmungsprotokolle, mangelhafte Beweiswürdigung und Ausschluss der Öffentlichkeit; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensgestaltungen, die systematisch elementare Verfahrensgarantien außer Acht lassen und den Nachweis individueller Schuld nicht ermöglichen, stellen einen krassen Missbrauch der Justiz und können schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begründen.

2

Bei Verfahren, in denen mit erheblichen Sanktionen zu rechnen ist, ist die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht unabdingbar; das Unterlassen der Bestellung begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel und gefährdet die Rechtswahrung der Beschuldigten.

3

Die unkritische Verwertung knapper Auszüge aus ausländischen Vernehmungsprotokollen, die keine konkreten und hinreichenden Schuldvorwürfe enthalten, genügt den Anforderungen an eine tragfähige Beweiswürdigung nicht.

4

Für den Erfolg eines Rechtsmittels reicht die bloße Darstellung systemischer Verfahrensmängel nicht aus; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass die Mängel das konkrete Urteil entscheidungserheblich beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 28. November 1997

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1999

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. November 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Art und Weise der Durchführung der Verfahren (ein Teil der „Waldheim-Prozesse“) und die ergangenen Entscheidungen stellen offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen dar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1994 – 3 StR 252/94 –; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12; BGHSt 41, 317, 320; zur Willkür durch Verfahrensgestaltung: BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 – 5 StR 322/98 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Die Verfahrensgestaltung und die Höhe der zu verhängenden Strafen, die denen sowjetischer Militärtribunale entsprechen sollten, wurden von der Partei- und Staatsführung weitgehend vorgegeben. Die Einhaltung der Vorgaben durch die Richter wurde ständig überwacht und an die Führungskräfte der Partei sowie das Justizministerium in Berlin berichtet. Richter, die sich nicht an die Vorgaben hielten, wurden abgelöst oder ihnen wurden andere Aufgaben zugewiesen (UA S. 20).

In den Verfahren, die sich nach außen den Anschein der Justizförmigkeit gaben, wurden sehr harte Strafen – darunter sechs Todesstrafen, Zuchthausstrafen zwischen 25 und zehn Jahren, Vermögenseinzug – ausgesprochen, ohne dass die Einhaltung elementarster Verfahrensgarantien gewährleistet wurde: Die Richter legten ihren Entscheidungen unkritisch Auszüge aus sowjetischen Vernehmungsprotokollen, in denen ein „konkreter Schuldvorwurf [...] in der Regel nicht oder nur äußerst allgemein gehalten erhoben“ wurde, zugrunde. Auf den Nachweis individueller Schuld der damaligen Angeklagten wurde weitgehend verzichtet. Eine Überprüfung der zum Teil sehr unkonkreten und in den sowjetischen Protokollen äußerst knapp geschilderten Tatvorwürfe fand nicht statt; Beweisbegehren wurde ausnahmslos nicht nachgegangen. Die Verhandlungen erster Instanz fanden – mit Ausnahme eines Falles – ohne Verteidiger statt. Das Gericht bestellte keinen Verteidiger, obwohl dies angesichts der in den Verfahren zu erwartenden und ausgesprochenen Sanktionen unabdingbar gewesen wäre, um den damaligen Angeklagten überhaupt eine Chance der Rechtswahrung zu geben. Die Verfahren wurden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt.

Im Ergebnis stellen sich die Verfahren als krasser Missbrauch der Justiz zur Durchsetzung allein machtpolitischer Ziele dar (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 12).

Dies gilt auch für die Tätigkeit der hiesigen Angeklagten in der Revisionsinstanz, in der die Rechtsmittel der damaligen Angeklagten ausnahmslos als unbegründet verworfen wurden, obwohl die Verfahrensmängel – in acht von zehn Fällen wurde die Rüge der fehlenden Verteidigung erhoben – und die gänzlich unzulängliche Beweiswürdigung, die den Nachweis individueller Schuld nicht führte, auf der Hand lagen.

LaufhütteHagerTepperwien
HarmsNack

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