Revision verworfen: Anwendung milderen Rechts und strikte Alternativität im Übergangsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 252/94
- Datum
- 10.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.
Bei der Bestimmung des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB (Art. 315 EGStGB) ist der Grundsatz der strikten Alternativität zu beachten; es ist ein Gesamtvergleich des früheren und des jetzt geltenden Rechts in konkreter Betrachtungsweise vorzunehmen.
Eine unvollständige Beachtung des Prinzips der strikten Alternativität rechtfertigt nur dann die Aufhebung oder Änderung der Rechtsfolgen, wenn hierdurch eine nachteilige Veränderung der Rechtsfolgen für den Täter eintritt.
Die gleichzeitige Anwendung jeweils vorteilhafterer Vorschriften aus dem früheren und dem jetzt geltenden Strafrecht bei der Strafzumessung verletzt den Angeklagten nicht, soweit sie zu keiner nachteiligen Rechtsfolge führt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 1. September 1993
Rubrum
BESCHLUSS 3 StR 252/94 vom 10. August 1994 in der Strafsache gegen █████████████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. September 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB (Art. 315 EGStGB i. d. F. des Einigungsvertrages) den Grundsatz strikter Alternativität, nach dem in konkreter Betrachtungsweise ein Gesamtvergleich des früheren und des heute geltenden Rechts anzustellen ist, nicht konsequent beachtet (vgl. BGHSt 37, 18, 20; 38, 322; 320, 320). Jedoch ist der Angeklagte durch die gleichzeitige Anwendung ihm jeweils vorteilhafterer Vorschriften des DDR-Strafrechts und des jetzt geltenden Strafrechts bei der Festsetzung der Rechtsfolgen nicht beschwert.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Kutzer | Miebach |