Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Konkursvergehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/55
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug ist vollendet, sobald der Getäuschte infolge der Täuschung einen Vermögensnachteil erleidet; spätere Wiedergutmachung steht der Vollendung nicht entgegen.
Wer wiederholt ungedeckte Schecks ausgibt, obwohl er mit der Möglichkeit der Nichteinlösung rechnet, handelt mit (bedingtem) Vorsatz und kann sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar machen; eine bloße Hoffnung auf spätere Deckung schließt den bedingten Vorsatz nicht aus.
Wer in zeitlich und inhaltlich verschiedenen Ausführungshandlungen verschiedene Opfer schädigt, verwirklicht Tatmehrheit; fehlender natürlicher Zusammenhang rechtfertigt keine Zusammenrechnung der Taten.
Für eine Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO müssen konkrete Feststellungen zum Verschulden des Beschuldigten bei mangelhafter Buchführung getroffen werden; bloße Feststellungen über verspätete oder provisorische Bilanzen genügen nicht ohne Feststellung der Schuldform.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehhändler August ███████ aus ███████████████████, geboren am ████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ████ ist „wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Konkursvergehens in einem Fall gemäß § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO“ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, mit der sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, hat nur im Umfange der Verurteilung wegen Konkursvergehens und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruches Erfolg.
I.
Mit Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die erste Verurteilung wegen Betruges, in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zum Nachteile der █████ Volksbank.
1.) Zutreffend hat die Strafkammer den Betrug als vollendet angesehen und hervorgehoben, dass es auf die spätere Wiedergutmachung durch die Familie des Angeklagten nicht ankomme. Durch die Hingabe des Geldes gegen einen gefälschten Wechsel war die Volksbank nämlich bereits um diesen Betrag geschädigt. Der Betrug war also vollendet, bevor es zur Wechselvorlage kam.
2.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit der Einlösung des Wechsels durch seinen Bruder gerechnet, stimmt mit dem Urteilsinhalt nicht überein, sondern ist neu. Im Übrigen kommt es, wie erwähnt, hierauf nicht an.
II.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges zu Ungunsten der Viehverkäufer.
Nach den Feststellungen waren die vom Angeklagten ab Juli 1952 ausgestellten Schecks ungedeckt, weil er sein Konto damals schon so weit überzogen hatte, dass er jedenfalls eine weitere Kreditgewährung durch die Bank nicht mehr erwarten konnte und auch nicht erwartet hatte. Der Beschwerdeführer vertraute lediglich – ohne aber dieses Umstandes völlig sicher zu sein – darauf, dass er seinen Mitangeklagten jeweils erneut zu einer strafbaren Handlung (Untreue) würde bewegen können.
Bereits wegen dieser dem Angeklagten bewussten Unsicherheit bei der Scheckhingabe ist die Bestrafung nach § 263 StGB gerechtfertigt.
Im Übrigen ist im Urteil auch noch ein weiterer Umstand festgestellt, aus dem die Unsicherheit des Angeklagten in Bezug auf die Frage der Einlösung hervorgeht:
„Der Angeklagte handelte ab Juli 1952 mit dem Vorsatz, dies so lange zu tun, wie es gut ging. Er wusste, dass in dem Augenblick, in welchem bei der █████████ Volksbank der Kreditbetrug aufgedeckt werden würde, die Schecks uneingelöst bleiben würden und der Verlust bei den Lieferanten eintreten würde, wie es am 4. Januar 1953 dann geschah. Das hatte aber ebenso schon Ende Juli 1952 und von da ab in jeder Woche der Fall sein können. Das alles hat █████ erkannt, in Kauf genommen und gewollt.“ (UA S. 22)
Entgegen der in der Scheckhingabe liegenden Zusicherung, dass an dem Tage der Scheckvorlage für Deckung gesorgt sein werde, hatte der Angeklagte also ständig mit unverhoffter Banküberprüfung sowie mit einer hierdurch verursachten Nichteinlösung der Schecks gerechnet und gleichwohl weitere Schecks ausgegeben. Ein solches Verhalten ist betrügerisch. Es ist dabei – wie die Revision verkennt – ohne Belang, ob der Angeklagte – wofür das Urteil im Übrigen keinen Anhalt bietet – stets in der „Hoffnung“ handelte, eine Aufdeckung werde noch nicht erfolgen. Denn eine solche unbestimmte Hoffnung könnte den bedingten Vorsatz nicht ausschließen (vgl. hierzu u. a. BGH in 1 StR 137/54 vom 10.12.1954).
III.
Gegen die Annahme des zweiten Betruges zu Ungunsten der █████ Volksbank macht die Revision keine Bedenken geltend. Sie beanstandet nur, dass die Strafkammer Tatmehrheit zwischen diesem Betrug und dem gegenüber den Viehverkäufern angenommen hat.
Hierin ist jedoch kein Rechtsmangel zu finden. Denn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers fallen die jeweiligen Ausführungshandlungen der beiden Betrugstaten nicht zusammen; sie stehen nicht in einem „natürlichen Zusammenhang“ miteinander. Der Betrug gegenüber den Scheckempfängern war bereits mit der auf die Übergabe des Viehs folgenden Scheckhingabe jeweils vollendet. Erst danach wirkte der Beschwerdeführer aber auf seinen Mitangeklagten ein und veranlasste diesen durch unrichtige Angaben zur Kreditgewährung.
IV.
Jedoch kann die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO keinen Bestand haben.
Die Strafkammer macht dem Angeklagten die verspätete und „nur provisorische“ Aufstellung der Bilanzen zum Vorwurf, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ihm insoweit ein Verschulden zur Last fällt. Nach den bisherigen Feststellungen versteht sich das aber keineswegs von selbst.
Denn der Angeklagte hatte zunächst einen früheren Finanzamtprüfer (Be), der ihm vom Finanzamt selbst empfohlen worden war, rechtzeitig mit der Führung seiner Bücher beauftragt. Nach dessen Tode stellte sich heraus, dass die Buchführung völlig unzureichend war und keine Bilanzen erstellt worden waren, die nun auch nicht mehr rechtzeitig erstellt werden konnten. „Ob an diesen Zuständen eine Unfähigkeit oder Krankheit des Be die Schuld trug oder etwa der Angeklagte, indem er Be nicht mit den erforderlichen Geschäftsunterlagen versorgte, hat nicht festgestellt werden können.“ Diese Darlegungen des Urteils lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nicht einmal fahrlässig gehandelt hat. Weitere Feststellungen zu diesem Punkte enthalten die Entscheidungsgründe aber nicht. Es ist daher auch nicht zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer etwa ein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO daraus gemacht werden kann, dass er den Buchprüfer ██████ nicht überwacht und abgelöst hat, obwohl ihm dessen Erkrankung und die mangelnden Vorbereitungen für eine Bilanzierung aufgefallen waren.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht mithin den Vorwurf eines Konkursvergehens, unter besonderer Berücksichtigung der inneren Tatseite, nochmals erörtern müssen.
Von der Aufhebung der Bestrafung wegen Konkursvergehens wurde notwendigerweise auch der Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen erfasst. Die übrigen Einzelstrafen konnten bestehen bleiben, weil das Urteil deutlich ergibt, dass die Höhe dieser Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung nicht beeinflusst worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Schmidt | Borker |