Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung der Verurteilung im Fall SC (Betrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 137/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Protokollrüge ist unbeachtlich, wenn die Niederschrift den Erfordernissen der §§ 272, 273 StPO genügt und keine entscheidungserhebliche Unterlassung der Wiedergabe vorliegt.
Bei der Feststellung einer Vermögensschädigung durch Scheckeinreichung ist zu berücksichtigen, dass Banken Scheckgutschriften zunächst vorbehaltlich vornehmen; eine Belastung nach Rücksendung des protestierten Schecks begründet nicht zwangsläufig Schaden, wenn der Gläubiger bereits gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
Das Ausgeben vordatierter Schecks begründet nicht automatisch Betrug; kann der Aussteller jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit Einlösung rechnen, spricht dies für bedingten Vorsatz und damit für Täuschung über die Zahlungsfähigkeit.
Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Beurteilung ersetzen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur bei Rechtsfehlern zulässig (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 17. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kauffrau Hedwig SC, geborene ████ aus ███, geboren am 1907 in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 30. November 1954 in der Sitzung vom 10. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Förster als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 1953, soweit die Beschwerdeführerin in dem Falle █████ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Betruges in 8 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Ihr wurde die Ausübung eines jeden Handelsgewerbes auf die Dauer von 5 Jahren untersagt. Sie hat Revision eingelegt, die ihr Verteidiger, nach seiner Versicherung auf Grund einer Rücksprache mit der Angeklagten und gemäß dem hierbei von ihr erteilten Auftrag, auf die Verurteilung in den Fällen ██████, ███████, ████████ und █████████ beschränkt hat. Die Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie hat nur in dem Falle █████ Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Angeklagte beanstandet, dass die Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht die Einlassungen der Angeklagten und die Zeugenaussagen wiedergebe. Die Rüge ist eine unbeachtliche Protokollrüge. Überdies entspricht die Niederschrift den Erfordernissen der §§ 272, 273 StPO; die Aufnahme der Vernehmungsergebnisse ist nach § 273 Abs. 2 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht vorgeschrieben.
II. Sachlichrechtliches
1. Fall SC)
Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges sind nach den Umständen des Falls nicht ausreichend für eine Verurteilung. Die Angeklagte hat am 13. November 1951, also etwa einen Monat nach Gründung ihres Webwarengeschäfts, von dem Fabrikanten SC) Ware gekauft gegen Hingabe von zwei auf ein Bankkonto ihrer Mutter, über das sie verfügen durfte, gezogene Schecks über 700 und 750 DM. Beide Schecks waren mit Einwilligung des Verkäufers vordatiert, und zwar der erste auf den 15., der zweite auf den 23. November. Der erste Scheck wurde bei Vorlegung, deren Zeitpunkt dem Urteil nicht zu entnehmen ist, schon bevor er aber an ██ ███ zurückging, nicht eingelöst. Die Angeklagte überwies telegrafisch von dem Konto 700 DM an SC). Auch der zweite Scheck, der auf den 23. November ausgestellt war, wurde nicht eingelöst und mit dem protestierten Scheck am 24. November wieder belastet. SC) schickte seinen Sohn zu der Angeklagten, die ihm 600 DM zahlte, also mit 150 DM im Rückstand blieb.
a) Das Landgericht stellt Vermögensschädigung des SC) hinsichtlich des ersten Schecks insofern fest, als die telegrafisch überwiesenen 700 DM dem SC) erst gutgebracht worden seien, nachdem der Scheck zu Protest gegangen und er mit dem Betrage belastet worden sei. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Nach dem im Bankverkehr üblichen Gebrauch dürfte dem SC) bei Einreichung des Schecks bei seiner eigenen Bank von dieser 700 DM gutgeschrieben worden sein; eine Belastung mit demselben Betrag kann, wenn nicht ausnahmsweise die Nichteinlösung telegrafisch an seine Bank mitgeteilt wurde, erst nach Rücksendung des protestierten Schecks vorgenommen worden sein. In diesem Zeitpunkt war aber nach der Feststellung der Strafkammer bereits die telegrafische Überweisung von 700 DM auf das Bankkonto des SC) oder an ihn persönlich erfolgt. Die Belastung des SC) zum Ausgleich der unter üblichem Vorbehalt vorgenommenen Scheckgutschrift wurde also nach dem regelmäßigen Ablauf erst vorgenommen, nachdem SC) bereits den Betrag von 700 DM in bar oder durch Gutschrift erhalten hatte.
b) Soweit das Landgericht eine Täuschung des SC) darin sieht, dass ihm Deckung auf dem Bankkonto der Mutter der Angeklagten zur Zeit der Ausstellung der Schecks vorgespiegelt worden sei, lässt das Urteil eine Erörterung vermissen, ob nicht ein Kaufmann, der vordatierte Schecks annimmt, von vornherein damit rechnet, dass jedenfalls zur Zeit der Hingabe der Schecks diese nicht gedeckt sind. Zum inneren Tatbestand mögen gewisse Rückschlüsse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus ihrem späteren Verhalten naheliegen. Immerhin kann für ihren guten Willen, in diesem Falle ihrer Verpflichtung nachzukommen, sprechen, dass sie sofort, nachdem sie von der Nichteinlösung des Schecks über 700 DM erfuhr, auf schnellstem Wege diesen Betrag an SC) überwies und dass sie auch den größten Teil des zweiten Scheckbetrages bezahlte. Auch wenn keine ausdrückliche Anweisung an ihre Angestellte K) zur Einzahlung der täglichen Kasseneingänge an die Bank nachgewiesen worden ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin damit rechnete. Dass in der fraglichen Zeit erhebliche Beträge auf dem Konto eingegangen sind, ergibt sich schon daraus, dass der Schuldsaldo des 14. November von beinahe 850 DM sich trotz der telegrafischen Überweisung von 700 DM an SC) in ein Guthaben von rund 111 DM bis zum 20. November verwandelt hat. Schließlich zeigt das Vorhandensein eines Schuldsaldos in der genannten Höhe, dass damals der Angeklagten anscheinend nicht unerhebliche Kontoüberziehungen gestattet wurden, sodass sie durch die Nichteinlösung des Schecks über 700 DM gegebenenfalls überrascht worden sein mag.
2. Fall IC)
Hier besteht kein Zweifel an der Vermögensschädigung des Gläubigers; auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen aus. Wer einen vordatierten Scheck ausgibt, lässt zwar erkennen, dass er im Augenblick nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt, sichert aber zu, dass er an dem Tage, an dem vereinbarungsgemäß die Vorlegung des Schecks zu erwarten ist, für Deckung gesorgt haben wird (vgl. RG HRR 1941 Nr. 521). Kann der Aussteller nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Einlösung des Schecks rechnen, so wird er in der Regel mit bedingtem Vorsatz den Scheckempfänger über seine Zahlungsfähigkeit täuschen. Die Angeklagte wusste bei Hingabe der Schecks an Imhof, dass etwa zu derselben Zeit, in der sie mit der Vorlegung dieser Schecks zu rechnen hatte, auch die an SC) gegebenen Schecks zur Einlösung kommen sollten. Eine bestimmte Aussicht, dass sie auch zur Bezahlung der an IC) begebenen Schecks imstande sein werde, hatte sie nicht; sie kann bestenfalls eine unbestimmte Hoffnung hierauf gehabt haben. Eine solche Hoffnung schließt aber den bedingten Vorsatz nicht aus. Die Verurteilung wegen Betruges ist daher nicht zu beanstanden.
3. Fall K)
Gegen die Verurteilung wegen Betrugs bestehen keine Bedenken. Das Gesellschaftsverhältnis war auf Vertrauensgrundlage aufgebaut. Die Angeklagte kann nicht im Zweifel gewesen sein, dass für die Entschließung der Geldgeberin ███ nicht nur die Verurteilung wegen Betrugs, sondern auch die Tatsache von größter Bedeutung war, dass die Beschwerdeführerin als diejenige, der der Handel oblag, eine lange Gefängnisstrafe antreten musste und dadurch dem Geschäft entzogen zu werden drohte. Sie durfte deshalb diese Tatsachen nicht verschweigen und musste es darauf ankommen lassen, ob Frau ███ ihr in Kenntnis der Sachlage dennoch Geld anvertrauen würde. Das Verhalten der Angeklagten lässt den von der Strafkammer gezogenen Schluss zu, dass sie bereits bei Empfang des Geldes mit der Möglichkeit gerechnet und sie in Kauf genommen hat, ihren Verpflichtungen gegenüber der Frau K) nicht nachkommen zu können, zumal sie zu dieser Zeit bereits andere Gläubiger nicht hatte befriedigen können.
4. Fall AC)
Die Revision ist unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Angeklagte den Mitangeklagten als „Werkzeug“ für den an der Firma begangenen Betrug benutzt hat. Sie kannte seine Verhältnisse und wusste, dass er die Ware nicht bezahlen konnte, wenn sie unter dem Einkaufspreis weiterverkauft wurde. Auch die Feststellung, dass sie gehandelt hat, um sich die Waren zu verschaffen, also um sich zu bereichern, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sie später ███ den Erlös aushändigte. Welcher Beweggrund sie dazu veranlasste, kann dahingestellt bleiben.
5. Fall ██
Es kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht zutreffend Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung angenommen hat, ob nicht vielmehr das Herauslocken der angeblichen Depotwechsel von ██████████ (Betrug) und die abredewidrige Ausfüllung der Blankowechsel (Urkundenfälschung) als zwei selbständige Straftaten anzusehen sind. Keinesfalls ist die Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit beschwert.
Was die Revision zum Falle ███████████ vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin versucht im Wesentlichen, die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen. Das ist nicht angängig (§ 337 StPO).
6. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Soweit die Strafkammer das Leugnen der Angeklagten berücksichtigt, schließt sie aus diesem Verhalten auf den Mangel jeglicher Reue und Einsicht.
Das Berufsverbot wird durch die Aufhebung im Falle SC) nicht berührt.
Bundesrichter Mantel Dr. Peetz Dr. Härchner ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter | Dr. Mannzen | ||
| Dr. Schalscha |