Revision aufgehoben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit beim Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 234/84
- Datum
- 17.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) müssen die Feststellungen ergeben, dass der Täter bei der Einnahme berauschender Mittel schuldfähig war; eine durch Suchtmittelmissbrauch hervorgerufene Psychose kann die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit ausschließen.
Bei Vorliegen psychopathologischer Befunde ist der Tatrichter verpflichtet, darzulegen, in welchem Umfang diese Befunde die Schuldfähigkeit im jeweiligen Tatzeitraum beeinflussen; pauschale Angaben genügen nicht.
Weitere Straftaten sind nur dann dem Zustand des Vollrauschs zuzurechnen, wenn eine konkrete zeitliche und kausale Verknüpfung der Tathandlungen mit dem Rauschzustand festgestellt ist.
Offenkundige Widersprüche oder Unverträglichkeiten in den Urteilsfeststellungen sind aufzuklären, da sie für die Beurteilung von Schuldfähigkeit und Tatzeit von wesentlichem Bedeutung sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ in der Strafsache gegen P ██ aus ███, den Assessor Michael, dort geboren am ███ 1945, wegen Vollrauschs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte, zur Tatzeit Rechtsanwalt, hat nach den Feststellungen im Übermaß Beruhigungs- und Aufputschmittel zu sich genommen und sich seit Anfang 1982 Kokain injiziert. „Dieser Betäubungsmittelmißbrauch führte zu einer Psychose“ (UA S. 3), die mit Verfolgungsängsten und Halluzinationen verbunden war. Nach Ansicht des Tatrichters befand sich der Angeklagte „spätestens deshalb in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rauschzustand“ (UA S. 3). „In diesem Zustand“ (UA S. 3) hat er in drei Fällen Mandantengelder, die auf sein Konto überwiesen wurden, für sich verbraucht, überzogenes Konto ausgestellt, unter Vorlage eines Schecks auf sein überzogenes Konto Kreditkarte einen PKW gemietet und im Jahre 1982 eine Schußwaffe besessen.
Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) nicht. Der Tatrichter hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte bei der Einnahme der berauschenden Mittel (§ 323a StGB) schuldfähig gewesen ist. Das verstand sich hier durchaus nicht von selbst. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen an einer durch Betäubungsmittelmißbrauch herbeigeführten „Psychose“ gelitten (UA S. 3). Sollte diese „Psychose“ dazu geführt haben, daß über die Dauer von mehr als acht Monaten hinweg alle Handlungen, die zu Vermögensschädigungen führten oder gegen das Waffenrecht verstießen, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sind, so lag es nahe, daß die „Psychose“ auch die Fähigkeit des Angeklagten, das mit der Rauschmitteleinnahme verbundene Unrecht (§ 323a StGB) einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen hat. Der Senat hat allerdings Anlaß darauf hinzuweisen, daß der in den Urteilsgründen mitgeteilte Sachverhalt zu einer Überprüfung der Frage drängt, ob der Angeklagte während der gesamten Tatzeit ständig schuldunfähig gewesen ist. Der Tatrichter scheint – ohne daß das im einzelnen ausgeführt wird – im Hinblick auf den Betrugs- und Untreuevorsatz davon auszugehen, daß der Angeklagte die Bewegungen auf seinem Konto, seinen sonstigen Vermögensstand und seine anwaltlichen Pflichten (UA S. 10) gekannt und in den Betrugsfällen vorsätzliche Täuschungshandlungen vorgenommen hat.
Der Senat weist schließlich darauf hin, daß die bisherigen Feststellungen keine zeitliche Zuordnung der Untreue zum Nachteil des Mandanten ███ zu dem Vollrausch (§ 323a StGB) zulassen (vgl. UA S. 3) und daß die Mitteilung, der Angeklagte habe seit Anfang 1982 seine Praxisräume nicht mehr verlassen (UA S. 3), sich nicht mit den Feststellungen über die Benutzung des angemieteten Kraftfahrzeugs (UA S. 6) verträgt.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |